Anwalt für Autokauf und Autofinanzierung

Fahrzeugmängel, Elektroautos, Rückabwicklung, Autokredit und Leasing

Mit SH Rechtsanwälte halten Sie die Spur!

Fahrzeugkaufrecht, Bankrecht und Leasingrecht

Fahrzeugmangel, Finanzierung und Leasing gemeinsam prüfen

Ein mangelhaftes Fahrzeug ist häufig nicht nur Gegenstand eines Kaufvertrags. Viele Autos werden über eine Herstellerbank finanziert, geleast oder mit einer hohen Schlussrate erworben. Neben dem Händler können deshalb auch Hersteller, Bank, Leasinggesellschaft, Garantiegeber oder Versicherer betroffen sein.

SH Rechtsanwälte berät Käufer, Leasingnehmer, Selbstständige, Unternehmen und weitere Beteiligte bei Fahrzeugmängeln, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz, Autokrediten, Herstellerhaftung und Rückgabeforderungen.

Unsere Erfahrung aus Autokreditwiderrufen, Abgasverfahren, Fahrzeugmangelprozessen und Leasingstreitigkeiten nutzen wir für eine Gesamtprüfung: Welcher Vertrag ist betroffen, gegen wen richtet sich der Anspruch und welches wirtschaftliche Ergebnis ist tatsächlich sinnvoll?

Fahrzeug mangelhaft oder Rückgabe verlangt?

Vertrag und technische Beanstandungen frühzeitig prüfen lassen

Senden Sie uns Kauf-, Kredit- oder Leasingvertrag, Fahrzeugbestellung, Inserat, Werkstattberichte, Mängelanzeigen und die bisherige Korrespondenz. Teilen Sie uns bitte mit, welche Nachbesserungen bereits erfolgt sind und welches Ergebnis Sie erreichen möchten.

Für wen wir bei Fahrzeug- und Finanzierungsstreitigkeiten tätig werden

Private Fahrzeugkäufer

Neu- oder Gebrauchtwagen mit technischen Mängeln, falschen Angaben oder ungeklärter Unfallhistorie.

Kredit- und Leasingkunden

Streit über Finanzierung, Schlussrate, Rückgabe, Minderwert oder vorzeitige Vertragsbeendigung.

Selbstständige und Unternehmen

Gewerbliche Fahrzeuge, Fuhrparks, Nutzfahrzeuge, Betriebsausfall und umfangreiche Leasingverträge.

Händler und weitere Marktteilnehmer

Vertragsgestaltung und Abwehr unberechtigter Forderungen nach vorheriger Interessenkollisionsprüfung.

Unsere Schwerpunkte rund um Autokauf und Finanzierung

Fahrzeugmängel

Motor, Getriebe, Elektronik, Assistenzsysteme, Unfallvorschäden, Laufleistung und fehlende Ausstattung.

Elektroauto

Reichweite, Batteriekapazität, Degradation, Ladeleistung, Software und wiederkehrende Ladeabbrüche.

Rücktritt und Rückabwicklung

Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz, Nutzungsvorteile und Fahrzeugrückgabe.

Autokredit

Verbundene Verträge, Pflichtangaben, Einwendungsdurchgriff, Schlussrate und Sicherungsübereignung.

Herstellerhaftung

Rückrufe, Software, Abgastechnik, Sicherheitsmängel und mögliche Ansprüche neben der Händlerhaftung.

Leasing und Rückgabe

Minderwert, Mehrkilometer, Restwert, Gebrauchsspuren, Totalschaden und vorzeitige Beendigung.

Wann ist ein Auto mangelhaft?

Ein Fahrzeug ist nicht erst dann mangelhaft, wenn es überhaupt nicht mehr fährt. Maßgeblich ist, ob es bei Übergabe den vereinbarten und objektiv zu erwartenden Anforderungen entspricht.

Zu den rechtlich relevanten Merkmalen können gehören:

  • Funktionsfähigkeit und Verkehrssicherheit;
  • vereinbarte Ausstattung;
  • Motorisierung und Antriebsart;
  • Unfallfreiheit oder bekannte Vorschäden;
  • Laufleistung und Kilometerstand;
  • Batteriekapazität und Reichweite;
  • Ladefähigkeit und Ladeleistung;
  • Software und digitale Fahrzeugfunktionen;
  • Assistenz- und Sicherheitssysteme;
  • Emissions- und Zulassungseigenschaften;
  • Hersteller- und Verkäuferangaben;
  • Eignung für den vereinbarten Verwendungszweck.

