Leasingrecht

Fahrzeugleasing, Gewerbeleasing, Investitionsgüter und Unternehmensfinanzierung

Leasingrecht und Unternehmensfinanzierung

Leasingverträge rechtlich und wirtschaftlich beurteilen

Leasing ermöglicht Unternehmen und Privatpersonen die Nutzung von Fahrzeugen, Maschinen, IT-Systemen und anderen Investitionsgütern, ohne den vollständigen Kaufpreis zu Beginn aufbringen zu müssen. Rechtlich bleibt der Leasinggeber regelmäßig Eigentümer des Leasingobjekts, während der Leasingnehmer über einen bestimmten Zeitraum Raten zahlt und zahlreiche objektbezogene Risiken übernimmt.

Streit entsteht häufig erst während der Vertragslaufzeit oder bei deren Beendigung: Das Leasingobjekt ist mangelhaft, die wirtschaftliche Nutzung fällt aus, der Vertrag soll vorzeitig beendet werden oder der Leasinggeber verlangt nach der Rückgabe einen erheblichen Minderwert-, Restwert- oder Schadensausgleich.

SH Rechtsanwälte berät Leasingnehmer, Leasinggeber, Unternehmen, Fuhrparkbetreiber, Freiberufler, Händler und Lieferanten bundesweit. Unsere Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht verbinden die rechtliche Prüfung mit langjähriger Erfahrung aus der Leasing- und Finanzdienstleistungsbranche.

Rückforderung, Kündigung oder problematischer Leasingvertrag?

Vertrag, Abrechnung und Leasingobjekt zusammen prüfen

Senden Sie uns Leasingvertrag, Leasingbedingungen, Übergabe- und Rückgabeprotokoll, Abrechnung, Gutachten sowie den bisherigen Schriftverkehr. Teilen Sie uns bitte Leasingmodell, Vertragslaufzeit, Objekt und aktuelles Problem mit.

Leasing in Deutschland

Zentrale Finanzierungsform für Mittelstand und Investitionen

Nach Angaben des Bundesverbandes Deutscher Leasing-Unternehmen erreichte das Neugeschäft der Leasingwirtschaft im Jahr 2025 ein Volumen von rund 83,12 Milliarden Euro.

Das Fahrzeugleasing bildet weiterhin das größte Segment. Leasing wird daneben zur Finanzierung von Maschinen, Produktionsanlagen, IT-Systemen, Medizintechnik, Energieanlagen und zahlreichen weiteren betrieblichen Investitionsgütern eingesetzt.

Die wirtschaftliche Bedeutung erklärt, weshalb Leasingrecht nicht allein als Frage einer Fahrzeugrückgabe verstanden werden darf. Es verbindet Vertragsrecht, Bank- und Finanzierungsrecht, Kaufrecht, Insolvenzrecht, Versicherungsrecht und je nach Leasingobjekt weitere technische oder branchenspezifische Fragen.

Unsere Schwerpunkte im Leasingrecht

Die rechtliche Beurteilung richtet sich wesentlich nach Leasingmodell, Leasingobjekt, Vertragszweck und der Frage, ob der Leasingnehmer als Verbraucher oder Unternehmer handelt.

Pkw, Transporter und Nutzfahrzeuge

Fahrzeugleasing und Leasingrückgabe

Minderwert, Mehrkilometer, Rückgabeschäden, Restwert, Gutachten, Unfall, Totalschaden und Abrechnung nach Vertragsende.

Fahrzeugleasing prüfen ›

Unternehmen und Fahrzeugflotten

Gewerbeleasing und Fuhrpark

Rahmenverträge, Flottenleasing, Schadenmanagement, Rückgabeprozesse, Dienstwagen, Versicherung und unternehmensweite Leasingkonzepte.

Fuhrpark und Flotte ›

Betriebliche Investitionsgüter

Maschinen-, IT- und Equipmentleasing

Produktionsmaschinen, IT-Systeme, Medizintechnik, Energieanlagen, Lieferprobleme, Mängel, Wartung, Projektstörungen und Vertragsbeendigung.

