Leasingrecht

Anwalt für Leasingrecht

Sie suchen Spezialisten im Leasingrecht? Dann sind Sie bei SH Rechtsanwälte richtig.

Leasingrecht, Kreditrecht und Unternehmensfinanzierung

Leasingvertrag beenden, Finanzierung ablösen oder Sale-and-lease-back prüfen

Leasing- und Mietkaufverträge binden Unternehmen und Verbraucher häufig über mehrere Jahre. Eine vorzeitige Beendigung kann hohe Ablöseforderungen, abgezinste Raten, Restwertpositionen, Verwertungskosten oder Ansprüche aus zusätzlichen Sicherheiten auslösen.

Besondere Risiken entstehen bei Sale-and-lease-back- und Sale-and-rent-back-Modellen. Dabei wird ein vorhandener Vermögensgegenstand verkauft und anschließend gegen laufende Zahlungen weiter genutzt. Das kann bei betrieblichen Maschinen eine planbare Finanzierungsform sein. Bei Fahrzeugen in einer akuten finanziellen Notlage kann die Konstruktion dagegen zu erheblichen wirtschaftlichen Belastungen und zum Verlust des Fahrzeugs führen.

SH Rechtsanwälte prüft Leasingverträge, Mietkauf, Sale-and-lease-back-Finanzierungen und Verträge über den Fahrzeugverkauf mit Weiterfahroption. Unsere Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht verbinden Vertrags-, Finanzierungs- und Leasingrecht mit langjähriger Branchenerfahrung.

Kündigung, Ablöseforderung oder Fahrzeugverwertung?

Verträge und wirtschaftliche Abrechnung zusammen prüfen

Senden Sie uns sämtliche Verträge, Allgemeinen Bedingungen, Abrechnungen, Zahlungsnachweise und den bisherigen Schriftverkehr. Bei einem Fahrzeugvertrag benötigen wir zusätzlich Ankaufspreis, damaligen Fahrzeugwert, Mietzahlungen, Fahrzeugpapiere und Informationen zu einer drohenden Abholung oder Versteigerung.

Welche Vertrags- und Finanzierungssituationen prüfen wir?

Vertragsbeendigung

Kündigung und Ablöseforderung

Offene Raten, abgezinste Zukunftsraten, Verwertung, Restwert, ersparte Aufwendungen und weitere Beendigungspositionen.

Finanzierung mit Erwerbsziel

Mietkauf und Kaufoption

Eigentumsübergang, Schlussrate, Kaufoption, Sicherheiten, Mängel, Zahlungsverzug und Insolvenz.

Unternehmensliquidität

Sale-and-lease-back

Verkauf und Rückleasing betrieblicher Maschinen, Fahrzeuge oder anderer Vermögenswerte zur Liquiditätsbeschaffung.

Fahrzeug und Weiterfahroption

Autopfand und Sale-and-rent-back

Verkauf des eigenen Autos, anschließende Rückmiete, hohe laufende Kosten, Abholung, Versteigerung und Rückabwicklung.

Zum Schwerpunkt Autopfand ›

Kann ein Leasingvertrag vorzeitig gekündigt werden?

Finanzierungsleasingverträge werden regelmäßig für eine feste Grundlaufzeit abgeschlossen. Während dieser Zeit ist eine ordentliche Kündigung häufig ausgeschlossen. Der Leasinggeber kalkuliert mit den vereinbarten Zahlungen zur Amortisation seiner Anschaffungs- und Finanzierungskosten.

Eine vorzeitige Beendigung kann dennoch in Betracht kommen:

  • bei erheblichem Zahlungsverzug;
  • bei einer schwerwiegenden Vertragsverletzung;
  • nach einem Totalschaden oder Untergang des Leasingobjekts;
  • bei gescheiterter Gewährleistung oder Rückabwicklung;
  • aufgrund eines vertraglich geregelten Sonderkündigungsrechts;
  • durch einvernehmlichen Aufhebungsvertrag;
  • durch Vertragsübernahme oder Eintritt eines Dritten;
  • durch Ablösung oder vorzeitigen Ankauf;
  • im Zusammenhang mit Restrukturierung oder Insolvenz;
  • bei dauerhafter Unmöglichkeit der vorgesehenen Nutzung.