Ob tatsächlich ein Sachmangel besteht, hängt von Vertrag, Werbung, Alter, Laufleistung, Kaufpreis, Verkäuferstatus und dem technischen Befund ab.

Welche Rechte bestehen bei einem mangelhaften Fahrzeug?

Die Rechtsfolge hängt vom Mangel und vom bisherigen Ablauf ab. In Betracht kommen insbesondere:

Nacherfüllung
Beseitigung des Mangels oder – soweit rechtlich möglich – Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs.
Rücktritt
Rückgabe des Fahrzeugs gegen Rückzahlung des Kaufpreises unter Berücksichtigung der Rückabwicklungsfolgen.
Minderung
Herabsetzung des Kaufpreises, wenn der Käufer das Fahrzeug behalten möchte.
Schadensersatz
Ersatz weiterer Schäden, wenn die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

§ 434 BGB – Sachmangel § 437 BGB – Käuferrechte § 439 BGB – Nacherfüllung

Nicht vorschnell bei einer anderen Werkstatt reparieren lassen

Vor Rücktritt oder Selbstvornahme muss der Verkäufer regelmäßig Gelegenheit erhalten, das Fahrzeug zu untersuchen und den Mangel zu beseitigen.

Eine eigenmächtige Reparatur kann Beweise verändern und Gewährleistungsrechte erschweren. Ausnahmen können bei Sicherheitsgefahren, endgültiger Verweigerung oder anderen besonderen Umständen bestehen.

Vor größeren Reparaturen sollten Mangelbild, Fehlerspeicher, Bauteile und bisherige Nachbesserungsversuche vollständig dokumentiert werden.

Typische Streitpunkte bei Neu- und Gebrauchtwagen

Motor- und Getriebeschaden
Elektronik- und Softwarefehler
Verschwiegener Unfallschaden
Manipulierter Kilometerstand
Fehlende Ausstattung
Wiederkehrende Warnmeldungen
Fehlerhafte Assistenzsysteme
Rückruf und Zulassungsrisiko

Elektroauto: Reichweite, Batterie und Ladeleistung

Eine geringere Reichweite im Alltag bedeutet nicht automatisch, dass ein Elektrofahrzeug mangelhaft ist. Temperatur, Geschwindigkeit, Beladung, Heizung, Klimaanlage und Fahrweise beeinflussen den tatsächlichen Energieverbrauch.

Rechtlich entscheidend ist, welche Beschaffenheit vereinbart wurde und ob das konkrete Fahrzeug unter geeigneten Vergleichsbedingungen erheblich von den maßgeblichen Angaben abweicht.

Wir prüfen insbesondere:

  • beworbene und vereinbarte WLTP-Reichweite;
  • konkret zugesagte Mindestreichweite;
  • nutzbare und nominelle Batteriekapazität;
  • ungewöhnliche Batteriedegradation;
  • State of Health und Aussagekraft von Batterietests;
  • defekte Batteriezellen;
  • fehlerhaftes Batteriemanagement;
  • dauerhaft zu geringe AC- oder DC-Ladeleistung;
  • Ladeabbrüche an unterschiedlichen Ladesäulen;
  • fehlende Vorkonditionierung;
  • Softwarefehler und Funktionsausfälle;
  • Garantiebedingungen der Hochvoltbatterie.

Aktuelle Rechtsprechung zu Elektrofahrzeugen

LG Wuppertal: Rücktritt bei erheblich zu geringer WLTP-Reichweite

Das Landgericht Wuppertal hat mit Urteil vom 18. Dezember 2025 – 10 O 282/23 die Rückabwicklung eines Elektroautokaufs zugesprochen.

Das Fahrzeug erreichte nach sachverständiger Untersuchung im standardisierten Prüfverfahren nur eine gewichtete Reichweite von rund 282 Kilometern statt der maßgeblichen Herstellerangabe von 332 Kilometern. Das Gericht ging von einer Abweichung von rund 18 Prozent aus.

Außerdem stellte der Sachverständige eine über das übliche Maß hinausgehende Degradation der Traktionsbatterie fest. Das Gericht bewertete den Mangel als erheblich.

