Investitionsgüterleasing und Unternehmensfinanzierung
Wenn eine geleaste Maschine, IT-Anlage oder Medizintechnik nicht funktioniert
Unternehmen leasen Produktionsmaschinen, technische Anlagen, Server, IT-Systeme, Medizintechnik und weitere hochwertige Betriebsmittel, um Investitionen über eine längere Nutzungsdauer zu finanzieren. Der wirtschaftliche Erfolg des Vertrags hängt jedoch davon ab, dass das Leasingobjekt rechtzeitig geliefert, vollständig installiert und dauerhaft einsetzbar ist.
Ist die Anlage mangelhaft, verspätet oder für den vorgesehenen Betrieb ungeeignet, entstehen häufig mehrere Probleme gleichzeitig: Die Leasingraten laufen weiter, der Lieferant weist die Verantwortung zurück, der Leasinggeber verweist auf abgetretene Gewährleistungsrechte und dem Unternehmen drohen Produktions-, Umsatz- oder Nutzungsausfälle.
SH Rechtsanwälte berät Leasingnehmer, Leasinggesellschaften, Lieferanten, Hersteller, Händler, Projektunternehmen und Sicherungsgeber bundesweit. Unsere Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht verbinden leasingrechtliche Erfahrung mit der Prüfung komplexer Finanzierungs-, Liefer- und Gewährleistungsstrukturen.
Leasingobjekt mangelhaft, verspätet oder nicht betriebsbereit?
Leasing-, Liefer- und Serviceverträge gemeinsam prüfen
Senden Sie uns Leasingvertrag, Leasingbedingungen, Bestellung, Liefervertrag, Abnahmeunterlagen, Mängelanzeigen, technische Berichte und den bisherigen Schriftverkehr. Teilen Sie uns bitte Investitionsvolumen, Objekt, Lieferstatus, Leasingrate und aktuelle Produktions- oder Nutzungsausfälle mit.
Wann eine spezialisierte Prüfung besonders sinnvoll ist
Produktionsausfall
Maschine nicht einsatzfähig
Eine Produktionsmaschine erreicht nicht die vereinbarte Leistung, fällt wiederholt aus oder kann überhaupt nicht in Betrieb genommen werden.
Digitales Gesamtsystem
Hardware und Software funktionieren nicht zusammen
Server, Geräte, Schnittstellen, Software oder Cloud-Dienste bilden keine funktionsfähige betriebliche Gesamtlösung.
Projektverzug
Lieferung oder Installation verspätet
Leasingraten oder Bereitstellungsentgelte werden verlangt, obwohl das Objekt noch nicht vollständig geliefert, installiert oder abgenommen ist.
Vertragsbeendigung
Rücktritt, Kündigung oder Rückabwicklung
Das Unternehmen möchte sich von einem wirtschaftlich oder technisch gescheiterten Leasingprojekt lösen.
Welche Leasingobjekte prüfen wir?
Mehr als ein Leasingvertrag
Vier Vertragsebenen müssen häufig zusammengeführt werden
1. Leasingvertrag
Finanzierung, Raten, Laufzeit, Gefahrtragung, Kündigung und Verwertung.
2. Kauf- und Liefervertrag
Beschaffenheit, Lieferung, Montage, Abnahme, Nacherfüllung und Rücktritt.
3. Werk- und Projektvertrag
Planung, Installation, Integration, Inbetriebnahme und Projekterfolg.
4. Servicevertrag
Wartung, Updates, Reaktionszeiten, Ersatzteile und Betriebsunterstützung.
Das Leasingdreieck bei Maschinen und technischen Anlagen
Beim Finanzierungsleasing wählt der Leasingnehmer häufig das Objekt und den Lieferanten aus. Der Leasinggeber kauft das Objekt und überlässt es dem Leasingnehmer gegen Zahlung der Leasingraten.
Leasingnehmer
Wählt häufig Objekt, Ausstattung und Lieferanten aus, nutzt die Anlage und trägt zahlreiche objektbezogene Risiken.
Leasinggeber
Finanziert und erwirbt das Objekt, bleibt regelmäßig Eigentümer und erhält die vereinbarten Leasingraten.
Lieferant oder Hersteller
Liefert, montiert oder erstellt das Objekt und ist regelmäßig Gegner der abgetretenen Gewährleistungsansprüche.
