FAQ Leasingrecht

Der aus dem Englischen stammende Begriff „Leasing“ bedeutet mieten und bezeichnet die mittel- bis langfristige Gebrauchsüberlassung von beweglichen und unbeweglichen Investitionsgütern oder Objekten für die öffentliche Hand sowie von langlebigen Konsumgütern.

Der Leasingvertrag ist ein Produkt der Privatautonomie der Parteien. Er ist ein „Vertrag sui generis“, der seine Grundlage in der durch § 305 BGB den Parteien eingeräumten Befugnis hat, dadurch neue Schuldverhältnisse zu gestalten, dass sie das geltende dispositive Gesetzesrecht abbedingen. Dies geschieht im Leasingbereich dadurch, dass Leasinggeber Leasingverträge in Gestalt von Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln.

Von zentraler Bedeutung sind dabei die Klauseln, nach denen sich das Gewährleistungsrecht hinsichtlich des Leasingobjekts bemisst: Leasingverträge sehen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor, dass der Leasinggeber sich von der gewährleistungsrechtlichen Inanspruchnahme durch den Leasingnehmer dadurch freizeichnet, dass der Leasinggeber dem Leasingnehmer die Gewährleistungsansprüche bzw. Sachmängelhaftungsansprüche abtritt, die ihm gegen den Hersteller oder den Lieferanten aus der Beschaffung des Leasingobjekts zustehen.
Zivilrechtlich findet seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 28.10.1981 auf Leasingverträge in erster Linie die Vorschriften des Mietrechts nach §§ 535 ff. BGB Anwendung.

 

Häufig gestellte Fragen - Leasingrecht

Leasingrecht - Vollamortisationsvertrag beim Mobilienleasing

Beim erlasskonformen Vollamortisationsvertrag (VA-Vertrag) liegt die Grundmietzeit (Vertragsdauer, während der bei vertragsgemäßer Erfüllung von beiden Vertragsparteien nicht gekündigt werden kann) zwischen 40 % und 90 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer, die sich nach den amtlichen AfA-Tabellen ermittelt. Die Leasingraten sind so bemessen, dass während dieser Grundmietzeit der von der Leasinggesellschaft für das Leasingobjekt gezahlte Kaufpreis sowie alle Nebenkosten einschließlich der Finanzierungskosten, insbesondere Zinsen durch die vom Leasingnehmer zu erbringenden Leasingraten, voll abgedeckt werden, also vollamortisiert wird. Bei diesem Leasingvertragstyp kann dem Leasingnehmer bei Vertragsabschluss eine Kaufoption für das Leasingobjekt zum Ende der Grundmietzeit eingeräumt werden. Dabei muss der Kaufpreis dem unter Anwendung der linearen AfA (Absetzung für Abnutzung - Abschreibungen) laut amtlicher AfA-Tabelle ermittelten Restbuchwert bzw. dem niedrigeren „gemeinen Wert“ (also dem erzielbaren Marktpreis) entsprechen. Neben der Ausübung der Kaufoption besteht die Möglichkeit einer Verlängerung des Vertrages. Hierbei sind die neu zu ermittelnden Verlängerungsleasingraten so zu bemessen, dass sich die Deckung des Wertverzehrs für den Leasinggegenstand auf der Grundlage des Buchwertes nach der linearen AfA bzw. des niedrigeren gemeinen Wertes und der Restnutzungsdauer gemäß AfA-Tabelle ergibt.

Bei einer Vertragslaufzeit von 54 Monaten besteht bei einer 60-monatigen Nutzungsdauer die Möglichkeit nach Ablauf der Grundmietzeit, das Investitionsgut zu 10 % der Anschaffungskosten zu erwerben oder auf Basis dieses Wertes eine Verlängerungsoption einzugehen; dies würde bei einer Verlängerung um zwei Jahre eine Jahresleasingrate von 5 % der Anschaffungskosten ergeben. Ist der gemeine Wert niedriger als der Restbuchwert, so bestehen günstigere Kauf- oder Verlängerungsmöglichkeiten.