Leasingraten nicht eigenmächtig einstellen

Eine wirtschaftliche Krise, fehlende Nutzung oder ein technisches Problem führt nicht automatisch zu einem Recht, sämtliche Raten einzustellen.

Eine unberechtigte Zahlungseinstellung kann Verzug, Vertragskündigung, Rücknahme des Leasingobjekts, Verwertung und erhebliche Schadensersatzforderungen auslösen.

Abrechnung nach vorzeitiger Vertragsbeendigung

Eine Kündigungs- oder Ablöseabrechnung darf nicht lediglich alle noch ausstehenden Leasingraten ungekürzt zusammenzählen. Die Abrechnung muss die konkrete Vertragsstruktur und die wirtschaftlichen Folgen der vorzeitigen Beendigung berücksichtigen.

Wir kontrollieren insbesondere:

  • Wirksamkeit und Zeitpunkt der Kündigung;
  • offene Leasingraten;
  • abgezinste zukünftige Zahlungen;
  • ersparte Refinanzierungsaufwendungen;
  • ersparte Verwaltungs- und Servicekosten;
  • Restwert und Verwertungserlös;
  • Versicherungsleistungen;
  • Sonderzahlungen und Kautionen;
  • Rücknahme-, Transport- und Verwertungskosten;
  • Schäden und Minderwert des Leasingobjekts;
  • Mehrerlösbeteiligungen;
  • Umsatzsteuer;
  • Schadensminderungspflichten des Leasinggebers;
  • Gegenansprüche des Leasingnehmers.

Mietkauf: Nutzung und Finanzierung mit Erwerbsziel

Beim Mietkauf steht regelmäßig nicht nur die zeitweise Nutzung, sondern der spätere wirtschaftliche Erwerb des finanzierten Gegenstands im Vordergrund. Der Erwerber zahlt Raten, während das rechtliche Eigentum häufig bis zur vollständigen Zahlung beim Finanzierer verbleibt.

Typische Streitpunkte sind:

  • Zeitpunkt und Voraussetzungen des Eigentumsübergangs;
  • Anrechnung der Raten auf den Kaufpreis;
  • Schluss- oder Ballonrate;
  • Kaufoption und Andienungsrecht;
  • Gefahrtragung und Versicherung;
  • Mängelrechte;
  • Zahlungsverzug;
  • Kündigung und Rücknahme;
  • Anrechnung bereits geleisteter Zahlungen;
  • Verwertung des Objekts;
  • Bürgschaften und weitere Sicherheiten;
  • Insolvenz von Erwerber oder Finanzierer;
  • Abgrenzung zum Leasing oder finanzierten Kauf.

Sale-and-lease-back als Unternehmensfinanzierung

Beim Sale-and-lease-back verkauft ein Unternehmen einen eigenen Vermögensgegenstand an einen Finanzierer und least ihn unmittelbar zurück. Dadurch wird gebundenes Vermögen in Liquidität umgewandelt, während der Gegenstand weiter betrieblich genutzt wird.

Das Modell kann für Maschinen, Fahrzeugflotten, technische Anlagen oder andere werthaltige Investitionsgüter eingesetzt werden. Es schafft kurzfristig Liquidität, führt aber zugleich zu langfristigen Raten, Verlust des Eigentums und erheblichen Risiken bei Vertragsstörungen.

Vor Vertragsschluss sollten insbesondere geprüft werden:

  • tatsächlicher Marktwert des Vermögensgegenstands;
  • Angemessenheit des Verkaufspreises;
  • Gesamtbelastung über die gesamte Laufzeit;
  • Leasingrate und sonstige Gebühren;
  • Rückkauf-, Kauf- oder Verlängerungsoptionen;
  • Restwert- und Andienungsregelungen;
  • Kündigung und vorzeitige Ablösung;
  • Rückgabe- und Verwertungsfolgen;
  • persönliche Bürgschaften und Sicherheiten;
  • steuerliche und bilanzielle Folgen;
  • Insolvenzfestigkeit;
  • Abgrenzung zu einem Darlehens- oder Sicherungsgeschäft.