Die Entscheidung bedeutet nicht, dass jede im Winter oder im persönlichen Fahrbetrieb geringere Reichweite zum Rücktritt berechtigt. Erforderlich ist eine belastbare Vergleichbarkeit der Messbedingungen und eine Prüfung des konkreten Vertrags.

LG Wuppertal, Urteil vom 18.12.2025

Reichweitenanzeige allein ist noch kein ausreichender Beweis

Einzelne Fotos der Fahrzeuganzeige oder eine Fahrt bei niedriger Außentemperatur reichen für eine belastbare technische Beurteilung regelmäßig nicht aus.

Wichtig sind wiederholbare Messbedingungen, Ladezustand, Temperatur, Geschwindigkeit, Fahrprofil, Verbraucher, Softwarestand und Batteriedaten.

Je nach Streit kann ein qualifizierter Batterietest, ein Privatgutachten oder ein gerichtliches selbstständiges Beweisverfahren erforderlich sein.

Autokredit und finanzierter Fahrzeugkauf

Wird der Kredit vom Autohaus vermittelt und dient er der Finanzierung des konkreten Fahrzeugs, können Darlehen und Kaufvertrag ein verbundenes Geschäft bilden.

Dadurch können Mängel des Fahrzeugs unter bestimmten Voraussetzungen auch im Verhältnis zur finanzierenden Bank Bedeutung erlangen. Umgekehrt können Widerruf oder Unwirksamkeit des Darlehens Auswirkungen auf den Fahrzeugkauf haben.

Geprüft werden insbesondere:

  • Vermittlung des Kredits durch den Händler;
  • wirtschaftliche Einheit von Kauf und Finanzierung;
  • gesetzliche Pflichtangaben;
  • Widerrufsinformation;
  • Vertragsdatum und anwendbare Rechtslage;
  • Einwendungsdurchgriff gegenüber der Bank;
  • Sicherungsübereignung und Fahrzeugbrief;
  • Ballon- oder Schlussratenfinanzierung;
  • Vorfälligkeits- und Ablöseforderungen;
  • wirtschaftliche Folgen einer Rückabwicklung.

§ 358 BGB – Verbundene Verträge § 359 BGB – Einwendungen

Kein pauschaler „Widerrufsjoker“ für jeden Autokredit

Ob ein Kredit heute noch widerrufen werden kann, lässt sich nicht allein anhand einer einzelnen Formulierung beurteilen.

Maßgeblich sind Vertragsdatum, Vertragstext, Pflichtangaben, Widerrufsinformation, Art des Vertragsschlusses und die inzwischen ergangene Rechtsprechung.

Vor einem Widerruf müssen außerdem die wirtschaftlichen Folgen, mögliche Nutzungsentschädigung, Restschuld, Fahrzeugwert, Prozesskosten und Versicherungsschutz berechnet werden.

WirtschaftsWoche berichtet über SH Rechtsanwälte und Autokredite

SH Rechtsanwälte in der WirtschaftsWoche

Langjährige Erfahrung mit Autokrediten und finanzierten Fahrzeugkäufen

Die WirtschaftsWoche berichtete bereits 2017 über die Tätigkeit von SH Rechtsanwälte bei der Prüfung und Rückabwicklung finanzierter Autokäufe.

Für den Beitrag wurde die Kanzlei SH Rechtsanwälte zu den seinerzeit 30 anhängigen Verfahren gegen Autobanken interviewt. Die langjährige Erfahrung fließt auch heute in die Prüfung von Fahrzeugmängeln, Finanzierungen, Rückabwicklungen und Leasingverträgen ein. Jeder aktuelle Vertrag wird jedoch nach seiner eigenen Rechtslage und Wirtschaftlichkeit bewertet.

Zum Bericht der WirtschaftsWoche ›

Ansprüche gegen Händler oder Hersteller?

Der kaufrechtliche Anspruch richtet sich grundsätzlich gegen den Verkäufer. Daneben können in besonderen Fällen eigene Ansprüche gegen den Hersteller bestehen.

Mögliche Fallgruppen sind:

  • unzulässige Abschalteinrichtungen;
  • fehlerhafte Software oder Steuergeräte;
  • sicherheitsrelevante Konstruktionsfehler;
  • fehlerhafte Herstellerinformationen;
  • Produkt- oder Herstellerhaftung;
  • Garantieansprüche;
  • Rückruf und Stilllegungsrisiko;
  • Schäden nach einem verpflichtenden Softwareupdate.

