Haftpflicht, D&O und Berufshaftpflicht

Geschäftsführerhaftung, große Vermögensschäden, Freiberufler, Unternehmen und komplexe Deckungsprozesse

Haftpflichtversicherung, D&O und Berufshaftpflicht

Hohe Haftungsforderung – aber der Versicherer verweigert die Deckung?

Ein Haftpflichtfall kann gleichzeitig die persönliche und die wirtschaftliche Existenz mehrerer Beteiligter berühren. Geschäftsführer, Vorstände, Aufsichtsräte, Freiberufler, beratende Berufe und Unternehmen müssen sich gegen hohe Schadensersatzforderungen verteidigen. Geschädigte Unternehmen oder Privatpersonen sind zugleich darauf angewiesen, dass ein bestehender Haftpflichtschutz wirtschaftlich erreichbar bleibt.

Im Deckungsstreit geht es nicht nur darum, ob ein Fehler vorliegt. Zu prüfen sind außerdem die versicherte Tätigkeit, der zeitliche Versicherungsfall, Claims-made- und Nachmeldeklauseln, die versicherte Person, Ausschlüsse, Obliegenheiten, Abwehrkosten, Selbstbehalte, Jahreshöchstleistungen und die noch verfügbare Versicherungssumme.

SH Rechtsanwälte bearbeitet komplexe Haftpflicht- und Deckungsverfahren bundesweit. Unsere Fachanwälte für Versicherungsrecht prüfen Haftung und Versicherungsschutz getrennt, koordinieren mehrere Beteiligte und entwickeln eine Strategie für Abwehr, Freistellung, Vergleich oder gerichtliche Durchsetzung.

Haftungsforderung oder Deckungsablehnung erhalten?

Anspruchsschreiben, Police und bisherige Kommunikation prüfen lassen

Senden Sie uns Anspruchsschreiben oder Klage, Versicherungsschein, Bedingungen, Nachträge, Schadenmeldung, Deckungsentscheidung und den bisherigen Schriftverkehr. Teilen Sie uns bitte Rolle und Funktion der Beteiligten, behauptete Pflichtverletzung, Schadenhöhe, Versicherungszeitraum und bekannte Fristen mit.

Wann eine frühzeitige anwaltliche Prüfung besonders sinnvoll ist

Geschäftsführerhaftung

Unternehmen oder Insolvenzverwalter fordert Ersatz

Gegen Geschäftsführer, Vorstand oder Aufsichtsrat werden hohe Innenhaftungsansprüche wegen Investitionen, Compliance, Zahlungen, Steuern, Personal- oder Krisenentscheidungen erhoben.

D&O-Deckung

Versicherer bestreitet Versicherungsfall oder versicherte Person

Streit besteht über Claims-made, Rückwärtsdeckung, Umstandsmeldung, Nachmeldefrist, Tochtergesellschaft, Organstellung oder den noch verfügbaren Teil der Deckungssumme.

Berufshaftpflicht

Freiberufler soll einen großen Vermögensschaden verursacht haben

Berater, Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Architekt, Ingenieur, Arzt, Gutachter oder Vermittler wird wegen eines beruflichen Fehlers in Anspruch genommen.

Komplexe Haftpflicht

Personen-, Sach- oder Vermögensschaden mit mehreren Beteiligten

Unternehmen, Eigentümer, Organmitglieder, Projektpartner, Nachunternehmer und Versicherer streiten über Verantwortlichkeit, Mitverschulden und Deckung.

Abwehrkosten

Haftungsprozess bindet bereits erhebliche Mittel

Der Versicherer erteilt nur Deckung unter Vorbehalt, verweigert die Kostenübernahme oder rechnet Verteidigungskosten auf eine begrenzte Versicherungssumme an.

Mehrere Policen

D&O, Berufshaftpflicht und Betriebshaftpflicht überschneiden sich

Zu koordinieren sind Grund- und Exzedentenversicherer, Vorverträge, internationale Programme, Selbstbehalte und mögliche Regressansprüche.

Erste rechtliche Einordnung

Haftung und Deckung sind zwei verschiedene Prüfungen

1. Haftungsanspruch

Wer verlangt von wem aufgrund welcher Pflichtverletzung welchen Schaden?

2. Versicherungsvertrag

Welche Person, Tätigkeit, Anspruchsart und welcher Zeitraum sind versichert?

3. Ausschlüsse

Greifen Wissentlichkeit, Vorsatz, Eigenschaden, bekannte Umstände oder andere Risikoausschlüsse?

4. Wirtschaftliche Deckung

Welche Summe steht nach Selbstbehalt, Kosten und weiteren Schadenfällen tatsächlich zur Verfügung?

Was leistet eine Haftpflichtversicherung?

Die Haftpflichtversicherung hat regelmäßig zwei Kernaufgaben. Sie soll berechtigte Haftpflichtansprüche im Rahmen des Vertrags erfüllen und unberechtigte oder überhöhte Ansprüche abwehren. Diese Abwehrfunktion wird häufig als passiver Rechtsschutz bezeichnet.