Schwerpunkt: Fahrzeugverkauf mit Weiterfahroption

Das Auto zu Geld machen und trotzdem weiterfahren – zu gut, um wahr zu sein?

Unter Bezeichnungen wie „Autopfand mit Weiterfahroption“, „Cash & Drive“, „Sale and rent back“ oder „Geld für das Auto trotz Weiternutzung“ werden Modelle für Menschen angeboten, die kurzfristig Liquidität benötigen.

Am Markt traten beziehungsweise treten unter anderem Angebote mit Bezeichnungen oder Unternehmensnamen wie Pfando, Autopfand Profi, Cash’N’Car, Bon-Kredit oder GeldfürdeinAuto auf. Die rechtliche Beurteilung richtet sich nicht allein nach dem Namen des Anbieters, sondern nach den tatsächlich geschlossenen Verträgen und deren wirtschaftlichen Folgen.

Häufig wird das Fahrzeug nicht lediglich verpfändet. Der Kunde verkauft es an das Unternehmen und mietet es zur weiteren Nutzung zurück. Damit verliert er grundsätzlich seine Eigentümerstellung, obwohl er das Fahrzeug zunächst weiter im Alltag nutzt.

Wie ein Sale-and-rent-back-Vertrag typischerweise funktioniert

1. Fahrzeugbewertung

Das Fahrzeug wird bewertet und ein Ankaufspreis angeboten.

2. Verkauf

Der bisherige Eigentümer verkauft das Fahrzeug und erhält Geld.

3. Rückmiete

Das verkaufte Fahrzeug wird gegen ein laufendes Entgelt zurückgemietet.

4. Dokumente

Fahrzeugbrief beziehungsweise Zulassungsbescheinigung Teil II und Zweitschlüssel werden häufig übergeben.

5. Vertragsende

Bei Vertragsende oder Zahlungsverzug können Rückgabe, Abholung oder Verwertung verlangt werden.

Die entscheidende Vertragsfrage

Wurde das Fahrzeug verpfändet oder tatsächlich verkauft?

Bei einem klassischen Pfanddarlehen bleibt der Verpfänder Eigentümer. Das Fahrzeug oder ein anderes Pfand sichert lediglich die Rückzahlung des Darlehens.

Beim Sale-and-rent-back wird das Fahrzeug dagegen verkauft. Anschließend beruht die weitere Nutzung auf einem Mietvertrag. Kaufpreis und Miete sind rechtlich keine Darlehensauszahlung und keine Darlehensrate.

Maßgeblich ist nicht nur die Werbung. Entscheidend sind Kaufvertrag, Mietvertrag, Eigentumsübertragung, Fahrzeugpapiere, tatsächlicher Wille der Parteien und die wirtschaftliche Gesamtstruktur.

Häufige Fehlvorstellungen bei der Weiterfahroption

„Ich habe mein Auto nur beliehen“

Tatsächlich kann ein Kaufvertrag abgeschlossen worden sein, durch den das Eigentum auf den Anbieter übergehen soll.

„Meine Zahlungen kaufen das Fahrzeug zurück“

Die laufenden Zahlungen können ausschließlich Mietentgelt sein und nicht auf einen Rückkaufpreis angerechnet werden.

„Ich kann das Auto sicher zurückkaufen“

Ein rechtlich durchsetzbares Rückkaufsrecht besteht nur, wenn eine entsprechende wirksame Vereinbarung getroffen wurde.

„Solange ich zahle, bleibt das Fahrzeug wirtschaftlich meines“

Nach einem wirksamen Verkauf liegt das Eigentum grundsätzlich beim Käufer. Die weitere Nutzung beruht nur auf dem Mietvertrag.

Bundesgerichtshof zu Pfando-Verträgen

Ein grobes Missverhältnis kann zur Nichtigkeit nach § 138 BGB führen

Der Bundesgerichtshof entschied am 16. November 2022 in mehreren Verfahren über Sale-and-rent-back-Verträge eines bundesweit tätigen Fahrzeuganbieters.