Die Verträge verteilen Rechte und Pflichten auf verschiedene Beteiligte. Deshalb kann es falsch sein, nur den Lieferanten, nur den Leasinggeber oder nur den Leasingvertrag zu betrachten.
Abtretung der Gewährleistungsrechte an den Leasingnehmer
Leasingbedingungen schließen die eigene Sachmängelhaftung des Leasinggebers häufig weitgehend aus. Im Gegenzug tritt der Leasinggeber dem Leasingnehmer seine Ansprüche gegen Lieferant oder Hersteller ab.
Der Leasingnehmer muss dann Nacherfüllung, Minderung, Schadensersatz oder Rücktritt grundsätzlich gegenüber dem Lieferanten geltend machen. Dabei handelt er häufig im eigenen Namen, macht aber Rechte aus dem Kaufvertrag zwischen Leasinggeber und Lieferant geltend.
Zu prüfen sind insbesondere:
- Umfang der abgetretenen Ansprüche;
- Einbeziehung der Leasingbedingungen;
- Ausschluss eigener Ansprüche gegen den Leasinggeber;
- Voraussetzungen und Umfang der Nacherfüllung;
- erforderliche Fristsetzungen;
- Recht zur Minderung oder zum Rücktritt;
- Empfänger einer Kaufpreisrückzahlung;
- Rückgabe und Eigentumsverschaffung;
- Folgen für laufende Leasingraten;
- Folgen einer Insolvenz des Lieferanten.
Leasingraten nicht allein wegen eines Mangels einstellen
Ein Mangel am Leasingobjekt berechtigt nicht automatisch zur sofortigen Einstellung sämtlicher Leasingraten. Häufig muss der Leasingnehmer zunächst die abgetretenen Gewährleistungsrechte gegen den Lieferanten ordnungsgemäß verfolgen.
Eine unberechtigte Zahlungseinstellung kann Zahlungsverzug, Vertragskündigung, Rücknahme der Anlage und erhebliche Schadensersatz- oder Ablöseforderungen auslösen.
BGH zur Rückabwicklung im Leasingdreieck
Wertersatz ist grundsätzlich Sache von Lieferant und Leasinggeber
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 13. November 2024 – VIII ZR 168/23 die mangelbedingte Rückabwicklung eines Kaufvertrags über eine Leasingsache behandelt.
Erklärt der Leasingnehmer aufgrund der abgetretenen Gewährleistungsrechte den Rücktritt vom Kaufvertrag, bleibt der Leasinggeber rechtlich Käufer des Leasingobjekts.
Ein möglicher Wertersatzanspruch des Lieferanten wegen der Nutzung oder Verschlechterung des Objekts richtet sich deshalb grundsätzlich gegen den Leasinggeber und nicht gegen den Leasingnehmer.
Für betriebliche Leasingprojekte zeigt die Entscheidung: Rücktritt, Kaufpreisrückzahlung, Rückgabe des Objekts, Leasingraten und mögliche Nutzungs- oder Wertersatzansprüche müssen im Dreiecksverhältnis koordiniert werden.
BGH zu individuell herzustellenden Leasingobjekten
Herstellungs- und Insolvenzrisiko kann nicht grenzenlos verlagert werden
Mit Urteil vom 29. Oktober 2008 – VIII ZR 258/07 befasste sich der Bundesgerichtshof mit einem Leasingvertrag über eine erst noch herzustellende Sache.
Der Leasinggeber darf das Risiko einer erfolgreichen Herstellung nicht ohne Weiteres vollständig auf den Leasingnehmer verlagern. Der BGH hob dabei die Stellung des Leasinggebers als Eigentümer und Vermögensinhaber sowie das Risiko einer Insolvenz des Lieferanten hervor.
Diese Grundsätze können bei individuell geplanten Maschinen, Produktionslinien und technisch komplexen Gesamtsystemen besonders bedeutsam sein.
Lieferverzug und verspätete Inbetriebnahme
Bei technischen Leasingprojekten fallen Bestellung, Lieferung, Montage, Testbetrieb, Abnahme und Beginn der Leasingraten häufig zeitlich auseinander.