Investitionsgüter-Leasing ›

Vertrag und Finanzierung

Kündigung, Mietkauf und Sale-and-lease-back

Vertragsgestaltung, vorzeitige Beendigung, Zahlungsverzug, Insolvenz, Voll- und Teilamortisation, Mietkauf und liquiditätsschaffende Finanzierungsmodelle.

Vertrag und Finanzierung ›

Welches Leasingmodell wurde vereinbart?

Die Bezeichnung „Leasingvertrag“ allein beantwortet noch nicht, welche wirtschaftlichen Risiken der Leasingnehmer übernommen hat. Entscheidend sind Vertragsinhalt und Abrechnungsmodell.

Kilometerleasing

Abrechnung von Mehr- oder Minderkilometern sowie eines möglichen zustandsbedingten Minderwerts. Das allgemeine Verwertungsrisiko liegt regelmäßig beim Leasinggeber.

Restwertleasing

Der Leasingnehmer übernimmt je nach Vertragsgestaltung das Risiko, dass der bei Vertragsbeginn kalkulierte Restwert bei der Verwertung nicht erreicht wird.

Vollamortisation

Die Zahlungen und vereinbarten Abschlussregelungen sollen die Anschaffungs- und Finanzierungskosten des Leasinggebers vollständig decken.

Teilamortisation

Neben den Leasingraten können Restwertgarantie, Andienungsrecht, Kaufoption, Verlängerung oder Mehrerlösbeteiligung vereinbart sein.

Operatives Leasing

Häufig kürzere Nutzungsdauer, stärkere Servicekomponenten und je nach Vertrag größere Flexibilität bei Austausch oder Beendigung.

Mietkauf

Finanzierungsmodell mit regelmäßigem wirtschaftlichem Erwerbsziel. Bilanzielle, steuerliche und insolvenzrechtliche Einordnung können vom klassischen Leasing abweichen.

Das leasingtypische Vertragsdreieck

Beim Finanzierungsleasing bestehen regelmäßig getrennte Rechtsverhältnisse zwischen Leasingnehmer, Leasinggeber und Lieferant.

Leasingnehmer
Wählt häufig Objekt und Lieferanten aus, nutzt das Objekt und zahlt die vereinbarten Leasingraten.
Leasinggeber
Erwirbt das Leasingobjekt, finanziert dessen Anschaffung und bleibt regelmäßig rechtlicher Eigentümer.
Lieferant
Verkauft und liefert das Objekt und ist regelmäßig für kaufrechtliche Mängelansprüche von Bedeutung.

Leasingbedingungen schließen die eigene mietrechtliche Mängelhaftung des Leasinggebers häufig weitgehend aus und treten dem Leasingnehmer stattdessen kaufrechtliche Ansprüche gegen den Lieferanten ab. Ob diese Konstruktion wirksam ist und wie sie praktisch durchgesetzt werden kann, muss anhand des konkreten Vertrags geprüft werden.

Das Leasingobjekt ist mangelhaft oder nicht einsatzfähig

Ein technischer Defekt führt beim Finanzierungsleasing nicht automatisch dazu, dass der Leasingnehmer die Raten gegenüber dem Leasinggeber einstellen darf.

Zunächst ist insbesondere zu klären:

  • welcher Mangel vorliegt;
  • wann und wie der Mangel angezeigt wurde;
  • wer das Leasingobjekt ausgewählt hat;
  • welche Ansprüche gegen den Lieferanten abgetreten wurden;
  • ob Nacherfüllung verlangt wurde;
  • ob eine angemessene Frist gesetzt wurde;
  • ob Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz möglich sind;
  • ob die Ratenzahlung ausnahmsweise ausgesetzt werden darf;
  • wer die Kosten von Ausbau, Transport oder Ersatzbetrieb trägt;
  • welche Beweise oder Sachverständigengutachten benötigt werden.