 

Leasingrecht - Kündbarer Leasingvertrag beim Mobilienleasing

Der kündbare Leasingvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann vom Leasingnehmer nach der Mindestvertragslaufzeit zu vertraglich im Voraus vereinbarten Terminen gekündigt werden. Die dann von ihm zu leistende Abschlusszahlung ist ebenfalls im Voraus bereits vertraglich geregelt. Je länger der Leasingvertrag läuft, umso niedriger ist die Abschlusszahlung. Wird der Vertrag zum Ende der kalkulierten Leasinglaufzeit gekündigt, ist in der Regel keine Abschlusszahlung mehr zu entrichten.

Beim kündbaren Vertrag wird der Verkaufserlös je nach Vertragstyp ganz oder zum Teil bis zur Höhe der Abschlusszahlung angerechnet.

Die vertraglich vereinbarten Kündigungsmöglichkeiten bieten den Vorteil, den Einsatz von Wirtschaftsgütern den Anforderungen beim Leasingnehmer entsprechend flexibel zu gestalten. Vornehmlich bei Wirtschaftsgütern, die besonders dem technischen Fortschritt unterliegen (insbesondere EDV), wird dieser Leasingvertragstyp bevorzugt.

Leasingrecht - Teilamortisationsvertrag beim Mobilienleasing

Beim Teilamortisationsvertrag (TA-Vertrag) wird eine feste Laufzeit abgeschlossen. Die Laufzeit liegt wie beim Vollamortisationsvertrag zwischen 40 % und 90 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer laut amtlicher AfA-Tabelle. Die monatliche Leasingrate ist so bemessen, dass der zum Vertragsende vorhandene Verkehrswert durch die gezahlten Leasingraten nicht gedeckt wird. Die monatlichen Leasingraten sind daher niedriger als beim Vollamortisationsvertrag. Auf den nicht getilgten Rest (TA-Wert) kommt bei Vertragsende zunächst der Veräußerungserlös aus der Verwertung des Leasingobjekts zur Anrechnung. Wird ein höherer Verkaufserlös als der TA-Wert erzielt, so gewähren die meisten Leasinggesellschaften dem Leasingnehmer eine Gutschrift bis zu 75 % des Mehrerlöses. Ist der Erlös aus dem Verkauf des Gegenstandes bei Vertragsende niedriger als der TA-Wert, so wird der Leasinggeber von dem vertraglich vereinbarten Andienungsrecht Gebrauch machen, wonach der Leasingnehmer verpflichtet ist, das Investitionsgut zum vertraglich vereinbarten Restwert zu kaufen. Das Restwertrisiko beim TA-Vertrag liegt also ausschließlich beim Leasingnehmer.

Leasingrecht - Kfz-Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung

Bei einem Kfz-Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung (sog. Kilometerabrechnungsvertrag oder Kilometerleasingvertrag) handelt es sich um ein Teilamortisationsvertrag. Bei diesem Vertragstyp legt die Leasinggesellschaft für die Vertragszeit angenommene Klilometer-Leistungen zugrunde. Diese werden durch die von dem Leasingnehmer während der Vertragszeit zu zahlenden Leasingraten abgegolten. Die Abrechnung bei Vertragsende ist hiernach kilometerbezogen. Für gefahrene Mehrkilometer hat der Leasingnehmer eine Vergütung zu leisten und der Leasinggeber eine solche für Minderkilometer. Bei der Abrechnung bleibt eine bestimmte Anzahl von Kilometern (2.500 km) zur Vermeidung von Kleinabrechnungen ausgenommen. Entscheidend bei diesem Vertragstyp ist weniger der Restwert, sondern vielmehr die wirkliche Laufleistung am Ende der Vertragslaufzeit. Bei einem Kfz-Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung trägt ausnahmsweise der Leasinggeber das Risiko des kalkulierten Restwerts.