Nach § 100 VVG schuldet der Versicherer grundsätzlich Freistellung von versicherten Ansprüchen und die Abwehr unbegründeter Ansprüche. § 101 VVG betrifft die Kosten des Rechtsschutzes. Der konkrete Umfang hängt jedoch von der jeweiligen Police, den besonderen Bedingungen und der vereinbarten Versicherungssumme ab.

  • Prüfung, ob und in welcher Höhe eine gesetzliche Haftpflicht besteht;
  • außergerichtliche und gerichtliche Abwehr unbegründeter Ansprüche;
  • Freistellung oder Zahlung bei begründeten versicherten Ansprüchen;
  • Übernahme notwendiger Verteidigungs- und Prozesskosten nach den Bedingungen;
  • Steuerung von Sachverständigen, Rechtsanwälten und Vergleichsverhandlungen;
  • Beachtung von Selbstbehalten, Sublimits, Jahreshöchstleistungen und Serienschadenklauseln.

D&O, Berufshaftpflicht und Betriebshaftpflicht sauber abgrenzen

Managerhaftpflicht

D&O-Versicherung

Sie schützt versicherte Organmitglieder und häufig weitere leitende Personen gegen Ansprüche wegen Vermögensschäden aus Pflichtverletzungen in ihrer versicherten Funktion.

Berufliches Fehlerrisiko

Berufs- oder Vermögensschadenhaftpflicht

Sie betrifft die konkrete freiberufliche oder beratende Tätigkeit. Entscheidend sind Berufsbild, Auftrag, Risikobeschreibung und die schadenursächliche Aufgabe.

Betriebliche Risiken

Betriebs- und Produkthaftpflicht

Sie erfasst je nach Vertrag Personen- und Sachschäden sowie daraus folgende Vermögensschäden aus Betrieb, Produkten, Arbeiten oder Dienstleistungen.

Private Risiken

Private und besondere Haftpflicht

Bei hohen Personen- oder Sachschäden können Privathaftpflicht, Haus- und Grundbesitzer-, Bauherren- oder Tierhalterhaftpflicht betroffen sein.

Haftungsforderung nicht vorschnell anerkennen oder vergleichsweise erledigen

Ein Anerkenntnis, eine Freistellungszusage oder ein Vergleich kann die Haftungs- und Deckungslage verändern. Zugleich können laufende Haftungs-, Klage-, Anzeige- oder Nachmeldefristen ein schnelles Vorgehen erfordern.

Vor verbindlichen Erklärungen sollten Anspruch, Versicherungsbedingungen, Vollmachten, mögliche Interessenkonflikte und die Position des Versicherers abgestimmt werden. Das bedeutet nicht, berechtigte Sofortmaßnahmen oder gerichtliche Fristen zu ignorieren.

Claims-made: Wann tritt der Versicherungsfall in der D&O ein?

Viele D&O- und Vermögensschadenhaftpflichtpolicen knüpfen den Versicherungsfall nicht allein an den Zeitpunkt der Pflichtverletzung. Häufig ist maßgeblich, wann ein Anspruch erstmals schriftlich geltend gemacht wird. Ergänzend können Rückwärtsdeckung, Nachmeldefristen und eine vorsorgliche Umstandsmeldung vereinbart sein.

Zeitliche Deckung

Vier Daten müssen lückenlos rekonstruiert werden

1. Pflichtverletzung

Wann soll die schadenursächliche Handlung oder Unterlassung erfolgt sein?

2. Kenntnis und Umstände

Wann waren mögliche Pflichtverletzung, Schaden oder Anspruch erstmals erkennbar?

3. Anspruchserhebung

Wann und wie wurde die versicherte Person erstmals ernsthaft in Anspruch genommen?

4. Meldung

Wann wurden Versicherer, Makler oder Versicherungsnehmer informiert und welche Unterlagen gingen zu?

Gerade bei einem Versichererwechsel darf nicht nur die aktuell sichtbare Police geprüft werden. Vorverträge, Nachträge, Maklerkorrespondenz, Umstandsmeldungen und Nachhaftungsvereinbarungen können entscheidend sein.

Geschäftsführerhaftung: Innenhaftung und Außenhaftung

Bei der Innenhaftung verlangt die Gesellschaft selbst Ersatz von einem Organmitglied. Bei der Außenhaftung macht ein Dritter einen eigenen Anspruch gegen Geschäftsführer, Vorstand oder eine andere versicherte Person geltend. D&O-Bedingungen erfassen häufig beide Richtungen, aber nicht jede Anspruchsgrundlage und nicht jeden Schaden.