BGH zur leasingtypischen Abtretungskonstruktion

Mängelrechte gegen den Lieferanten und Leasingraten sauber koordinieren

Der Bundesgerichtshof hat wiederholt bestätigt, dass beim Finanzierungsleasing kaufrechtliche Mängelansprüche häufig vom Leasinggeber an den Leasingnehmer abgetreten werden, während die Pflicht zur Zahlung der Leasingraten zunächst fortbesteht.

Mit Urteil vom 13. November 2024 – VIII ZR 168/23 befasste sich der BGH erneut mit dieser leasingtypischen Vertragsstruktur und der Rückabwicklung gegenüber dem Lieferanten.

Die Entscheidung verdeutlicht, dass Ansprüche gegen Lieferant und Leasinggeber rechtlich aufeinander abgestimmt werden müssen. Eine unkoordinierte Zahlungseinstellung oder Rückgabe kann zusätzliche Risiken auslösen.

BGH, Urteil vom 13.11.2024 – VIII ZR 168/23

Leasingraten nicht eigenmächtig einstellen

Auch ein erheblicher Mangel oder Nutzungsausfall berechtigt nicht in jeder Leasingkonstellation zur sofortigen Einstellung der Ratenzahlung.

Eine unberechtigte Zahlungseinstellung kann Verzug, Kündigung, Rücknahme des Leasingobjekts und erhebliche Schadensersatzforderungen auslösen. Vertrag, Abtretung und Vorgehen gegen den Lieferanten sollten daher zunächst gemeinsam geprüft werden.

Fahrzeugrückgabe: Gebrauchsspur, Schaden oder Minderwert?

Bei Kilometerleasingverträgen muss das Fahrzeug regelmäßig in einem Zustand zurückgegeben werden, der Alter und vertragsgemäßer Fahrleistung entspricht.

Normale Gebrauchsspuren sind grundsätzlich mit den Leasingraten abgegolten. Ersatzfähig kann dagegen ein Minderwert sein, der durch übermäßige Abnutzung, fehlende Teile, nicht fachgerecht reparierte Schäden oder eine sonstige Abweichung vom geschuldeten Rückgabezustand verursacht wurde.

Typische Streitpunkte sind:

  • Lackkratzer und Dellen;
  • Felgen- und Reifenschäden;
  • Innenraum- und Polsterschäden;
  • fehlende Schlüssel, Dokumente oder Zubehörteile;
  • nicht eingetragene oder unsachgemäße Umbauten;
  • Unfallvorschäden;
  • Nachlackierungen und Reparaturqualität;
  • Wartungs- und Inspektionsnachweise;
  • Mehr- und Minderkilometer;
  • Bewertungsmethode des Rückgabegutachtens;
  • Umsatzsteuer auf Minderwertforderungen;
  • Verhältnis zwischen Reparaturkosten und tatsächlichem Minderwert.

BGH zum Minderwert beim Kilometerleasing

Reparaturbedarf und Minderwert sind nicht automatisch identisch

Der Bundesgerichtshof stellte mit Urteil vom 24. April 2013 – VIII ZR 265/12 klar, dass bei einem Kilometerleasingvertrag für den mängel- oder beschädigungsbedingten Minderwert weder der intern kalkulierte Restwert noch der nach der Rückgabe erzielte Verwertungserlös maßgeblich sind.

Entscheidend ist die nachteilige Abweichung des tatsächlichen Rückgabezustands von dem vertraglich geschuldeten Zustand.

Ein Gutachten sollte daher nicht lediglich Reparaturkosten addieren. Zu prüfen ist, welchen konkreten Wertverlust die festgestellten Schäden am Ende der Vertragslaufzeit tatsächlich verursachen.