Im Verfahren VIII ZR 436/21 bestätigte der BGH die Bewertung als wucherähnliches und damit sittenwidriges Rechtsgeschäft. Im dortigen Fall stand einem Ankaufspreis von 5.000 Euro ein wesentlich höherer Händlereinkaufswert des Fahrzeugs gegenüber.

Ein besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung kann die tatsächliche Vermutung einer verwerflichen Gesinnung begründen. Maßgeblich sind aber stets Fahrzeugwert, Ankaufspreis und sämtliche Umstände des konkreten Vertragsschlusses.

In den parallel entschiedenen Verfahren VIII ZR 221/21, VIII ZR 288/21 und VIII ZR 290/21 hob der BGH die Berufungsentscheidungen auf und verwies die Sachen zur weiteren Prüfung zurück.

BGH-Pressemitteilung vom 16.11.2022 BGH, VIII ZR 436/21

§ 34 Abs. 4 GewO macht nicht automatisch jeden Vertrag unwirksam

Nach § 34 Abs. 4 GewO ist es Pfandleihern untersagt, sich das Eigentum an Pfändern verschaffen zu lassen. Der BGH hat jedoch für die von ihm untersuchten Sale-and-rent-back-Verträge entschieden, dass die Vorschrift weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden war.

Die rechtliche Prüfung darf deshalb nicht bei § 34 GewO enden. Entscheidend können insbesondere § 138 BGB, das Verhältnis von Fahrzeugwert und Ankaufspreis, die Vertragsaufklärung, Verbraucherschutzvorschriften und die konkrete Durchführung sein.

§ 34 GewO im aktuellen Gesetzestext

Wann liegt ein auffälliges Missverhältnis vor?

Eine geringe Auszahlung allein macht einen Vertrag nicht automatisch sittenwidrig. Ankaufspreis und damaliger objektiver Fahrzeugwert müssen belastbar gegenübergestellt werden.

Für die Gesamtprüfung sind insbesondere wichtig:

  • Händlereinkaufswert zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses;
  • Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs;
  • tatsächlich ausgezahlter Ankaufspreis;
  • Fahrzeugzustand und bekannte Vorschäden;
  • Höhe und Dauer der Mietzahlungen;
  • zusätzliche Gebühren und Kosten;
  • Wertverlust während der Nutzungszeit;
  • Verwertungserlös;
  • ausgezahlter oder einbehaltener Mehrerlös;
  • wirtschaftliche Zwangslage des Verkäufers;
  • Erfahrung und Verständnis des Kunden;
  • Vertragsverhandlungen und Werbeaussagen;
  • zeitlicher Druck beim Vertragsschluss;
  • Gesamtbelastung des Geschäfts.

Welche Ansprüche können bei einem unwirksamen Vertrag bestehen?

Die Rechtsfolgen hängen davon ab, ob das Fahrzeug noch vorhanden, bereits zurückgenommen oder schon verwertet wurde. Außerdem müssen wechselseitige Zahlungen und Nutzungsvorteile berücksichtigt werden.

Herausgabe des Fahrzeugs

Ist der Verkauf nichtig und das Fahrzeug noch vorhanden, kann ein Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe zu prüfen sein.

Rückzahlung von Mietentgelten

Bei Unwirksamkeit der Vertragskonstruktion können bereits gezahlte Nutzungsentgelte in die Rückabwicklung einzubeziehen sein.

Schadensersatz

Wurde das Fahrzeug bereits verwertet, können je nach Fall Wertersatz- oder Schadensersatzansprüche bestehen.

Fahrzeugpapiere und Schlüssel

Auch die Herausgabe von Zulassungsbescheinigung, Zweitschlüssel und weiteren Fahrzeugunterlagen kann Gegenstand des Anspruchs sein.

Das Fahrzeug wurde abgeholt oder soll sichergestellt werden

Bei einem Streit über Vertragsende oder Zahlungen kommt es in der Praxis vor, dass Anbieter das Fahrzeug zurückverlangen oder durch Beauftragte abholen lassen.

