Der aus dem Englischen stammende Begriff „Leasing“ bedeutet mieten und bezeichnet die mittel- bis langfristige Gebrauchsüberlassung von beweglichen und unbeweglichen Investitionsgütern oder Objekten für die öffentliche Hand sowie von langlebigen Konsumgütern.
Der Leasingvertrag ist ein Produkt der Privatautonomie der Parteien. Er ist ein „Vertrag sui generis“, der seine Grundlage in der durch § 305 BGB den Parteien eingeräumten Befugnis hat, dadurch neue Schuldverhältnisse zu gestalten, dass sie das geltende dispositive Gesetzesrecht abbedingen. Dies geschieht im Leasingbereich dadurch, dass Leasinggeber Leasingverträge in Gestalt von Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln.
Von zentraler Bedeutung sind dabei die Klauseln, nach denen sich das Gewährleistungsrecht hinsichtlich des Leasingobjekts bemisst: Leasingverträge sehen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor, dass der Leasinggeber sich von der gewährleistungsrechtlichen Inanspruchnahme durch den Leasingnehmer dadurch freizeichnet, dass der Leasinggeber dem Leasingnehmer die Gewährleistungsansprüche bzw. Sachmängelhaftungsansprüche abtritt, die ihm gegen den Hersteller oder den Lieferanten aus der Beschaffung des Leasingobjekts zustehen.
Zivilrechtlich findet seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 28.10.1981 auf Leasingverträge in erster Linie die Vorschriften des Mietrechts nach §§ 535 ff. BGB Anwendung.