BGH, Urteil vom 24.04.2013 – VIII ZR 265/12

BGH zur Rückgabeklausel

Minderwertausgleich kann ohne vorherige Reparaturfrist verlangt werden

Mit Urteil vom 17. Juli 2013 – VIII ZR 334/12 bestätigte der Bundesgerichtshof grundsätzlich die Wirksamkeit einer Klausel, nach der der Leasingnehmer bei Rückgabe eines nicht vertragsgemäßen Fahrzeugs einen Minderwert auszugleichen hat.

Der Anspruch ist nicht ohne Weiteres davon abhängig, dass dem Leasingnehmer zuvor Gelegenheit zur Reparatur gegeben wird. Es geht nicht zwingend um einen Anspruch auf Ersatz konkreter Reparaturkosten, sondern um den verbleibenden Wertunterschied.

Dennoch muss der Leasinggeber den vertragswidrigen Zustand und den daraus folgenden Minderwert nachvollziehbar darlegen und beweisen.

Bedeutung von Rückgabeprotokoll und Gutachten

Das Rückgabeprotokoll kann für die spätere Beweisführung zentral sein. Es sollte Zustand, Kilometerstand, Zubehör, Schlüssel, sichtbare Schäden und Vorbehalte möglichst genau festhalten.

Vor Unterzeichnung sollte geprüft werden:

  • ob das Protokoll nur Tatsachen oder bereits ein Anerkenntnis enthält;
  • ob sämtliche Schäden konkret bezeichnet sind;
  • ob vorhandene Vorschäden und Reparaturen berücksichtigt wurden;
  • ob Fotos gefertigt und gesichert wurden;
  • wer das Gutachten beauftragt hat;
  • welcher Bewertungsstandard verwendet wurde;
  • ob normale Gebrauchsspuren als Schaden berechnet werden;
  • ob Reparaturkosten statt Minderwert angesetzt wurden;
  • ob Abzüge für Alter und Laufleistung vorgenommen wurden;
  • ob Umsatzsteuer tatsächlich anfällt.

Restwertabrechnung und Mehrerlös

Bei einem Restwertmodell wird zu Vertragsbeginn ein zukünftiger Wert des Leasingobjekts kalkuliert. Wird dieser Wert bei der späteren Verwertung nicht erreicht, kann der Leasingnehmer je nach Vertrag zum Ausgleich verpflichtet sein.

Anders als beim Kilometerleasing trägt der Leasingnehmer damit möglicherweise nicht nur das Risiko eines schlechten Rückgabezustands, sondern auch einen Teil des allgemeinen Markt- und Verwertungsrisikos.

Zu prüfen sind insbesondere:

  • Wirksamkeit und Transparenz der Restwertklausel;
  • Abgrenzung zum Kilometerleasing;
  • vereinbarte Restwertgarantie;
  • Andienungs- oder Erwerbsrechte;
  • Verwertungsverfahren;
  • Pflicht zur bestmöglichen Verwertung;
  • Anrechnung von Versicherungsleistungen;
  • Mehrerlösbeteiligung;
  • Umsatzsteuer;
  • vorzeitige Vertragsbeendigung.

Unfall, Totalschaden und Versicherungsleistung

Bei einem Leasingfahrzeug fallen Eigentum, Nutzung und Versicherungsvertrag häufig auseinander. Deshalb muss nach einem Unfall geklärt werden, wer welche Ansprüche geltend machen darf und wie Versicherungsleistungen auf den Leasingvertrag anzurechnen sind.

Relevante Fragen sind:

  • Reparatur oder Ersatzbeschaffung;
  • Abrechnung bei wirtschaftlichem Totalschaden;
  • GAP-Versicherung;
  • merkantiler Minderwert;
  • Selbstbeteiligung;
  • Fortzahlung der Leasingraten;
  • vorzeitige Vertragsbeendigung;
  • Verteilung von Versicherungs- und Verwertungserlösen;
  • Regress gegen Fahrer oder Mitarbeiter;
  • Schadenmanagement im Fuhrpark.