Händler-, Hersteller- und Garantieansprüche haben unterschiedliche Voraussetzungen und Fristen. Sie sollten deshalb nicht miteinander verwechselt werden.

Erfahrung aus Abgas- und Herstellerverfahren

Differenzschaden in Dieselverfahren

Der Bundesgerichtshof hat 2023 entschieden, dass bei einem zumindest fahrlässigen Verstoß gegen bestimmte unionsrechtliche Vorschriften ein Anspruch auf Ersatz des sogenannten Differenzschadens bestehen kann.

Dieser wird nach der BGH-Rechtsprechung grundsätzlich innerhalb einer Bandbreite von fünf bis 15 Prozent des gezahlten Kaufpreises geschätzt. Nutzungsvorteile und Restwert können anspruchsmindernd zu berücksichtigen sein.

Ob heute noch ein wirtschaftlich sinnvoller Anspruch besteht, hängt insbesondere von Motortyp, Fahrzeug, Erwerbsdatum, Verjährung, Rückruf, bisheriger Nutzung und vorhandenen Unterlagen ab.

BGH zum Differenzschaden

Verbindung zum Leasingrecht

Beim Leasing ist regelmäßig die Leasinggesellschaft Eigentümerin des Fahrzeugs. Gewährleistungsrechte, Reparaturvorgaben und Rückgabepflichten ergeben sich deshalb aus einer besonderen Vertragsstruktur.

Häufige Streitpunkte sind:

  • Fahrzeugmängel während der Leasingzeit;
  • Abtretung kaufrechtlicher Gewährleistungsrechte;
  • Mehr- und Minderkilometer;
  • normale Gebrauchsspuren oder ersatzfähiger Minderwert;
  • Rückgabeschäden;
  • Restwertabrechnung;
  • vorzeitige Vertragsbeendigung;
  • Totalschaden und Diebstahl;
  • Leasing-Sonderzahlung;
  • gewerbliche Leasing- und Fuhrparkverträge.

Zum eigenständigen Bereich Leasingrecht

Gewerbliche Fahrzeuge und Fuhrparks

Fahrzeugrecht nicht erst nach Eintritt eines Schadens betrachten

Bei Unternehmensfahrzeugen treffen Kauf-, Leasing-, Versicherungs- und Organisationsfragen aufeinander. Wiederkehrende Schäden können nicht nur Reparaturkosten, sondern auch Prämienentwicklung, Selbstbeteiligungen, Betriebsausfall und interne Verantwortlichkeiten beeinflussen.

SH Rechtsanwälte berät bei gewerblichen Fahrzeugkäufen, Fuhrpark-Leasing, Rückgabeforderungen, Unfallschäden und versicherungsrechtlichen Auseinandersetzungen.

In einem Beitrag von firmenauto wurde SH Rechtsanwälte außerdem im Zusammenhang mit dem Umgang mit Dienstwagen und der Reduzierung von Schadenquoten im Fuhrpark einbezogen.

Zum Beitrag bei firmenauto ›

Besondere Fahrzeuge und wirtschaftlich bedeutende Streitigkeiten

Wohnmobile
Aufbau, Dichtigkeit, Gewicht, Zuladung, Ausstattung und Lieferverzögerung.
Nutzfahrzeuge
Betriebsausfall, Sonderaufbauten, Lieferfähigkeit und gewerbliche Gewährleistung.
Hochpreisige Fahrzeuge
Umfangreiche Sonderausstattung, Minderwert, Finanzierung und Rückabwicklung.
Fahrzeugflotten
Rahmenverträge, Serienmängel, Rückrufe und wiederkehrende Rückgabeforderungen.

Technische Beweissicherung bei Fahrzeugmängeln

In vielen Fahrzeugverfahren entscheidet nicht die Zahl der Werkstattbesuche, sondern die Qualität der Dokumentation.

Wichtige Beweismittel können sein:

  • Fehlerspeicher und Diagnoseprotokolle;
  • Werkstattaufträge und Rechnungen;
  • Videos wiederkehrender Fehlfunktionen;
  • Fotos von Warnanzeigen;
  • schriftliche Mängelanzeigen;
  • Hersteller- und Händlerantworten;
  • Rückruf- und Servicemaßnahmen;
  • Batterie- und Ladedaten;
  • Softwarestand und Updates;
  • Privatgutachten;
  • ausgebaute oder ausgetauschte Bauteile;
  • gerichtliches selbstständiges Beweisverfahren.