 

Leasingrecht - Kfz-Leasingvertrag mit Gebrauchtwagenabrechnung

Bei dem Kfz-Leasingvertrag mit Gebrauchtwagenabrechnung legt der Leasinggeber im Rahmen seiner Kalkulation bei Vertragsbeginn einen kalkulierten Restwert zugrunde. Dieser Restwert wird nicht über die während der Vertragslaufzeit von dem Leasingnehmer zu zahlenden Leasingraten amortisiert. Vielmehr garantiert der Leasingnehmer den Restwert. Der Leasinggeber trägt die Verpflichtung, das Leasingfahrzeug nach Vertragsbeendigung bestmöglich zu veräußern. Aus vorwiegend steuerrechtlichen Gründen wird der Verkaufserlös auf die Leasingvertragsparteien verteilt. Für den Fall, dass der Verkaufserlös den kalkulierten Restwert nicht erreicht, hat der Leasingnehmer den sich hieraus ergebenden Fehlbetrag auszugleichen. Im umgekehrten Fall stehen dem Leasingnehmer 75 % des Mehrerlöses und die verbleibenden 25 % dem Leasinggeber zu.

 

Leasingrecht - Sale-and-lease-back-Vertrag beim Mobilienleasing

Bei dieser Leasingvertragsart verkauft der Leasingnehmer ein ihm gehörendes Wirtschaftsgut an eine Leasinggesellschaft und least es von dieser wieder zurück.

Bei einem sale-and-lease-back insbesondere mit Immobilien kann der Leasingnehmer eine Reinvestitionsrücklage für einen Zeitraum von bis zu sechs Jahren bilden (§ 6b Abs.3 Satz1 Einkommenssteuergesetz). Der Leasingnehmer kann also den Gewinn aus dem Verkauf des späteren Leasingobjekts zunächst für einen Zeitraum von vier bis sechs Jahren zurückstellen und damit zunächst von einer Besteuerung ausnehmen. Diese Rücklage muss allerdings innerhalb dieses Zeitraums für eine neue Investition im Anlagevermögen genutzt werden, andernfalls wird die Rücklage spätestens nach sechs Jahren gewinnerhöhend aufgelöst.

Leasingrecht - Bilanz- und steuerrechtliche Betrachtung beim Mobilienleasing

Für den Leasingnehmer steht nicht das Eigentum an dem Leasingobjekt im Vordergrund, sondern allein das Recht zu dessen Gebrauchsnutzung.

Die monatlichen Leasingraten bieten für den Leasingnehmer eine klare Kalkulationsgrundlage und können aus den laufenden Erträgen, die aus der Nutzung des Leasingobjekts fließen, bezahlt werden.
Im Gegensatz zum Kauf eines Wirtschaftsgutes bedeutet Leasing Investition ohne Kapitaleinsatz. Der Unternehmer schont sein Eigenkapital und seine Kreditlinien. Ebenso bleiben beim Leasing die vom Unternehmer gestellten bankmäßigen Sicherheiten unberührt.

Bei Leasingverträgen ist der Leasinggeber rechtlicher Eigentümer der Leasingobjekte. Neben dem zivilrechtlichen Begriff des Eigentums gibt es den steuerrechtlichen Begriff des wirtschaftlichen Eigentums. Rechtliches und wirtschaftliches Eigentum können auseinanderfallen. § 39 Abgabenordnung bestimmt u. a., dass Wirtschaftsgüter dann nicht dem zivilrechtlichen Eigentümer, sondern einem anderen (dem wirtschaftlichen Eigentümer) zuzurechnen sind, wenn der andere „die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut (kraft seiner vertraglichen Stellung) in der Weise ausübt, dass er den (rechtlichen) Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut ausschließen kann." Die Leasing-Erlasse des Bundesministeriums der Finanzen regeln, wem unter Berücksichtigung von Vertragslaufzeit, Kauf- oder Verlängerungsoptionen bei Vertragsende das wirtschaftliche Eigentum zuzurechnen ist.

Die steuerlichen Vorteile eines erlasskonformen Leasingvertrages kommen dem gewerblich bzw. freiberuflich tätigen Leasingnehmer zugute. Er kann die Leasingraten sofort als Betriebsausgaben absetzen. Für das Kfz-Leasinggeschäft sind insbesondere folgende Erlasse zu beachten:
 

  • der Vollamortisations-Leasingerlass für Mobilien (ertragsteuerliche Behandlung von Leasing-Verträgen über bewegliche Wirtschaftsgüter, BMF-Schr. v. 19. 4. 1971 - IV B 2 - S 2170 - 31/71, BB 1971, 506) und
  • der Teilamortisations-Leasingerlass für Mobilien (steuerrechtliche Zuordnung des Leasinggegenstands beim Leasinggeber, BMF-Schr. v. 22. 12. 1975 - IV B 2 - S 2170 - 161/75, BB 1976, 72 ff.).