Für Geschäftsführer einer GmbH ist § 43 GmbHG eine zentrale Haftungsnorm. Für Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft gelten insbesondere § 93 AktG und die dort geregelte Business Judgment Rule. Eine wirtschaftlich nachteilige Entscheidung ist nicht allein deshalb pflichtwidrig. Maßgeblich sind unter anderem Informationsgrundlage, Unternehmenswohl, Interessenkonflikte und der bei der Entscheidung bestehende Handlungsspielraum.

  • Investitions-, Finanzierungs- und M&A-Entscheidungen;
  • Compliance-, Kontroll- und Organisationspflichten;
  • Steuer-, Sozialversicherungs- und Abführungspflichten;
  • Überwachung von Mitarbeitern, Tochtergesellschaften und Beauftragten;
  • Cyber-, Datenschutz- und IT-Sicherheitsvorfälle;
  • Zahlungen in der Unternehmenskrise und nach Eintritt der Insolvenzreife;
  • Versäumnisse bei Risikomanagement, Liquiditätsplanung oder Insolvenzantrag;
  • Ansprüche gegen mehrere Organmitglieder mit unterschiedlichen Verantwortungsbereichen.

BGH zur D&O-Innenhaftung

Das geschädigte Unternehmen kann „Dritter“ im Sinne des Haftpflichtrechts sein

Der Bundesgerichtshof entschied mit Urteil vom 13. April 2016 – IV ZR 304/13, dass in einem Innenhaftungsfall auch der Versicherungsnehmer oder ein einbezogenes Tochterunternehmen geschädigter Dritter im Sinne von § 108 Abs. 2 VVG sein kann.

Praktisch wichtig ist dies für die Abtretung des Freistellungsanspruchs und den unmittelbaren Zugriff auf die Deckung. Die Entscheidung ersetzt aber weder den Nachweis eines ernsthaft erhobenen Haftungsanspruchs noch die Prüfung von Ausschlüssen, Versicherungssumme und versicherter Person.

BGH, Urteil vom 13.04.2016 – IV ZR 304/13

D&O-Versicherung in Krise und Insolvenz

In der Unternehmenskrise verdichten sich Haftungs- und Deckungsfragen. Neben der Organhaftung müssen das aktuelle Insolvenzrecht, die konkrete D&O-Police, die Anspruchserhebung durch einen Insolvenzverwalter und die noch vorhandene Deckungssumme getrennt geprüft werden.

§ 15b InsO regelt heute die Haftung für Zahlungen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Ältere Entscheidungen betreffen teilweise § 64 GmbHG a.F. und lassen sich deshalb nicht ohne Prüfung auf aktuelle Sachverhalte und moderne Versicherungsbedingungen übertragen.

BGH zu Zahlungen nach Insolvenzreife

Ansprüche nach § 64 GmbHG a.F. konnten vom D&O-Leistungsversprechen erfasst sein

Mit Urteil vom 18. November 2020 – IV ZR 217/19 ordnete der Bundesgerichtshof den damaligen Ersatzanspruch aus § 64 Satz 1 GmbHG a.F. als gesetzlichen Schadensersatzanspruch im Sinne der dort verwendeten D&O-Bedingungen ein.

Die praktische Bedeutung liegt in der versicherungsrechtlichen Auslegung des Begriffs „Schadensersatzanspruch“. Für heutige Fälle müssen jedoch § 15b InsO, das Datum der Pflichtverletzung und das konkrete Bedingungswerk neu geprüft werden. Das Urteil garantiert daher keine Deckung in jedem Insolvenzfall.

BGH, Urteil vom 18.11.2020 – IV ZR 217/19

BGH zu Insolvenz- und Nachmeldeklauseln

Die Insolvenz des Versicherungsnehmers darf den D&O-Schutz nicht automatisch aushöhlen

Der Bundesgerichtshof befasste sich im Urteil vom 18. Dezember 2024 – IV ZR 151/23 mit Klauseln, die den Vertrag bei einem Insolvenzantrag automatisch beenden und zugleich die Nachmeldefrist beschränken sollten.

Der BGH beanstandete die automatische Vertragsbeendigung und die insolvenzbezogene Einschränkung der Nachmeldefrist. Für Unternehmen, Insolvenzverwalter und versicherte Organmitglieder bedeutet dies, dass eine Deckungsablehnung nicht allein auf solche Klauseln gestützt werden darf.

Offen bleiben können dennoch andere Voraussetzungen: Pflichtverletzung, Anspruchserhebung, zeitliche Zuordnung, Umstandsmeldung, Ausschlüsse und Erschöpfung der Versicherungssumme müssen weiterhin geprüft werden.

BGH, Urteil vom 18.12.2024 – IV ZR 151/23

Wissentliche Pflichtverletzung und Vorsatzausschluss

D&O- und Berufshaftpflichtversicherer berufen sich häufig auf einen Ausschluss wegen wissentlicher Pflichtverletzung. Dieser Begriff ist nicht mit einfacher Fahrlässigkeit, grober Fahrlässigkeit oder jeder vorsätzlichen Handlung gleichzusetzen. Entscheidend sind Wortlaut und Struktur der Klausel.