Zu prüfen sind insbesondere:
- verbindlicher oder unverbindlicher Liefertermin;
- vertraglich geschuldeter Leistungsumfang;
- Teillieferungen und Meilensteine;
- Montage- und Integrationspflichten;
- Mitwirkungspflichten des Leasingnehmers;
- Voraussetzungen der Betriebsbereitschaft;
- Beginn der Leasinglaufzeit;
- Bereitstellungs- oder Vorlaufentgelte;
- Fristsetzung und Nachfrist;
- Vertragsstrafe oder pauschalierter Schadensersatz;
- Deckungskauf oder Ersatzbeschaffung;
- Produktions- und Nutzungsausfall;
- Rücktritt oder Kündigung;
- Verantwortung mehrerer Projektbeteiligter.
Abnahme- und Übernahmebestätigung
Viele Leasinggesellschaften zahlen den Kaufpreis an den Lieferanten aus, sobald der Leasingnehmer eine Übernahme- oder Abnahmebestätigung unterzeichnet.
Eine solche Erklärung kann bestätigen, dass das Objekt vollständig, vertragsgemäß und mangelfrei geliefert wurde. Sie sollte deshalb nicht unterschrieben werden, wenn Installation, Testbetrieb oder wesentliche Funktionen noch ausstehen.
Vor Unterzeichnung sollte geklärt werden:
- Ist das Objekt vollständig geliefert?
- Ist die Anlage sicher und betriebsbereit?
- Sind vereinbarte Leistungswerte erreicht?
- Funktionieren alle Schnittstellen?
- Wurden Schulung und Dokumentation erbracht?
- Sind Genehmigungen und Zertifikate vorhanden?
- Bestehen offene Mängel?
- Wurden Vorbehalte schriftlich aufgenommen?
- Löst die Erklärung den Beginn der Leasingraten aus?
- Führt sie zur Auszahlung des Kaufpreises?
Keine blanke oder vorzeitige Übernahmebestätigung unterschreiben
Wird eine Übernahmebestätigung abgegeben, obwohl das Objekt noch nicht vollständig geliefert oder geprüft wurde, kann der Leasinggeber den Kaufpreis auszahlen und den Ratenlauf beginnen.
Spätere Einwendungen werden dadurch nicht zwingend ausgeschlossen, die Beweisführung kann jedoch erheblich erschwert werden.
Wann ist eine Maschine oder technische Anlage mangelhaft?
Entscheidend ist nicht nur, ob die Anlage grundsätzlich läuft. Sie muss die vereinbarte Beschaffenheit, Leistung und Eignung für den vertraglich vorausgesetzten Einsatz erreichen.
Mögliche Mängel betreffen:
- zu geringe Produktionsleistung;
- unzureichende Genauigkeit oder Qualität;
- übermäßigen Energie- oder Materialverbrauch;
- häufige Betriebsunterbrechungen;
- fehlende Kompatibilität mit vorhandenen Anlagen;
- unzureichende Arbeitssicherheit;
- fehlende Genehmigungen oder Zertifizierungen;
- nicht eingehaltene technische Normen;
- mangelhafte Software oder Steuerung;
- fehlende Schnittstellen;
- unzureichende Dokumentation;
- fehlende oder verspätete Ersatzteile;
- nicht erreichte Verfügbarkeit;
- unzureichende Schulung oder Einweisung.
Technische und rechtliche Soll-Beschaffenheit
Angebot, Lastenheft und Leistungsbeschreibung sind zentrale Beweismittel
Die geschuldete Leistung kann sich aus mehreren Dokumenten ergeben: Angebot, Bestellung, Lastenheft, Pflichtenheft, Datenblatt, Präsentation, E-Mail, Projektprotokoll und Abnahmevereinbarung.
Allgemeine Werbeaussagen sind anders zu bewerten als konkret zugesicherte Durchsatz-, Verfügbarkeits- oder Leistungswerte.
Bei technisch komplexen Anlagen kann die rechtliche Prüfung durch einen unabhängigen Sachverständigen oder spezialisierten Ingenieur ergänzt werden.
Nacherfüllung, Nachbesserung und Ersatzlieferung
Vor einem Rücktritt ist dem Lieferanten grundsätzlich Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben, sofern eine Fristsetzung nicht ausnahmsweise entbehrlich ist.
Bei Maschinen und IT-Systemen ist zu klären:
- welcher konkrete Mangel gerügt wurde;
- wer zur Nacherfüllung aufgefordert wurde;
- welche Frist gesetzt wurde;
- ob die Anlage während der Nachbesserung weiter nutzbar war;
- wie viele Nachbesserungsversuche erfolgten;
- ob dieselben oder neue Fehler auftraten;
- ob ein Software-Update den Mangel beseitigt;
- ob eine Ersatzlieferung technisch und wirtschaftlich möglich ist;
- wer Ausbau, Transport und Neueinbau trägt;
- ob Stillstands- und Produktionskosten entstehen;
- ob der Lieferant die Nacherfüllung verweigert;
- ob eine endgültige Funktionsprüfung vereinbart wurde.