In dieser Situation sollten Betroffene:

  • keine körperliche Auseinandersetzung beginnen;
  • Namen und Unternehmen der handelnden Personen notieren;
  • Fahrzeugzustand und Situation fotografieren oder filmen;
  • Zeugen hinzuziehen;
  • vorgelegte Vollmachten und Unterlagen fotografieren;
  • keine zusätzlichen Anerkenntnisse unterschreiben;
  • Standort und möglichen Abtransport dokumentieren;
  • Polizei und anwaltliche Eilmaßnahmen prüfen;
  • sämtliche Vertrags- und Zahlungsunterlagen sichern;
  • Informationen über eine geplante Versteigerung sofort weitergeben.

Besitzlage und Vertragslage sind nicht dasselbe

Selbst wenn sich ein Anbieter als Eigentümer ansieht, darf eine Fahrzeugwegnahme nicht in jeder Situation ohne gerichtliche Hilfe durchgesetzt werden.

Besitzschutz, behauptetes Eigentum, vertragliche Herausgaberechte und mögliche Selbsthilfeklauseln müssen getrennt geprüft werden. Bei drohender Abholung oder Verwertung kann schnelles gerichtliches Handeln erforderlich sein.

Drohende Versteigerung oder anderweitige Veräußerung

Wird das Fahrzeug an einen Dritten veräußert, kann die tatsächliche Rückgabe erheblich erschwert werden. Bei konkreten Hinweisen auf eine bevorstehende Versteigerung oder Verwertung sollte deshalb unverzüglich geprüft werden, ob eine einstweilige Verfügung beantragt werden kann.

Dafür benötigen wir möglichst:

  • Kauf- und Mietvertrag;
  • Kündigung oder Zahlungsaufforderung;
  • Mitteilung über Abholung oder Versteigerung;
  • Fahrzeugdaten und Kennzeichen;
  • Standort des Fahrzeugs;
  • Ankaufspreis und damaligen Fahrzeugwert;
  • Zahlungsnachweise;
  • Kommunikation mit dem Anbieter;
  • vorhandene Gutachten oder Kaufangebote;
  • genauen Zeitpunkt einer angekündigten Verwertung.

Gerichtlicher Erfolg von SH Rechtsanwälte

Versteigerung und anderweitige Veräußerung vor dem Landgericht Berlin gestoppt

SH Rechtsanwälte hat für einen Mandanten vor dem Landgericht Berlin eine einstweilige gerichtliche Sicherung erreicht.

Dem Unternehmen wurde untersagt, das betroffene Fahrzeug öffentlich zu versteigern oder anderweitig zu veräußern. Dadurch konnte verhindert werden, dass während des laufenden Streits vollendete Tatsachen geschaffen wurden.

Landgericht Berlin, Az. 45 O 213/19

Beschluss des LG Berlin als PDF

Erfahrung bis in die Berufungsinstanz

Erfolgreiche Vertretung in einem Pfando-Verfahren vor dem OLG Düsseldorf

SH Rechtsanwälte hat Mandanten nicht nur in gerichtlichen Eilverfahren, sondern auch in Hauptsache- und Berufungsverfahren gegen Anbieter entsprechender Fahrzeugmodelle vertreten.

Dazu gehört nach der Prozesserfahrung unserer Kanzlei auch ein erfolgreich geführtes Verfahren gegen Pfando vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf.

Die Ergebnisse eines Verfahrens hängen stets von Vertragsfassung, Fahrzeugwert, Ankaufspreis, Zahlungsablauf und den konkreten Beweisen ab. Aus einem Erfolg in einem anderen Fall folgt keine Garantie für den Ausgang eines neuen Verfahrens.

Langjährige Erfahrung mit Verträgen über Fahrzeug und Weiterfahroption

SH Rechtsanwälte hat eine Vielzahl von Mandanten in Auseinandersetzungen mit unterschiedlichen Anbietern von Autopfand-, Sale-and-rent-back- und vergleichbaren Weiterfahrmodellen vertreten.

Die Tätigkeit umfasste insbesondere die Abwehr drohender Versteigerungen, einstweiligen Rechtsschutz, Herausgabeansprüche, Rückabwicklung, Zahlungsansprüche und die Vertretung in Berufungsverfahren.