Regelmäßig muss sich die positive Kenntnis auf die konkrete Pflicht beziehen, deren Verletzung den geltend gemachten Haftungsanspruch auslöst. Wissen um eine andere Pflichtverletzung genügt nicht automatisch. Tatsachen, E-Mails, Protokolle, Ressortverteilung, Beratung und Entscheidungsablauf werden deshalb besonders wichtig.

Aktuelle BGH-Rechtsprechung

Der Wissentlichkeitsausschluss muss an die konkrete haftungsbegründende Pflicht anknüpfen

Der Bundesgerichtshof stellte mit Urteil vom 19. November 2025 – IV ZR 66/25 klar, dass die wissentliche Pflichtverletzung grundsätzlich gerade die Pflicht betreffen muss, wegen deren Verletzung die versicherte Person im konkreten Fall auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.

Im entschiedenen Fall durfte aus einer Verletzung der Insolvenzantragspflicht nicht ohne Weiteres auf eine wissentliche Verletzung des insolvenzrechtlichen Zahlungsverbots geschlossen werden. Der Versicherte muss die konkrete Pflicht positiv gekannt und das Bewusstsein gehabt haben, pflichtwidrig zu handeln.

Die Entscheidung führt nicht dazu, dass ein Wissentlichkeitsausschluss bedeutungslos wird. Der Versicherer kann weiterhin konkrete Kenntnis und Bewusstsein beweisen. Entscheidend ist eine präzise Zuordnung zwischen Haftungsvorwurf, Pflicht und Kenntnis.

BGH, Urteil vom 19.11.2025 – IV ZR 66/25

Berufshaftpflicht: Welche Tätigkeit war tatsächlich versichert?

Bei Freiberuflern und beratenden Berufen ist nicht jede Tätigkeit automatisch von derselben Police erfasst. Maßgeblich sind Berufsbild, Risikobeschreibung, konkrete Beauftragung und die Aufgabe, aus der der behauptete Schaden entstanden sein soll. Nebentätigkeiten, Treuhand-, Organ-, Vermittlungs-, Projektsteuerungs- oder kaufmännische Aufgaben können anders eingeordnet sein.

Typische Mandatsprofile in der Berufshaftpflicht

Rechts- und Steuerberatung

Frist, Gestaltung, Beratung oder Prozessführung

Streit über versicherte berufliche Tätigkeit, wissentliche Pflichtverletzung, Sozienhaftung, Pflichtversicherung und reine Vermögensschäden.

Architekten und Ingenieure

Planung, Bauüberwachung und Projektsteuerung

Abgrenzung von Planungsfehler, Bauausführung, Kostenüberschreitung, Terminverzug, Sachschaden und reinem Vermögensschaden.

Heilberufe

Behandlung, Aufklärung und Praxisorganisation

Personenschäden, Dokumentation, Mitarbeiterhandeln, versicherte Tätigkeit und Abstimmung zwischen Haftungs- und Deckungsprozess.

Berater und Vermittler

Unternehmens-, Finanz-, IT- oder Versicherungsberatung

Leistungsbeschreibung, Beratungsumfang, Vermögensschaden, Eigenschaden, Prospekt-, Produkt- oder Cyberausschlüsse.

Gutachter und Prüfer

Fehlerhafte Bewertung, Prüfung oder Bescheinigung

Auftragsgrenzen, Adressatenkreis, Vertrauenshaftung, Serienschaden und hohe Folgeschäden bei mehreren Anspruchstellern.

Interprofessionelle Gesellschaften

Mehrere Berufe, Standorte und Gesellschaften

Versicherungsnehmer, mitversicherte Personen, Vorgänger- und Nachfolgegesellschaften, Selbstbehalte und unterschiedliche Pflichtdeckungen.

BGH zur versicherten Berufstätigkeit

Nicht jede Aufgabe eines Berufsträgers fällt automatisch unter die Berufshaftpflicht

Der Bundesgerichtshof erläuterte im Beschluss vom 18. März 2020 – IV ZR 43/19, dass sich die versicherte Tätigkeit aus den konkreten Versicherungsbedingungen und den tatsächlich übernommenen Aufgaben ergibt.

Im dortigen Fall einer anwaltlichen Berufshaftpflicht war zwischen klassischer anwaltlicher Tätigkeit und einer wirtschaftlich geprägten Geschäftsbesorgung zu unterscheiden. Für andere Berufe gilt derselbe methodische Kern: Entscheidend ist nicht allein die Berufsbezeichnung, sondern das konkrete versicherte Tätigkeitsbild.

Die Entscheidung ist keine allgemeine Aussage, dass Neben- oder Treuhandtätigkeiten immer unversichert wären. Maßgeblich bleiben die jeweilige Risikobeschreibung, Erweiterungen und Ausschlüsse.