BGH zu Unfall und Restwert

Versicherungsleistungen können bei der Leasingabrechnung anzurechnen sein

Der Bundesgerichtshof entschied mit Urteil vom 30. September 2020 – VIII ZR 48/18 über die Verwendung einer Versicherungsentschädigung nach einem Unfall mit einem Leasingfahrzeug.

Die Entscheidung betrifft unter anderem die Pflicht des Leasinggebers, eine ihm zufließende Versicherungsleistung vertragsgerecht zu verwenden, und die Anrechnung eines Minderwertausgleichs auf einen Restwertausgleichsanspruch.

Unfallabrechnung, Eigentümerstellung und vertragliche Risikoverteilung müssen deshalb gemeinsam ausgewertet werden.

Gewerbeleasing und Fuhrparkverträge

Bei Unternehmen geht es häufig nicht nur um einen einzelnen Leasingvertrag. Rahmenvereinbarungen, Flottenkonditionen, Servicebausteine, Versicherungen und Rückgabeprozesse wirken auf zahlreiche Fahrzeuge oder Standorte.

Wir beraten insbesondere zu:

  • Leasingrahmen- und Flottenverträgen;
  • Beschaffung und Ablösung von Fahrzeugflotten;
  • Kilometer- und Restwertmodellen;
  • Full-Service-Leasing;
  • Wartungs-, Reifen- und Tankkartenmodulen;
  • Schadenmanagement;
  • Fahrzeugrückgabe und Sammelabrechnungen;
  • Dienstwagenregelungen;
  • Haftung von Fahrern und Arbeitnehmern;
  • Versicherungs- und Selbstbehaltsmodellen;
  • Elektrofahrzeugen und Ladeinfrastruktur;
  • Beendigung oder Umstellung eines Fuhrparkvertrags.

SH Rechtsanwälte in der Fachpresse

Schadenquote und Dienstwagennutzung im Fuhrpark

Die Fachzeitschrift firmenauto veröffentlichte einen Beitrag zum Umgang mit Dienstwagen und zu Maßnahmen, mit denen Unternehmen die Schadenquote im Fuhrpark reduzieren können.

Das Thema zeigt, dass Fuhrparkrecht nicht erst bei einem Rückgabeprozess beginnt. Klare Fahrerregeln, dokumentierte Übergaben, Schadenmeldungen, Versicherungsprozesse und Verantwortlichkeiten können spätere Kosten und Streitigkeiten erheblich beeinflussen.

Beitrag bei firmenauto lesen

Maschinen-, IT- und Equipmentleasing

Beim Leasing betrieblicher Investitionsgüter können wesentlich höhere Einzelwerte und komplexere wirtschaftliche Abhängigkeiten bestehen als beim gewöhnlichen Fahrzeugleasing.

Fällt eine Produktionsmaschine, eine medizinische Anlage oder ein zentrales IT-System aus, entstehen neben dem Streit über die Leasingraten häufig erhebliche Betriebsunterbrechungs-, Ersatzbeschaffungs- und Folgekosten.

Typische Leasingobjekte sind:

Produktionsmaschinen
Bau- und Landmaschinen
IT-Hardware und Server
Software und Gesamtsysteme
Medizintechnik
Energieanlagen
Büro- und Geschäftsausstattung
Nutz- und Spezialfahrzeuge

Bei verbundenen Anlagen nicht nur den Leasingvertrag prüfen

Bei Maschinen-, IT- oder Energieprojekten bestehen häufig zusätzliche Liefer-, Werk-, Software-, Wartungs- und Serviceverträge.

Verzögert sich ein Teil des Projekts oder funktioniert die Gesamtanlage nicht, muss geklärt werden, welche Leistung welchem Vertragspartner zuzurechnen ist und ob das Leasingobjekt eigenständig nutzbar ist.

Vorzeitige Kündigung eines Leasingvertrags

Finanzierungsleasingverträge werden häufig für eine feste Grundlaufzeit geschlossen und können während dieser Zeit nicht ordentlich gekündigt werden.