Mangel nicht beseitigen lassen, bevor die Beweise gesichert sind
Bei schwerwiegenden oder wiederkehrenden technischen Problemen sollten Fehlermeldungen, Produktionsdaten, Protokolle, Fotos, Videos und Wartungsberichte gesichert werden.
Wird die Anlage verändert, ausgebaut oder durch einen Dritten repariert, kann später streitig werden, ob der ursprüngliche Mangel bestand und wer ihn verursacht hat.
Reparatur durch ein Drittunternehmen
Muss eine betriebswichtige Anlage schnell wieder funktionieren, erscheint eine Reparatur durch einen anderen Anbieter wirtschaftlich oft unvermeidbar.
Rechtlich kann eine vorschnelle Fremdreparatur jedoch Gewährleistungsrechte gefährden. Der ursprüngliche Lieferant muss grundsätzlich Gelegenheit erhalten, den Mangel selbst zu prüfen und zu beheben.
Vor einer Fremdreparatur sollten dokumentiert werden:
- Art und Dringlichkeit des Mangels;
- bisherige Reparaturversuche;
- gesetzte Fristen;
- Reaktion oder Nichterreichbarkeit des Lieferanten;
- drohende Folgeschäden;
- Produktions- und Sicherheitsrisiken;
- technischer Zustand vor dem Eingriff;
- ausgebaute oder ausgetauschte Teile;
- Kosten und Umfang der Drittleistung.
Produktionsausfall und entgangener Gewinn
Der wirtschaftliche Schaden einer ausgefallenen Anlage kann die Reparaturkosten deutlich übersteigen. Zu möglichen Positionen gehören Produktionsstillstand, Mehrarbeit, Ersatzbeschaffung, Vertragsstrafen gegenüber Kunden und entgangener Gewinn.
Für eine erfolgreiche Durchsetzung müssen insbesondere nachgewiesen werden:
- Ursache und Dauer des Ausfalls;
- Verantwortlichkeit des Anspruchsgegners;
- konkrete Produktionsplanung;
- vorhandene Aufträge und Kapazitäten;
- nicht produzierte oder nicht ausgelieferte Mengen;
- Deckungsbeiträge und ersparte Aufwendungen;
- Ersatzproduktion oder Fremdvergabe;
- Schadensminderungsmaßnahmen;
- Vorhersehbarkeit des Schadens;
- vertragliche Haftungsbegrenzungen;
- Versicherungsschutz;
- Mitverursachungs- oder Bedienungsfehler.
Haftungsbegrenzungen im Unternehmensverkehr
Ausschlüsse für Produktionsausfälle und Folgeschäden prüfen
Liefer-, Leasing- und Servicebedingungen begrenzen die Haftung häufig auf bestimmte Schadensarten oder Höchstbeträge.
Auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr ist jedoch nicht jede formularmäßige Haftungsbegrenzung wirksam. Entscheidend sind Verschuldensgrad, Kardinalpflichten, Vertragszweck, Vorhersehbarkeit und konkrete Klauselgestaltung.
Individuell ausgehandelte Haftungsregelungen können anders zu beurteilen sein als vorformulierte Allgemeine Geschäftsbedingungen.
IT-Leasing: Hardware, Software und Dienstleistungen trennen
Bei IT-Projekten wird häufig ein Bündel aus Hardware, Softwarelizenzen, Installation, Migration, Wartung, Cloud-Diensten und Support finanziert. Nicht jeder Bestandteil ist rechtlich automatisch Teil des Leasingobjekts.
Geprüft werden sollten:
- Eigentumsfähigkeit der einzelnen Komponenten;
- Zuordnung von Hardware und Software;
- Umfang und Laufzeit der Softwarelizenzen;
- Nutzungsrechte nach Vertragsende;
- Updates und Versionswechsel;
- Cloud- und Hostingverträge;
- Schnittstellen und Datenmigration;
- Datensicherung und Wiederherstellung;
- Cybersecurity und Zugriffsrechte;
- Service-Level und Reaktionszeiten;
- Abhängigkeit von Hersteller oder Dienstleister;
- Rückgabe, Löschung und Datenexport;
- Fortführung bei Insolvenz eines Anbieters;
- Abgrenzung zwischen Leasing, Miete und Dienstleistung.