BGH, Beschluss vom 18.03.2020 – IV ZR 43/19

Private Haftpflicht und besondere Haftpflichtrisiken

Auch außerhalb von Unternehmen können einzelne Haftpflichtfälle existenzielle Größen erreichen, insbesondere bei schweren Personenschäden, langfristigem Verdienstausfall, Gebäudeschäden oder mehreren Geschädigten. Die Seite richtet sich deshalb auch an private Versicherte und Geschädigte in wirtschaftlich bedeutenden Fällen.

  • schwere Personen- und Gesundheitsschäden mit langfristigen Folgekosten;
  • große Gebäude-, Brand-, Wasser- oder Mietsachschäden;
  • Haftung als Haus- und Grundbesitzer oder Bauherr;
  • Tierhalterhaftung mit erheblichen Personen- oder Verkehrsschäden;
  • Forderungsausfalldeckung bei einem nicht leistungsfähigen Schädiger;
  • mehrere Versicherte, Geschädigte oder konkurrierende Haftpflichtverträge;
  • Deckungsablehnung wegen Vorsatz, Obliegenheit, Gefahrerhöhung oder Ausschluss.

Häufige Gründe für eine Deckungsablehnung

Eine Ablehnung ist keine gerichtliche Entscheidung. Sie muss anhand des vollständigen Bedingungswerks, des Haftungsvorwurfs und der Beweise geprüft werden. Einzelne Ablehnungsgründe können berechtigt sein; pauschale Schlussfolgerungen reichen jedoch nicht aus.

  • die in Anspruch genommene Person sei nicht oder nicht mehr versichert;
  • die schadenursächliche Tätigkeit gehöre nicht zum versicherten Berufs- oder Organbild;
  • Anspruchserhebung oder Pflichtverletzung liege außerhalb des versicherten Zeitraums;
  • ein Umstand sei vor Vertragsbeginn bekannt oder nicht rechtzeitig gemeldet worden;
  • es liege eine wissentliche Pflichtverletzung oder vorsätzliche Schadenherbeiführung vor;
  • der Anspruch betreffe Eigenschaden, Vertragserfüllung, Rückzahlung oder einen ausgeschlossenen Bereich;
  • eine Obliegenheit sei verletzt oder die Schadenmeldung unvollständig gewesen;
  • die Versicherungssumme sei durch andere Ansprüche oder Abwehrkosten erschöpft;
  • eine andere Police oder ein anderer Versicherer sei vorrangig zuständig;
  • der Haftungsanspruch sei nicht ernsthaft, nicht schlüssig oder bereits verjährt.

Abwehrkosten, Versicherungssumme und wirtschaftliche Reichweite

Bei hohen Vermögensschäden entscheidet nicht nur die nominelle Deckungssumme. Zu prüfen ist, ob Abwehrkosten innerhalb oder außerhalb der Summe getragen werden, welche Sublimits gelten, ob mehrere Ansprüche als ein Versicherungsfall zusammengefasst werden und welche weiteren versicherten Personen auf dieselbe Jahresdeckung zugreifen.

Wirtschaftliche Deckungsanalyse

Die Police muss als begrenzter Haftungsfonds verstanden werden

1. Verfügbare Summe

Welche Grund-, Exzedenten- und Jahreshöchstleistungen bestehen noch?

2. Kostenverbrauch

Mindern Abwehr-, Gutachter- und Vergleichskosten die Versicherungssumme?

3. Konkurrenz

Gibt es weitere Schadenfälle, versicherte Personen oder Anspruchsteller?

4. Eigenrisiko

Welche Selbstbehalte, nicht versicherten Anteile und persönlichen Haftungsrisiken bleiben?

Interessen von Unternehmen und versicherter Person können auseinanderfallen

Die Gesellschaft kann einen Geschäftsführer auf Schadensersatz in Anspruch nehmen und zugleich Versicherungsnehmerin der D&O-Police sein. Weitere Organmitglieder greifen möglicherweise auf dieselbe Deckungssumme zu. In der Insolvenz kommen Interessen des Verwalters und der Gläubiger hinzu.

Vertretung, Informationsfluss, Freigaben und Vergleichsentscheidungen müssen deshalb nach einer Interessenkollisionsprüfung organisiert werden. Nicht jede gemeinsame Strategie ist für alle Beteiligten zulässig oder wirtschaftlich sinnvoll.

Welche Beweise sind im Deckungsprozess wichtig?