Eine vorzeitige Beendigung kann unter anderem relevant werden bei:

  • Zahlungsverzug des Leasingnehmers;
  • erheblichen Vertragsverletzungen;
  • dauerhafter Mangelhaftigkeit des Leasingobjekts;
  • Untergang oder Totalschaden;
  • Insolvenz eines Beteiligten;
  • Aufgabe oder Veräußerung des Betriebs;
  • einvernehmlicher Vertragsaufhebung;
  • Ablösung oder Übernahme durch einen Dritten;
  • Störung langfristiger Projekt- oder Lieferbeziehungen.

Die Abrechnung nach einer vorzeitigen Beendigung kann offene Raten, abgezinste zukünftige Zahlungen, Restwert, Verwertungserlös, ersparte Aufwendungen, Versicherungsleistungen und weitere Kostenpositionen enthalten.

Leasing in der Unternehmenskrise und Insolvenz

In einer Unternehmenskrise sind geleaste Fahrzeuge, Maschinen und IT-Systeme häufig für die Fortführung des Betriebs unverzichtbar. Gleichzeitig können Zahlungsrückstände und Kündigungsrechte des Leasinggebers bestehen.

Zu prüfen sind insbesondere:

  • Fortbestand und Kündigung des Leasingvertrags;
  • Eigentum am Leasingobjekt;
  • Aussonderungs- und Verwertungsrechte;
  • offene Leasingraten;
  • Insolvenzforderungen und Masseverbindlichkeiten;
  • Fortführungsvereinbarungen;
  • Rückgabe oder Übernahme des Objekts;
  • Restwert- und Schadensberechnung;
  • Bürgschaften und persönliche Sicherheiten;
  • Anfechtungsrisiken;
  • Sale-and-lease-back-Strukturen;
  • Abgrenzung zu Mietkauf und Sicherungsübereignung.

BGH zum Finanzierungsleasing in der Insolvenz

Vertragsmodell entscheidet über Eigentum und Verwertungsrechte

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 11. Januar 2018 – IX ZR 295/16 die insolvenzrechtliche Einordnung eines Finanzierungsleasingvertrags behandelt.

Für die insolvenzrechtliche Beurteilung kommt es insbesondere darauf an, ob eine feste Grundlaufzeit und eine Vollamortisation durch Raten und weitere Vertragsbestandteile wie Abschlusszahlung, Restwertgarantie, Kaufoption oder Andienungsrecht vereinbart wurden.

Die bloße Überschrift des Vertrags genügt daher nicht. Seine wirtschaftliche und rechtliche Struktur muss vollständig ausgewertet werden.

Sale-and-lease-back und liquiditätsschaffende Modelle

Beim Sale-and-lease-back verkauft ein Unternehmen einen eigenen Vermögensgegenstand und least ihn anschließend zurück. Dadurch kann gebundenes Kapital kurzfristig freigesetzt werden, während das Objekt weiter genutzt wird.

Neben klassischen Maschinen- oder Immobilienmodellen werden entsprechende Konstruktionen auch mit Fahrzeugen und anderen Vermögenswerten angeboten.

Eine sorgfältige Prüfung sollte insbesondere umfassen:

  • Angemessenheit des Verkaufspreises;
  • Gesamtbelastung aus Leasingraten und Gebühren;
  • Rückerwerbs- oder Verlängerungsoptionen;
  • Eigentumsübergang;
  • Insolvenzfestigkeit;
  • Sicherheiten und persönliche Haftung;
  • vorzeitige Beendigung;
  • steuerliche und bilanzielle Folgen;
  • mögliche Erlaubnispflichten des Anbieters;
  • Abgrenzung zu einem Darlehens- oder Pfandgeschäft.

Gestaltung und Prüfung von Leasingverträgen

Ein wirtschaftlich sinnvoller Leasingvertrag muss Leasingobjekt, Nutzung, Laufzeit, Risikoverteilung und Beendigungsfolgen nachvollziehbar regeln.