Privatkauf, Händlerkauf oder gewerblicher Erwerb

Die Rechte unterscheiden sich erheblich danach, ob ein Verbraucher von einem Händler, zwei Privatpersonen untereinander oder zwei Unternehmen einen Vertrag geschlossen haben.

Beim Verbrauchsgüterkauf bestehen besondere Schutzvorschriften. Ein privater Verkäufer kann die Sachmängelhaftung dagegen grundsätzlich weitergehend ausschließen.

Auch ein gewerblicher Käufer kann Ansprüche haben. Vertragliche Haftungsbegrenzungen, Untersuchungs- und Rügepflichten sowie Allgemeine Geschäftsbedingungen müssen dann besonders sorgfältig geprüft werden.

Unsere Leistungen bei Autokauf, Finanzierung und Leasing

Vertragsprüfung
Kauf-, Kredit-, Leasing-, Garantie- und Rückgabeverträge.
Mangelbewertung
Vertragliche Beschaffenheit, technischer Befund und Nachbesserungsverlauf.
Wirtschaftliche Prüfung
Rücktritt, Minderung, Vergleich oder weitere Nutzung des Fahrzeugs.
Beweissicherung
Gutachten, Diagnosedaten und selbstständige Beweisverfahren.
Außergerichtliche Vertretung
Verhandlungen mit Händler, Hersteller, Bank, Leasinggeber und Versicherung.
Gerichtliche Durchsetzung
Bundesweite Prozessvertretung in Fahrzeug-, Finanzierungs- und Leasingverfahren.

So prüfen wir Ihren Fahrzeugfall

1. Verträge

Wir erfassen Kauf, Finanzierung, Leasing, Garantie und weitere Vereinbarungen.

2. Fahrzeug

Mängel, Werkstattverlauf, technische Daten und Beweise werden ausgewertet.

3. Wirtschaftlichkeit

Wir vergleichen Rücktritt, Minderung, Nachbesserung und mögliche Vergleichslösungen.

4. Durchsetzung

Wir übernehmen Verhandlungen, Beweissicherung und erforderliche Gerichtsverfahren.

Welche Unterlagen benötigen wir?

  • Kaufvertrag und verbindliche Bestellung;
  • Kredit- oder Leasingvertrag;
  • Fahrzeugangebot, Inserat und Prospekte;
  • Zulassungsbescheinigungen;
  • Garantiebedingungen;
  • Mängelanzeigen und Fristsetzungen;
  • Werkstattaufträge und Rechnungen;
  • Diagnose- und Fehlerspeicherprotokolle;
  • Fotos und Videos der Beanstandungen;
  • Unterlagen über Nachbesserungsversuche;
  • Rückruf- und Herstellerinformationen;
  • Batterie- und Ladeprotokolle bei Elektrofahrzeugen;
  • Schriftverkehr mit Händler, Hersteller, Bank oder Leasinggeber;
  • Rückgabeprotokoll und Minderwertgutachten;
  • Ablöse- oder Schlussratenabrechnung;
  • gerichtliche Schreiben und bekannte Fristen;
  • Unterlagen Ihrer Rechtsschutzversicherung.

Häufige Fragen zu Autokauf und Finanzierung

Wann kann ich vom Autokauf zurücktreten?

Regelmäßig müssen ein Sachmangel, eine erfolglose oder entbehrliche Nacherfüllung und ein nicht nur unerheblicher Mangel vorliegen. Vertrag und bisheriger Ablauf müssen individuell geprüft werden.

Wie oft darf der Händler nachbessern?

Es gibt keine für jeden Fall starre Zahl. Art des Mangels, bisherige Versuche und Zumutbarkeit sind entscheidend. § 440 BGB enthält für bestimmte Fälle eine gesetzliche Vermutung nach dem zweiten erfolglosen Versuch.

Ist eine geringere Elektroauto-Reichweite automatisch ein Mangel?

Nein. Die Alltagsreichweite hängt von zahlreichen Faktoren ab. Entscheidend ist, ob das konkrete Fahrzeug unter geeigneten Vergleichsbedingungen erheblich von der vereinbarten oder objektiv erwartbaren Beschaffenheit abweicht.