  • vollständige Policen, Nachträge und Versicherungsbedingungen aller Jahre;
  • Maklerkorrespondenz, Ausschreibungen, Risikoangaben und Vertragsverhandlungen;
  • Anspruchsschreiben, Klagen, Streitverkündungen und gerichtliche Entscheidungen;
  • Schadenanzeigen, Umstandsmeldungen und Eingangsbestätigungen;
  • Organbestellung, Dienstvertrag, Ressortverteilung und Geschäftsordnung;
  • Gesellschafter-, Vorstands- und Aufsichtsratsprotokolle;
  • Entscheidungsvorlagen, Gutachten, Compliance-Berichte und externe Beratung;
  • E-Mails, Aktenvermerke und Dokumentation des Informationsstands;
  • Jahresabschlüsse, Liquiditätsstatus und Unterlagen zur Schadenhöhe;
  • Korrespondenz über Abwehrkosten, Verteidigerwahl und Vergleichsfreigaben;
  • Übersicht weiterer Anspruchsteller, Versicherter und bereits verbrauchter Deckung.

Haftungsprozess und Deckungsprozess koordinieren

Im Haftungsprozess wird geprüft, ob die versicherte Person dem Anspruchsteller Schadensersatz schuldet. Im Deckungsprozess geht es darum, ob der Versicherer diesen Anspruch abwehren oder erfüllen muss. Beide Verfahren folgen unterschiedlichen Verträgen, Parteien und Beweisfragen.

Feststellungen aus dem Haftungsprozess können für den Deckungsprozess Bedeutung gewinnen. Deshalb müssen Haftungsvortrag, Anerkenntnisse, Vergleiche und die Beschreibung der Pflichtverletzung von Anfang an auch versicherungsrechtlich geprüft werden. Umgekehrt darf der Deckungsstreit die notwendige Verteidigung im Haftungsprozess nicht blockieren.

So prüfen wir einen komplexen Haftpflicht- und D&O-Fall

1. Haftung

Anspruchsgrundlage und Pflichtverletzung

Wir trennen Innen- und Außenhaftung, prüfen Verantwortungsbereich, Schaden, Kausalität, Mitverschulden und Einwendungen.

2. Versicherungsprogramm

Policen, Versicherte und Zeiträume

Grunddeckung, Exzedenten, Vorverträge, Tochtergesellschaften, Organfunktionen und internationale Bausteine werden geordnet.

3. Versicherungsfall

Trigger, Claims-made und Meldung

Pflichtverletzung, Kenntnis, Anspruchserhebung, Umstandsmeldung, Rückwärtsdeckung und Nachhaftung werden zeitlich rekonstruiert.

4. Ausschlüsse

Wissentlichkeit, Vorsatz und besondere Risiken

Der konkrete Haftungsvorwurf wird mit jedem Ausschluss und der dafür geltenden Darlegungs- und Beweislast abgeglichen.

5. Deckungssumme

Kosten, Sublimits und weitere Ansprüche

Wir berechnen, welche wirtschaftliche Deckung tatsächlich verfügbar ist und welche Risiken ungedeckt bleiben.

6. Strategie

Abwehr, Freistellung, Vergleich oder Prozess

Haftungs- und Deckungsverfahren werden unter Kosten-, Beweis-, Liquiditäts- und Vollstreckungsgesichtspunkten koordiniert.

Welche Unterlagen benötigen wir?

  • Versicherungsschein und sämtliche Nachträge;
  • vollständige D&O-, Berufs-, Betriebs- oder Privathaftpflichtbedingungen;
  • Versicherungsanträge, Risikoerklärungen und Maklerdokumentation;
  • Vorverträge, Anschlussverträge und Exzedentenpolicen;
  • Anspruchsschreiben, Klage, Mahnbescheid oder Streitverkündung;
  • Deckungsanfrage, Schadenmeldung und Deckungsentscheidung;
  • vollständiger Schriftverkehr mit Versicherer, Makler und Anspruchsteller;
  • Organbestellung, Dienstvertrag, Geschäftsordnung und Ressortverteilung;
  • Auftrag, Leistungsbeschreibung und Vertragsunterlagen bei Berufshaftpflicht;
  • Entscheidungsvorlagen, Protokolle, E-Mails und fachliche Beratung;
  • Unterlagen zur behaupteten Pflichtverletzung und Schadenberechnung;
  • Gutachten, Prüfberichte und behördliche oder strafrechtliche Unterlagen;
  • Übersicht bereits angefallener Abwehr- und Verfahrenskosten;
  • Informationen zu weiteren Versicherten, Anspruchstellern und Schadenfällen;
  • gerichtliche Schreiben und sämtliche bekannten Fristen;
  • Unterlagen einer Rechtsschutz- oder Strafrechtsschutzversicherung.

Unsere Leistungen bei Haftpflicht, D&O und Berufshaftpflicht

Deckungsprüfung

Versicherungsvertrag und Ablehnung

Versicherungsfall, versicherte Person, Tätigkeit, Zeitraum, Ausschlüsse und Obliegenheiten.

Haftungsanalyse

Anspruch und Verteidigung

Innen- oder Außenhaftung, Pflichtverletzung, Kausalität, Schaden, Mitverschulden und Verjährung.

D&O-Verfahren

Manager- und Organhaftung

Claims-made, Umstandsmeldung, Wissentlichkeit, Insolvenz, Deckungssumme und mehrere versicherte Personen.