Wir prüfen und gestalten unter anderem:

  • Einzel- und Rahmenleasingverträge;
  • Allgemeine Leasingbedingungen;
  • Voll- und Teilamortisationsmodelle;
  • Kilometer- und Restwertmodelle;
  • Kauf- und Verlängerungsoptionen;
  • Andienungsrechte;
  • Mehrerlösbeteiligungen;
  • Wartungs- und Servicekomponenten;
  • Versicherungs- und Schadenregelungen;
  • Abnahme- und Übergabeprozesse;
  • Rückgabe- und Bewertungsverfahren;
  • Kündigungs- und Ablösungsregelungen;
  • Bürgschaften und sonstige Sicherheiten;
  • Vertragsübernahmen und Nachfolgevereinbarungen.

Wen wir im Leasingrecht beraten

Leasingnehmer
Leasinggesellschaften
Mittelständische Unternehmen
Fuhrparkbetreiber
Freiberufler und Selbstständige
Händler und Lieferanten
Versicherer
Bürgen und Sicherungsgeber

Branchenerfahrung von SH Rechtsanwälte

Leasingrecht aus anwaltlicher und unternehmerischer Perspektive

Rechtsanwalt Vladimir Stamenković war von 2000 bis 2006 Mitglied des Rechtsausschusses des Bundesverbandes Deutscher Leasing-Unternehmen.

Die Kanzleigründer Vladimir Stamenković und Thomas Hüttenmüller waren zuvor als Justitiare eines Leasing- und Finanzdienstleistungsunternehmens tätig.

Diese Erfahrung ermöglicht es, nicht nur einzelne Klauseln zu betrachten. Ebenso wichtig sind Kalkulation, Restwert, Refinanzierung, Objektverwertung, Versicherungsleistung, Vertriebsstruktur und die wirtschaftlichen Folgen eines Leasingstreits.

Unsere Leistungen im Leasingrecht

Vertragsprüfung
Leasingmodell, Laufzeit, Risikoverteilung, Kündigung und Abrechnung.
Vertragsgestaltung
Einzelverträge, Rahmenverträge, AGB und branchenspezifische Modelle.
Rückgabe und Minderwert
Protokoll, Gutachten, Gebrauchsspuren, Schäden und Abrechnungspositionen.
Mängel und Lieferanten
Gewährleistung, Nacherfüllung, Rückabwicklung und leasingtypische Abtretung.
Kündigung und Insolvenz
Vorzeitige Beendigung, Rücknahme, Verwertung und Sicherheiten.
Prozessvertretung
Bundesweite gerichtliche Durchsetzung und Abwehr leasingrechtlicher Ansprüche.

So prüfen wir Ihren Leasingfall

1. Leasingmodell

Wir bestimmen Vertragsart, Objekt, Laufzeit und Abrechnungsmodell.

2. Vertragsverlauf

Übergabe, Nutzung, Mängel, Zahlungen und Kommunikation werden rekonstruiert.

3. Abrechnung

Minderwert, Restwert, Schäden, Versicherungsleistungen und Forderungen werden geprüft.

4. Vorgehen

Wir erläutern Verhandlung, Beweissicherung, Kosten und mögliche Gerichtsverfahren.

Welche Unterlagen benötigen wir?

  • Leasingantrag und Leasingvertrag;
  • Allgemeine Leasingbedingungen;
  • Kauf-, Liefer- oder Bestellunterlagen;
  • Übergabe- und Abnahmeprotokoll;
  • Rückgabeprotokoll;
  • Rückgabe- oder Schadengutachten;
  • Fotos und Videos des Leasingobjekts;
  • Wartungs- und Reparaturbelege;
  • Mängelanzeigen und Fristsetzungen;
  • Leasingabrechnungen;
  • Minderwert- oder Restwertberechnung;
  • Versicherungsunterlagen;
  • Unfall- und Schadenunterlagen;
  • Kündigungs- oder Rücknahmeschreiben;
  • Bürgschaften und sonstige Sicherheiten;
  • Schriftverkehr mit Leasinggeber, Händler und Lieferant;
  • gerichtliche Schreiben und bekannte Fristen;
  • Unterlagen Ihrer Rechtsschutzversicherung.