Diese Erfahrung ermöglicht eine schnelle Einordnung der Vertragsunterlagen und der wirtschaftlich entscheidenden Punkte. Sie ersetzt jedoch nicht die Prüfung jedes einzelnen Vertrags und des damaligen Fahrzeugwerts.

Anzeige wegen Unterschlagung oder Pfandkehr

In einzelnen Fällen können neben dem Zivilstreit auch strafrechtliche Vorwürfe erhoben werden, wenn das Fahrzeug trotz einer Herausgabeforderung nicht übergeben oder dem Zugriff des behaupteten Eigentümers entzogen wird.

Strafverfahren und zivilrechtliche Vertragsprüfung müssen getrennt, aber aufeinander abgestimmt bearbeitet werden. Unüberlegte Erklärungen gegenüber Polizei oder Anbieter können die spätere Rechtsverteidigung erschweren.

Teilen Sie uns eine Vorladung, Strafanzeige, polizeiliche Kontaktaufnahme oder ein bereits bekanntes Aktenzeichen sofort mit.

Kann Verbraucherkreditrecht anwendbar sein?

Ob ein Vertrag rechtlich als Kauf und Miete, als Kredit, als Umgehung einer Kreditregelung oder als sonstige Finanzierungskonstruktion einzuordnen ist, hängt von seiner tatsächlichen Ausgestaltung ab.

Im Einzelfall können zu prüfen sein:

  • wirtschaftlicher Zweck der Vertragskombination;
  • Abhängigkeit von Kauf- und Mietvertrag;
  • Auszahlung und Rückzahlungsstruktur;
  • Rückerwerbs- oder Verlängerungsmöglichkeit;
  • Verbraucherdarlehensvorschriften;
  • Pflichtangaben und Widerrufsinformationen;
  • mögliche Umgehungsgeschäfte;
  • aufsichtsrechtliche Erlaubnispflichten;
  • Gesamtbelastung und Effektivkosten;
  • Rechtsfolgen einer fehlerhaften Vertragsgestaltung.

Eine pauschale Anwendung des Verbraucherkreditrechts auf jedes Sale-and-rent-back-Modell ist nicht möglich.

Besteht ein vertragliches Rückkaufsrecht?

Viele Kunden gehen davon aus, sie könnten das Fahrzeug nach Ablauf der Mietzeit durch Rückzahlung des erhaltenen Betrags wieder erwerben. Entscheidend ist, ob ein konkretes und rechtlich durchsetzbares Rückkaufsrecht tatsächlich vereinbart wurde.

Eine lediglich mündlich dargestellte, unverbindliche oder als Kulanz bezeichnete Rückerwerbsmöglichkeit ist nicht mit einem vertraglich gesicherten Anspruch gleichzusetzen.

Werbung, Gesprächsnotizen, Nachrichten und Zeugen zum Vertragsschluss sollten deshalb vollständig gesichert werden.

Verjährung und zeitlicher Handlungsdruck

Für Rückzahlungs-, Herausgabe- und Schadensersatzansprüche können unterschiedliche Verjährungsfristen und Fristbeginne gelten. Maßgeblich sind Anspruchsgrundlage, Kenntnis, Vertragsschluss, Zahlungen und Verwertung des Fahrzeugs.

Eine außergerichtliche Aufforderung oder einfache Beschwerde hemmt die Verjährung nicht automatisch.

Bei einer unmittelbar bevorstehenden Abholung oder Versteigerung geht es zusätzlich nicht nur um Verjährung, sondern um einstweiligen Rechtsschutz innerhalb sehr kurzer Zeit.

Was SH Rechtsanwälte bei Autopfand- und Weiterfahrverträgen prüft

Vertragsstruktur
Kauf, Miete, Darlehen, Rückkauf, Verwertung und wirtschaftlicher Gesamtzweck.
Fahrzeugwert
Ankaufspreis, damaliger Händlerwert, Wiederbeschaffungswert und Zustand.
Gesamtbelastung
Mietzahlungen, Gebühren, Zusatzkosten, Rückholung und Verwertung.
Nichtigkeit
Sittenwidrigkeit, wucherähnliches Geschäft, AGB und weitere Unwirksamkeitsgründe.
Eilrechtsschutz
Abholung, Besitzentziehung, Versteigerung und anderweitige Veräußerung.
Rückabwicklung
Fahrzeug, Papiere, Mietzahlungen, Nutzungsausgleich und Schadensersatz.