Berufshaftpflicht

Freiberufler und beratende Berufe

Versicherte Tätigkeit, Berufsbild, Vermögens-, Personen- und Sachschäden sowie besondere Ausschlüsse.

Kosten und Vergleich

Abwehrkosten und wirtschaftliche Lösung

Kostenfreigabe, Verteidiger, Gutachter, Selbstbehalt, Sublimits, Vergleich und Regress.

Prozessvertretung

Bundesweite gerichtliche Durchsetzung

Deckungsklage, Haftungsprozess, Feststellung, Freistellung, Zahlung und koordinierte Vergleichsverhandlungen.

Fachliche Vertiefung von SH Rechtsanwälte

D&O-Deckung fachlich einordnen

SH Rechtsanwälte erläutert in einem eigenen Fachbeitrag die Grundstruktur der D&O-Versicherung: Versicherung für fremde Rechnung, Innen- und Außenhaftung, Abwehr- und Freistellungsfunktion, Ausschlüsse, Versicherungssumme und Claims-made-Prinzip.

In der Mandatsbearbeitung reicht eine abstrakte Beschreibung jedoch nicht aus. Entscheidend sind das konkrete Bedingungswerk, die Rolle jeder versicherten Person, der Haftungsvorwurf, die zeitliche Deckung und die wirtschaftlich noch verfügbare Versicherungssumme.

SH-Fachbeitrag zur D&O-Versicherung lesen

Warum SH Rechtsanwälte?

Komplexe Haftpflichtfälle verbinden Versicherungsvertragsrecht, Gesellschaftsrecht, Berufsrecht, Insolvenzrecht und umfangreiche Beweisfragen. Eine isolierte Prüfung des Ablehnungsschreibens greift häufig zu kurz.

Die Fachanwälte für Versicherungsrecht von SH Rechtsanwälte bearbeiten Deckungsstreitigkeiten bundesweit und verfügen über Erfahrung mit wirtschaftlich bedeutenden Gerichtsverfahren. Je nach Fall werden Haftungs- und Deckungsfragen, mehrere Versicherer, technische oder medizinische Gutachten und angrenzende Rechtsgebiete innerhalb der Kanzlei koordiniert.

Besonders geeignet sind Fälle mit hoher Schaden- oder Deckungssumme, mehreren Anspruchsgegnern, Organ- oder Berufsträgerhaftung, streitiger Wissentlichkeit, erschöpfter Deckung, komplexer Beweisführung oder bundesweit geführtem Prozess.

Häufige Fragen zu Haftpflicht, D&O und Berufshaftpflicht

Was ist der Unterschied zwischen Haftung und Versicherungsschutz?

Die Haftung betrifft die Frage, ob Sie einem Dritten Schadensersatz schulden. Der Versicherungsschutz richtet sich nach der Police. Ein Haftungsanspruch kann bestehen, obwohl er nicht versichert ist; umgekehrt muss der Versicherer auch unbegründete versicherte Ansprüche abwehren.

Was bedeutet „passiver Rechtsschutz“?

Damit ist die Abwehr unberechtigter oder überhöhter Haftpflichtansprüche gemeint. Der Haftpflichtversicherer prüft den Anspruch und übernimmt nach Maßgabe des Vertrags die notwendige außergerichtliche und gerichtliche Verteidigung.

Wann gilt ein D&O-Anspruch als erhoben?

Das richtet sich nach der Claims-made-Klausel. Häufig ist eine erstmalige schriftliche und ernsthafte Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs erforderlich. Ein allgemeiner Vorwurf, eine interne Untersuchung oder eine bloße Bitte um Auskunft kann je nach Wortlaut noch nicht genügen.

Was ist eine Umstandsmeldung?

Sie meldet während der Vertragszeit konkrete Umstände, aus denen später ein Haftpflichtanspruch entstehen kann. Eine wirksame Meldung kann die zeitliche Deckung sichern. Pauschale Vorratsmeldungen oder unvollständige Angaben reichen nicht immer aus.

Deckt die D&O auch Ansprüche des eigenen Unternehmens gegen den Geschäftsführer?

Viele Policen erfassen Innenhaftungsansprüche. Ob das im konkreten Vertrag gilt, hängt von Leistungsbeschreibung, versicherter Person, Anspruchsgrundlage und Ausschlüssen ab. Der BGH erkennt das geschädigte Unternehmen in solchen Konstellationen grundsätzlich als Dritten an.

Ist jede falsche unternehmerische Entscheidung versichert?

Nein. Eine D&O ist keine Garantie für wirtschaftlichen Erfolg. Erforderlich ist grundsätzlich ein haftungsbegründender Pflichtverstoß. Bei unternehmerischen Entscheidungen sind Informationsgrundlage, Unternehmenswohl und der zulässige Ermessensspielraum zu prüfen.

Was bedeutet wissentliche Pflichtverletzung?