Ein funktionierender Server allein macht noch kein funktionsfähiges IT-System
Ist die Hardware technisch intakt, können dennoch Integrations-, Software-, Konfigurations- oder Schnittstellenfehler vorliegen.
Deshalb muss geklärt werden, wer den Erfolg des Gesamtsystems schuldete und ob einzelne Verträge rechtlich und wirtschaftlich miteinander verbunden sind.
Softwarelizenzen und Nutzungsrechte nach Vertragsende
Beim IT-Leasing kann die Hardware nach Vertragsende zurückgegeben oder verwertet werden. Für Software, Daten und Zugangsdienste gelten jedoch möglicherweise andere Regeln.
Zu prüfen sind insbesondere:
- Inhaber der Softwarelizenz;
- befristetes oder dauerhaftes Nutzungsrecht;
- Übertragbarkeit der Lizenz;
- Nutzer-, Geräte- oder Standortbindung;
- Wartungs- und Updateberechtigung;
- Fortbestand bei Vertragskündigung;
- Datenexport und Datenformate;
- Löschung vertraulicher Unternehmensdaten;
- Weiterbetrieb während eines Rechtsstreits;
- Abhängigkeit von Zugangs- oder Lizenzservern.
Leasing von Medizin- und Labortechnik
Bei medizinischen und diagnostischen Anlagen können technische Funktionsfähigkeit, regulatorische Anforderungen, Wartung, Hygiene und Patientensicherheit zusammenwirken.
Typische Prüffelder sind:
- zugelassener Verwendungszweck;
- CE-Kennzeichnung und notwendige Dokumentation;
- Installation und Inbetriebnahme;
- Einweisung des Personals;
- Wartungs- und Prüfpflichten;
- Software- und Sicherheitsupdates;
- Funktions- und Messgenauigkeit;
- Ersatzteilversorgung;
- Ausfall- und Ersatzgeräte;
- Datenschutz bei Patientendaten;
- behördliche oder sicherheitsrechtliche Einschränkungen;
- Rückgabe und Dekontamination.
Leasing von Energie-, Solar- und Speicheranlagen
Energieanlagen werden häufig anhand erwarteter Einsparungen, Einspeiseerträge oder Eigenverbrauchsvorteile kalkuliert. Bleiben Leistung oder Ertrag hinter der Planung zurück, muss zwischen technischer Beschaffenheit und bloßer Wirtschaftlichkeitsprognose unterschieden werden.
Zu prüfen sind:
- vereinbarte Leistung und Kapazität;
- Standort- und Ertragsannahmen;
- Planung und Dimensionierung;
- Netzanschluss und Genehmigungen;
- Installation und Inbetriebnahme;
- Speicher- und Batterieleistung;
- Wechselrichter und Steuerung;
- Monitoring und Fernwartung;
- Garantie- und Wartungsbedingungen;
- Versicherungsschutz;
- Eigentum an fest eingebauten Komponenten;
- Rückbau und Vertragsende.
Vorzeitige Kündigung des Leasingvertrags
Finanzierungsleasingverträge werden regelmäßig für eine feste Grundlaufzeit geschlossen. Eine ordentliche Kündigung ist während dieser Zeit häufig ausgeschlossen.
Eine vorzeitige Beendigung kann relevant werden bei:
- dauerhafter Mangelhaftigkeit;
- gescheiterter Nacherfüllung;
- nicht erfolgter Lieferung;
- Insolvenz des Lieferanten;
- Insolvenz oder Restrukturierung des Leasingnehmers;
- Aufgabe eines Betriebsstandorts;
- technischer Überalterung;
- Projektabbruch;
- einvernehmlicher Vertragsaufhebung;
- Übernahme des Vertrags durch einen Dritten;
- Ablösung oder Kauf des Leasingobjekts.
Abrechnung nach Kündigung oder Vertragsbeendigung
Nach einer vorzeitigen Vertragsbeendigung verlangen Leasinggesellschaften häufig offene Raten, abgezinste zukünftige Zahlungen, Verwertungskosten, Restwert- oder Schadensausgleich.