So prüfen wir Ihren Fall

1. Verträge

Wir ordnen Kauf, Miete, Leasing, Sicherheiten und Beendigungsregelungen ein.

2. Wirtschaftlichkeit

Fahrzeug- oder Objektwert, Auszahlung, Zahlungen und Gesamtbelastung werden verglichen.

3. Gefahrenlage

Abholung, Kündigung, Verwertung, Insolvenz und Fristen werden priorisiert.

4. Vorgehen

Wir erläutern außergerichtliche Lösung, Eilverfahren und Hauptsacheprozess.

Welche Unterlagen benötigen wir?

  • Kaufvertrag;
  • Miet-, Leasing- oder Nutzungsvertrag;
  • Allgemeine Geschäftsbedingungen;
  • Zusatz- und Verlängerungsvereinbarungen;
  • Fahrzeugbewertung des Anbieters;
  • eigene Wertgutachten oder Kaufangebote;
  • Zulassungsbescheinigungen;
  • Nachweise zu Schlüsseln und Fahrzeugpapieren;
  • Auszahlungsbeleg des Ankaufspreises;
  • Nachweise sämtlicher Miet- und sonstiger Zahlungen;
  • Kontoauszüge;
  • Kündigungen und Zahlungsaufforderungen;
  • Abholungs- oder Sicherstellungsankündigungen;
  • Mitteilungen zu Versteigerung oder Verkauf;
  • Fotos und Angaben zum aktuellen Fahrzeugstandort;
  • Werbung, Nachrichten und Gesprächsnotizen;
  • Zeugen des Vertragsschlusses;
  • Strafanzeige, Vorladung oder Aktenzeichen;
  • gerichtliche Schreiben und bekannte Fristen;
  • Unterlagen Ihrer Rechtsschutzversicherung.

Häufige Fragen zu Sale-and-rent-back, Pfando und Autopfand

Habe ich mein Fahrzeug nur verpfändet oder verkauft?

Das ergibt sich aus den Verträgen und ihrer tatsächlichen Durchführung. Bei Sale-and-rent-back wird das Fahrzeug grundsätzlich verkauft und anschließend zurückgemietet.

Sind alle Pfando-Verträge unwirksam?

Nein, eine pauschale Aussage ist nicht möglich. Der BGH hat eine Vertragskonstellation wegen eines besonders groben Missverhältnisses als sittenwidrig beurteilt. Fahrzeugwert, Ankaufspreis und Gesamtumstände müssen im Einzelfall geprüft werden.

Was hat der BGH zu Sale-and-rent-back entschieden?

Der BGH bestätigte 2022 in einem Fall die Nichtigkeit wegen eines wucherähnlichen Geschäfts nach § 138 Abs. 1 BGB. In weiteren Fällen wurden die Verfahren zur erneuten Prüfung an die Berufungsgerichte zurückverwiesen.

Verstößt der Vertrag automatisch gegen § 34 Abs. 4 GewO?

Nein. Der BGH hat für die von ihm untersuchten Sale-and-rent-back-Verträge eine unmittelbare und analoge Anwendung der Vorschrift abgelehnt. Andere Unwirksamkeitsgründe bleiben gesondert zu prüfen.

Kann ich mein Fahrzeug zurückverlangen?

Das kann bei Unwirksamkeit des Geschäfts und noch vorhandenem Fahrzeug möglich sein. Eigentum, Besitz, Zahlungen und mögliche Gegenansprüche müssen jedoch vollständig geprüft werden.

Bekomme ich meine Mietzahlungen zurück?

Bei einer unwirksamen Vertragskonstruktion können gezahlte Mietentgelte Gegenstand der Rückabwicklung sein. Dabei können Nutzung und weitere wechselseitige Leistungen zu berücksichtigen sein.

Was gilt, wenn das Fahrzeug schon verkauft oder versteigert wurde?