Häufige Fragen zum Leasingrecht

Was ist der Unterschied zwischen Kilometer- und Restwertleasing?

Beim Kilometerleasing werden insbesondere Laufleistung und Rückgabezustand abgerechnet. Beim Restwertleasing trägt der Leasingnehmer je nach Vertrag zusätzlich das Risiko, dass der kalkulierte Restwert bei der späteren Verwertung nicht erreicht wird.

Muss ich normale Gebrauchsspuren bezahlen?

Normale, dem Alter und der vereinbarten Nutzung entsprechende Gebrauchsspuren sind grundsätzlich mit den Leasingraten abgegolten. Ersatzfähig kann ein darüber hinausgehender Minderwert sein.

Darf der Leasinggeber sämtliche Reparaturkosten verlangen?

Nicht automatisch. Bei einer Minderwertabrechnung ist zu prüfen, welcher Wertverlust tatsächlich verbleibt. Der Reparaturaufwand kann ein Anhaltspunkt sein, ist aber nicht zwingend mit dem Minderwert identisch.

Soll ich das Rückgabeprotokoll unterschreiben?

Prüfen Sie, ob das Dokument nur den sichtbaren Zustand beschreibt oder zugleich ein Anerkenntnis enthält. Nicht zutreffende Angaben sollten nicht vorbehaltlos bestätigt werden.

Kann ich bei einem Mangel die Leasingraten einstellen?

Nicht ohne Prüfung. Beim Finanzierungsleasing bleiben die Raten häufig zunächst geschuldet, während der Leasingnehmer abgetretene Mängelrechte gegen den Lieferanten verfolgen muss.

Kann ein Leasingvertrag vorzeitig gekündigt werden?

Finanzierungsleasingverträge sind während ihrer Grundlaufzeit häufig nicht ordentlich kündbar. Möglich sind besondere Kündigungsrechte, ein Aufhebungsvertrag oder eine Ablösung.

Was passiert bei einem Totalschaden?

Vertrag, Fahrzeugwert, Versicherungsleistung, GAP-Deckung und Ablöseforderung müssen miteinander verrechnet werden. Eine Versicherungszahlung deckt die offene Leasingforderung nicht in jedem Fall vollständig.

Gehört das Leasingobjekt am Vertragsende automatisch mir?

Nein. Ein Leasingvertrag führt grundsätzlich nicht automatisch zum Eigentumserwerb. Erforderlich ist eine wirksame Kaufoption, ein gesonderter Kaufvertrag oder eine andere Erwerbsvereinbarung.

Was ist Sale-and-lease-back?

Ein Unternehmen verkauft einen Vermögensgegenstand und least ihn zur weiteren Nutzung zurück. Das kann Liquidität schaffen, führt aber zu langfristigen Zahlungs- und Rückgaberisiken.

Ist Mietkauf dasselbe wie Leasing?

Nein. Beim Mietkauf steht regelmäßig der wirtschaftliche Erwerb des Objekts stärker im Vordergrund. Rechtliche, bilanzielle und steuerliche Folgen können sich vom Leasing unterscheiden.

Vertritt SH Rechtsanwälte auch Unternehmen und Leasinggeber?

Ja. Wir beraten Leasingnehmer, Unternehmen, Fuhrparkbetreiber, Leasinggeber, Händler, Lieferanten und Sicherungsgeber nach vorheriger Interessenkollisionsprüfung.

Vertritt SH Rechtsanwälte bundesweit?

Ja. Die Kanzlei hat ihren Sitz in Essen und vertritt Mandanten bundes