Regelmäßig muss die versicherte Person die konkrete verletzte Pflicht positiv gekannt und bewusst gegen sie verstoßen haben. Der genaue Maßstab hängt von der Klausel und dem Haftungsvorwurf ab. Fahrlässigkeit oder ein bloßer Organisationsfehler genügen nicht automatisch.

Zahlt die D&O bei Zahlungen nach Insolvenzreife?

Das kann der Fall sein, ist aber nicht pauschal zu beantworten. Zu prüfen sind § 15b InsO, Zeitpunkt und Art der Zahlungen, das konkrete Bedingungswerk, Anspruchserhebung, Ausschlüsse und die aktuelle BGH-Rechtsprechung.

Was passiert bei Insolvenz des Unternehmens mit der D&O-Police?

Die Insolvenz beendet den Versicherungsschutz nicht automatisch in jeder Konstellation. Vertragsklauseln, Versicherungsperiode, Prämienstatus, Nachmeldefrist, Umstandsmeldungen und die Rechte des Insolvenzverwalters müssen geprüft werden.

Kann der Versicherer die Abwehrkosten auf die Deckungssumme anrechnen?

Das hängt von den Bedingungen und dem Versicherungsprogramm ab. Bei manchen Policen werden Kosten zusätzlich getragen, bei anderen verbrauchen sie ganz oder teilweise die Versicherungssumme. Bei mehreren Verfahren kann dies die verfügbare Deckung erheblich reduzieren.

Ist jede Tätigkeit eines Freiberuflers berufshaftpflichtversichert?

Nein. Entscheidend sind Risikobeschreibung und konkrete Aufgabe. Organ-, Treuhand-, Vermittlungs-, Projektsteuerungs- oder kaufmännische Tätigkeiten können nur eingeschränkt oder über besondere Bausteine versichert sein.

Darf ich den Haftpflichtanspruch anerkennen oder einen Vergleich schließen?

Verbindliche Erklärungen sollten vorab versicherungsrechtlich geprüft und möglichst mit dem Versicherer abgestimmt werden. Ein Anerkenntnis oder Vergleich kann Deckungsfragen auslösen. Laufende Gerichts- oder Haftungsfristen dürfen trotzdem nicht versäumt werden.

Kann ein Geschädigter direkt gegen den Haftpflichtversicherer vorgehen?

Ein unmittelbarer Direktanspruch besteht nur in gesetzlich geregelten oder vertraglich eröffneten Fällen. Häufig kommen Abtretung des Freistellungsanspruchs, Insolvenzregelungen oder besondere Pflichtversicherungen in Betracht. Die Voraussetzungen müssen im Einzelfall geprüft werden.

Was gilt, wenn mehrere Versicherer zuständig sein können?

Dann sind Versicherungszeiten, Subsidiaritäts- und Exzedentenklauseln, Mehrfachversicherung, Grund- und Anschlussdeckung sowie mögliche Regressansprüche zu koordinieren. Eine vorschnelle Festlegung auf nur eine Police kann Nachteile verursachen.

Übernimmt eine Rechtsschutzversicherung die Kosten des Deckungsstreits?

Das hängt von Tarif, Versicherungsbeginn, Risikoausschlüssen und dem konkreten Streit ab. Gewerbliche, gesellschaftsrechtliche oder organschaftliche Verfahren sind nicht in jeder Rechtsschutzversicherung erfasst.

Vertritt SH Rechtsanwälte Geschäftsführer, Freiberufler, Unternehmen und private Versicherte bundesweit?

Ja. Nach vorheriger Interessenkollisionsprüfung bearbeitet SH geeignete Haftpflicht- und Deckungsfälle bundesweit. Ob die Vertretung einer versicherten Person, eines Unternehmens oder eines Geschädigten übernommen werden kann, wird wegen möglicher gegenläufiger Interessen vorab geprüft.

Hohe Haftungsforderung oder verweigerter Versicherungsschutz?

Senden Sie uns Anspruchsschreiben oder Klage, Versicherungsschein, Bedingungen, Nachträge, Schadenmeldung, Deckungsentscheidung und den bisherigen Schriftverkehr. Nennen Sie bitte die Beteiligten, die behauptete Pflichtverletzung, Schadenhöhe, Versicherungszeitraum, bereits angefallene Abwehrkosten und sämtliche bekannten Fristen.

Haftpflicht- und Deckungsfall prüfen lassen 0201 439 86 80

Hinweis zu Mandat und Fristen: Durch eine Anfrage oder die Übersendung von Unterlagen entsteht noch kein Mandatsverhältnis. Zunächst erfolgt eine Interessenkollisionsprüfung. Die Mandatsannahme muss ausdrücklich durch SH Rechtsanwälte bestätigt werden. Vor dieser Bestätigung werden keine Verjährungsfristen, Gerichtsfristen, Anzeige-, Melde-, Nachmelde-, Zahlungs- oder sonstigen Termine übernommen oder überwacht.