Dann können je nach Rechtslage Schadensersatz oder Wertersatz an die Stelle der Fahrzeugherausgabe treten. Fahrzeugwert, Verwertungserlös und erhaltene Zahlungen sind zu ermitteln.

Darf das Fahrzeug einfach abgeholt werden?

Nicht in jeder Situation. Eigentum, Besitzschutz, Herausgabeanspruch und vertragliche Selbsthilfeklauseln müssen getrennt geprüft werden. Eine eigenmächtige Besitzentziehung kann rechtlich angreifbar sein.

Kann eine Versteigerung kurzfristig gestoppt werden?

Bei konkreter Verwertungsgefahr kann einstweiliger Rechtsschutz in Betracht kommen. Erforderlich sind vollständige Unterlagen und ein glaubhaft gemachter Anspruch sowie eine aktuelle Dringlichkeit.

Habe ich ein Recht, das Auto zurückzukaufen?

Nur wenn eine entsprechende wirksame Vereinbarung besteht. Eine unverbindliche Kulanzmöglichkeit ist kein rechtlich gesichertes Rückkaufsrecht.

Was soll ich bei einer Anzeige wegen Unterschlagung tun?

Machen Sie vor einer rechtlichen Prüfung keine ausführliche Aussage zur Sache. Strafrechtlicher Vorwurf, Eigentumslage und zivilrechtliche Wirksamkeit der Verträge müssen koordiniert geprüft werden.

Vertritt SH Rechtsanwälte Mandanten bundesweit?

Ja. Die Kanzlei hat ihren Sitz in Essen und vertritt Mandanten bundesweit. Besprechungen können persönlich, telefonisch oder per Videokonferenz stattfinden.

Übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Kosten?

Das hängt von Tarif, Versicherungsbeginn, Vertragsart und konkretem Streit ab. Kredit-, Kapitalanlage- oder Vertragsausschlüsse müssen individuell geprüft werden.

Warum SH Rechtsanwälte?

Leasing-, Bank- und Vertragsrecht mit nachweisbarer Prozesserfahrung

Sale-and-lease-back- und Weiterfahrmodelle lassen sich nicht allein anhand einer einzelnen Klausel beurteilen. Erforderlich sind die wirtschaftliche Bewertung des Objekts, die Einordnung sämtlicher Verträge und eine genaue Berechnung aller Zahlungen.

SH Rechtsanwälte hat zahlreiche Mandanten gegen unterschiedliche Anbieter entsprechender Modelle vertreten – im außergerichtlichen Verfahren, im einstweiligen Rechtsschutz, in Hauptsacheverfahren und vor Oberlandesgerichten.

Rechtsanwalt Vladimir Stamenković war von 2000 bis 2006 Mitglied des Rechtsausschusses des Bundesverbandes Deutscher Leasing-Unternehmen. Die Kanzleigründer waren zudem als Justitiare eines Leasing- und Finanzdienstleistungsunternehmens tätig.

Diese Erfahrung verbindet SH Rechtsanwälte mit der Tätigkeit mehrerer Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie bundesweiter Prozessvertretung.

Leasingvertrag oder Autopfand-Vertrag prüfen lassen

Senden Sie uns sämtliche Verträge, Zahlungsnachweise und Abrechnungen. Bei einem Fahrzeug benötigen wir zusätzlich Ankaufspreis, damaligen Fahrzeugwert, aktuellen Standort und Angaben zu einer angekündigten Abholung, Kündigung oder Versteigerung.

Mandatsanfrage senden 0201 439 86 80

Hinweis zu Mandat und Fristen: Durch eine Anfrage oder die Übersendung von Unterlagen entsteht noch kein Mandatsverhältnis. Die Mandatsübernahme erfolgt erst nach einer Interessenkollisionsprüfung und ausdrücklichen Bestätigung durch SH Rechtsanwälte. Bis zu dieser Bestätigung werden keine Verjährungsfristen, Gerichtsfristen, Kündigungsfristen, Zahlungsfristen, Herausgabefristen, Versteigerungstermine, strafrechtlichen Fristen oder sonstigen Termine übernommen oder überwacht.