 

Leasingrecht - Verbraucherleasing: Darf mir gekündigt werden, sobald ich einmal nicht gezahlt habe?

Das Leasingrecht ist zwar Richterrecht, aber im Bürgerlichen Gesetzbuch sind Mindestvoraussetzungen zur Wirksamkeit einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs des Leasingnehmers bei einem Leasingvertrag festgelegt. Diese finden sich in § 491 BGB zum Verbraucherdarlehensvertrag.

Leasingrecht - Verbraucherleasing: Wann darf die Leasingbank meinen Leasingvertrag fristlos kündigen?

Es müssen mindestens zwei aufeinanderfolgende Leasingraten ausgeblieben sein; eine Kündigung, weil der Leasingnehmer es einmal nicht geschafft hat, rechtzeitig zu bezahlen, ist somit unwirksam. Zudem muss die Summe der nicht gezahlten Raten mindestens 10 bzw. 5 % (je nach Laufzeit, siehe § 12 VerbrKrG) der gesamten Summe, die die Leasingraten ergeben, betragen und es muss zuerst eine zweiwöchige Frist zur vollständigen Zahlung gesetzt werden. Sobald jedoch diese Kriterien erfüllt sind, steht es der Bank oder der Leasinggesellschaft frei, den Vertrag mit dem Verbraucher zu kündigen und den Ersatz des Kündigungsschadens geltend zu machen. Dies wurde vom BGH mit Urteil vom 26.1.2005 (Az.: VIII ZR 90/04) höchstrichterlich bestätigt.

Im Falle einer wirksamen fristlosen Kündigung eines Leasingvertrages seitens des Leasinggebers hat dieser einen Anspruch auf Schadensersatz gegenüber dem Leasingnehmer.

Demnach hat der Leasinggeber einen Anspruch auf Ersatz des Betrages, den der Leasinggeber bei ungestörter Abwicklung des Vertragsverhältnisses bis zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit erhalten hätte, abzüglich der ersparten Aufwendungen und anderen infolge der Kündigung entwachsenen Vorteile. Der Leasinggeber kann vom Leasingnehmer als Schadensersatz u.a. den abgezinsten Restwert des Leasinggegenstandes verlangen.

Er hat sich jedoch nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung um die bestmögliche Verwertung in angemessener Zeit zu bemühen und den erzielten Verwertungserlös vom abgezinsten Restwert in Abzug zu bringen. Ist eine Verwertung – trotz der Bemühungen des Leasinggebers – in angemessener Zeit nicht möglich, kann der Leasinggeber den vollen abgezinsten Restwert als Schadensersatz geltend machen. Er ist nicht verpflichtet, sich einen geschätzten Verwertungserlös anrechnen zu lassen.

In den Fällen, in denen eine Verwertung des Leasinggegenstandes trotz der Bemühungen des Leasinggebers nicht möglich war, besteht der Schadensersatzanspruch auf den vollen abgezinsten Restwert nur, wenn der Leasinggeber im Gegenzug den Leasinggegenstand auch dem Leasingnehmer übergibt.

Ansonsten hätte nach Rechtsprechung der Leasinggeber einen ungerechtfertigten Vorteil aus der Kündigung, da er zusätzlich zum erhaltenen Schadensersatz noch den Leasinggegenstand verkaufen könnte und somit im Vergleich zur regulären Vertragsbeendigung besser gestellt werden würde.

Sie überlegen Ihrem Leasingnehmer zu kündigen und sind sich unsicher, ob alle Vorrausetzungen erfüllt worden sind?

Ihnen wurde der Leasingvertrag gekündigt und Sie wollen nun wissen, ob die Kündigung rechtens ist?
 

Die Kanzlei SH Rechtsanwälte berät und vertritt sowohl Unternehmer als auch Verbraucher bei Fragen zum Leasingrecht. Melden Sie sich bei uns unter 0201/4398680.