Ist eine schwache Batterie bei einem gebrauchten E-Auto ein Mangel?

Nicht jede alters- und laufleistungsbedingte Degradation ist mangelhaft. Entscheidend sind Alter, Laufleistung, Vertrag, zugesicherter Batteriezustand und das technisch übliche Maß.

Kann ich meinen Autokredit noch widerrufen?

Das kann nur anhand des konkreten Vertrags beantwortet werden. Vertragsdatum, Pflichtangaben, Widerrufsinformation, Vertragsschluss und aktuelle Rechtsprechung sind zu prüfen.

Was bedeutet verbundenes Geschäft?

Kaufvertrag und Darlehen können rechtlich verbunden sein, wenn der Kredit der Finanzierung des konkreten Fahrzeugs dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden.

Kann ich wegen eines Fahrzeugmangels die Kreditrate einstellen?

Nicht eigenmächtig. Ob Einwendungen gegenüber der Bank bestehen, hängt von Vertragsstruktur und rechtlichen Voraussetzungen ab. Eine unbegründete Zahlungseinstellung kann erhebliche Nachteile auslösen.

Wer haftet bei einem verschwiegenen Unfallschaden?

Entscheidend sind Vertrag, Verkäuferangaben, Kenntnis des Verkäufers und Beweisbarkeit. Ein Haftungsausschluss schützt insbesondere nicht ohne Weiteres bei arglistigem Verschweigen.

Muss ich Rückgabeforderungen des Leasinggebers sofort bezahlen?

Nein, nicht ungeprüft. Rückgabeprotokoll, Vertrag, Laufleistung, Schadenbild, normale Gebrauchsspuren und Berechnung des Minderwerts sollten geprüft werden.

Berät SH auch Unternehmen und Fuhrparkbetreiber?

Ja. Nach einer Interessenkollisionsprüfung beraten wir auch Unternehmen bei Fahrzeugkäufen, Leasingverträgen, Rückgabeforderungen, Unfällen und Versicherungsfragen.

Vertritt SH Rechtsanwälte bundesweit?

Ja. Die Kanzlei hat ihren Sitz in Essen und vertritt Fahrzeugkäufer, Leasingnehmer, Selbstständige und Unternehmen bundesweit.

Übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Kosten?

Das hängt von Tarif, versichertem Bereich und Zeitpunkt des Rechtsschutzfalls ab. Fahrzeugkauf, Kredit, Leasing und Herstellerhaftung können unterschiedlichen Rechtsschutzbausteinen unterliegen.

Warum SH Rechtsanwälte?

Kaufvertrag, Finanzierung, Leasing und Versicherung nicht getrennt betrachten

Ein Fahrzeugstreit kann gleichzeitig Kaufrecht, Bankrecht, Leasingrecht, Herstellerhaftung und Versicherungsrecht betreffen.

SH Rechtsanwälte verfügt über Erfahrung aus zahlreichen Fahrzeug-, Autokredit-, Abgas- und Rückabwicklungsverfahren. Die frühzeitige Tätigkeit bei Autokrediten wurde bereits in der WirtschaftsWoche aufgegriffen.

Wir prüfen nicht nur, ob ein Anspruch theoretisch denkbar ist. Entscheidend sind Beweise, Kosten, Fahrzeugwert, Restfinanzierung, Nutzung und das wirtschaftlich sinnvolle Ziel.

Autokauf, Finanzierung oder Leasing prüfen lassen

Senden Sie uns Kauf-, Kredit- oder Leasingvertrag, Fahrzeugbestellung, Werkstattberichte und die bisherige Korrespondenz. Beschreiben Sie bitte den Mangel, die bisherigen Nachbesserungsversuche und Ihr gewünschtes Ergebnis.

Mandatsanfrage senden 0201 439 86 80

Hinweis zu Mandat und Fristen: Durch eine Anfrage oder die Übersendung von Unterlagen entsteht noch kein Mandatsverhältnis. Die Mandatsübernahme erfolgt erst nach einer Interessenkollisionsprüfung und ausdrücklichen Bestätigung durch SH Rechtsanwälte. Bis zu dieser Bestätigung werden keine Verjährungsfristen, Gerichtsfristen, Widerrufsfristen oder sonstigen Termine übernommen oder überwacht.