Zu prüfen sind:
- Wirksamkeit der Kündigung;
- offene und zukünftige Leasingraten;
- Abzinsung zukünftiger Forderungen;
- ersparte Refinanzierungs- und Verwaltungskosten;
- Restwert oder Verwertungserlös;
- Verwertungsverfahren;
- Kosten von Rücknahme, Ausbau und Transport;
- Zustand des Leasingobjekts;
- Versicherungsleistungen;
- Garantien und Sicherheiten;
- Schadensminderungspflichten;
- Umsatzsteuer;
- bereits geleistete Sonderzahlungen;
- mögliche Gegenansprüche wegen Mängeln oder Ausfällen.
Insolvenz von Lieferant, Leasingnehmer oder Leasinggeber
Bei einem komplexen Leasingprojekt können unterschiedliche Insolvenzen verschiedene Folgen auslösen.
Insolvenz des Lieferanten
Nacherfüllung, Ersatzteilversorgung und Rückabwicklung können erschwert sein. Die Risikoverteilung im Leasingvertrag ist besonders zu prüfen.
Insolvenz des Leasingnehmers
Fortführung, Kündigung, Aussonderung, Rückgabe, Masseverbindlichkeiten und Verwertung müssen koordiniert werden.
Insolvenz des Leasinggebers
Eigentum, Refinanzierung, Zahlungswege, Vertragsfortbestand und mögliche Übertragung an einen anderen Finanzierer sind zu untersuchen.
Bürgschaften und persönliche Sicherheiten
Bei größeren Investitionsgütern verlangen Leasinggesellschaften häufig zusätzliche Sicherheiten von Gesellschaftern, Geschäftsführern oder verbundenen Unternehmen.
Dazu gehören:
- Bürgschaften;
- Garantien;
- Schuldbeitritte;
- Patronatserklärungen;
- Abtretungen von Forderungen;
- Kautionen und Sonderzahlungen;
- Rückkauf- oder Verwertungsgarantien;
- Sicherheiten verbundener Unternehmen.
Umfang, Wirksamkeit und Fortbestand einer Sicherheit hängen vom genauen Wortlaut und von der gesicherten Hauptforderung ab.
Versicherung der Leasinganlage
Der Leasingnehmer ist regelmäßig verpflichtet, das Leasingobjekt gegen bestimmte Risiken zu versichern. Bei Maschinen und technischen Anlagen können unterschiedliche Deckungen erforderlich sein.
Relevante Versicherungen sind beispielsweise:
- Maschinenversicherung;
- Elektronikversicherung;
- Montageversicherung;
- Betriebsunterbrechungsversicherung;
- Cyberversicherung;
- Transportversicherung;
- Feuer- und Sachversicherung;
- Garantie- oder Restwertversicherung.
Im Schadenfall sind Versicherungsleistung, Leasingforderung, Reparatur, Totalschaden und mögliche Vertragsbeendigung miteinander abzustimmen. Hier kann zusätzlich die fachanwaltliche Kompetenz von SH Rechtsanwälte im Versicherungsrecht eingesetzt werden.
Gestaltung komplexer Equipment-Leasingverträge
Bei hochwertigen oder individuell herzustellenden Anlagen sollte der Leasingvertrag nicht isoliert von der technischen Projektstruktur gestaltet werden.
Wir prüfen und gestalten insbesondere:
- Leasingantrag und Leasingvertrag;
- Allgemeine Leasingbedingungen;
- Kauf- und Liefervertrag;
- Projekt- und Werkverträge;
- Abtretung der Gewährleistungsrechte;
- Leistungs- und Abnahmekriterien;
- Meilenstein- und Zahlungspläne;
- Eigentums- und Gefahrübergang;
- Versicherungsregelungen;
- Wartung und Service-Level;
- Haftung und Folgeschäden;
- Rücktritt und Kündigung;
- Rückgabe, Ausbau und Verwertung;
- Bürgschaften und weitere Sicherheiten;
- Vertragsübernahme und Rechtsnachfolge.
Wen wir beim Investitionsgüterleasing beraten
Unsere Leistungen bei Maschinen-, IT- und Equipmentleasing
Leasing-, Kauf-, Projekt-, Software- und Serviceverträge.
Mängelanzeige, Fristsetzung, Nacherfüllung, Beweissicherung und Gutachter.
Rücktritt, Kaufpreisrückzahlung, Leasingraten, Rückgabe und Wertersatz.
Produktionsausfall, Ersatzbeschaffung, Mehrkosten und entgangener Gewinn.
Ablöseforderung, Verwertung, Restwert, Sicherheiten und Insolvenz.
Bundesweite gerichtliche Durchsetzung und Abwehr leasingrechtlicher Ansprüche.
So prüfen wir Ihr Leasingprojekt
1. Vertragsstruktur
Leasing, Lieferung, Installation, Software und Service werden rechtlich zugeordnet.
2. Technischer Verlauf
Lieferung, Abnahme, Fehler, Ausfälle und Nachbesserungen werden rekonstruiert.
3. Anspruch
Nacherfüllung, Rücktritt, Raten, Schadensersatz und Anspruchsgegner werden bewertet.
4. Strategie
Wir erläutern Beweissicherung, Verhandlung, Vertragsbeendigung und Prozessrisiken.
Welche Unterlagen benötigen wir?
- Leasingantrag und Leasingvertrag;
- Allgemeine Leasingbedingungen;
- Bestellung und Kaufvertrag;
- Angebot und Auftragsbestätigung;
- Lastenheft und Pflichtenheft;
- technische Datenblätter;
- Projekt- und Werkverträge;
- Software- und Lizenzverträge;
- Wartungs- und Serviceverträge;
- Liefer- und Montageprotokolle;
- Abnahme- oder Übernahmebestätigung;
- Test- und Inbetriebnahmeprotokolle;
- Mängelanzeigen und Fristsetzungen;
- Fehler- und Wartungsprotokolle;
- Fotos, Videos und technische Auswertungen;
- Korrespondenz mit Lieferant und Leasinggeber;
- Nachweise zu Produktions- oder Nutzungsausfällen;
- Kosten der Ersatzbeschaffung oder Fremdvergabe;
- Versicherungsunterlagen;
- Bürgschaften und weitere Sicherheiten;
- Kündigungs- oder Abrechnungsschreiben;
- gerichtliche Schreiben und bekannte Fristen;
- Unterlagen Ihrer Rechtsschutzversicherung.
Häufige Fragen zu Maschinenleasing und IT-Leasing
Wer haftet für Mängel an der geleasten Maschine?
Beim Finanzierungsleasing werden die kaufrechtlichen Gewährleistungsrechte häufig an den Leasingnehmer abgetreten. Er muss sie dann grundsätzlich gegen Lieferant oder Hersteller geltend machen. Die konkrete Risikoverteilung ergibt sich aus Leasing- und Liefervertrag.
Darf ich bei einem Mangel die Leasingraten einstellen?
Nicht automatisch. Häufig muss der Leasingnehmer zunächst seine abgetretenen Ansprüche gegen den Lieferanten verfolgen. Eine unberechtigte Zahlungseinstellung kann Verzug und Kündigung auslösen.
Muss ich eine Übernahmebestätigung unterschreiben?
Nicht, wenn das Objekt noch nicht vollständig geliefert, installiert oder geprüft wurde. Die Erklärung kann den Kaufpreisfluss und den Beginn der Leasingraten auslösen.
Was gilt, wenn nur ein Teil der Anlage funktioniert?
Entscheidend ist, ob eine einheitliche Gesamtanlage oder rechtlich selbstständige Einzelleistungen vereinbart wurden. Funktionszusammenhang und Vertragsstruktur müssen gemeinsam geprüft werden.
Wie viele Nachbesserungsversuche muss ich zulassen?
Eine starre Zahl gilt nicht in jeder Konstellation. Mangelart, Komplexität, bisherige Reparaturversuche, Betriebsrisiko und Vertragsinhalt sind zu berücksichtigen.
Darf ich einen anderen Betrieb mit der Reparatur beauftragen?
Erst nach rechtlicher Prüfung. Eine vorschnelle Fremdreparatur kann Gewährleistungsrechte gefährden. Dringlichkeit, Fristsetzung und Beweissicherung sind entscheidend.
Kann ich Produktionsausfälle ersetzt verlangen?
Das ist je nach Pflichtverletzung, Kausalität, Vorhersehbarkeit und Haftungsbegrenzung möglich. Dauer, Ausfallursache und wirtschaftlicher Schaden müssen konkret nachgewiesen werden.
Was passiert bei einem Rücktritt vom Kaufvertrag?
Kaufpreisrückzahlung, Rückgabe des Objekts, Leasingraten und mögliche Wertersatzansprüche müssen zwischen Leasingnehmer, Leasinggeber und Lieferant koordiniert werden.