Sachversicherung und Betriebsunterbrechung

Großbrände, Leitungswasser, Überschwemmung, technische Schäden und existenzielle Betriebsausfälle

Sachversicherung, Gebäudeschaden und Betriebsunterbrechung

Zahlt die Versicherung nach Brand, Leitungswasser oder Betriebsausfall nicht vollständig?

Ein Brand, Rohrbruch, Starkregen oder technischer Defekt kann ein selbst genutztes Wohnhaus, eine vermietete Immobilie, wertvollen Hausrat, eine Praxis, ein Geschäft oder einen ganzen Betrieb treffen. Neben den sichtbaren Schäden entstehen häufig Trocknungs- und Sanierungskosten, Nutzungsausfall, Hotel- oder Ersatzraumkosten, Mietausfall, Finanzierungsdruck und bei Unternehmen zusätzlich erhebliche Betriebsunterbrechungsschäden.

Typische Streitpunkte sind die versicherte Schadenursache, der Umfang der Wohngebäude-, Hausrat- oder gewerblichen Sachversicherung, Zeitwert und Neuwert, notwendige Sanierungsmaßnahmen, Unterversicherung, technische Gutachten und die Frage, ob der Versicherer wegen angeblicher Obliegenheitsverletzungen oder grober Fahrlässigkeit kürzen darf.

SH Rechtsanwälte vertritt private Hauseigentümer, Vermieter, Wohnungseigentümergemeinschaften, vermögende Privatpersonen, Selbstständige und Unternehmen bei wirtschaftlich bedeutenden Sachschäden bundesweit. Unsere Fachanwälte für Versicherungsrecht prüfen Vertrag, Schadenursache, Beweise und Entschädigungsberechnung und koordinieren bei Bedarf technische Sachverständige, Steuerberater oder weitere Anspruchsgegner.

Gebäude-, Hausrat-, Sach- oder Betriebsschaden?

Versicherungsschutz, Gutachten und vollständige Schadenfolgen prüfen lassen

Senden Sie uns Versicherungsschein, Bedingungen, Schadenanzeige, Fotos, Gutachten, Angebote, Rechnungen und den bisherigen Schriftverkehr. Teilen Sie uns bitte Schadenort, Schadentag, verlangte oder abgelehnte Beträge und bekannte Fristen mit. Unternehmen übersenden zusätzlich eine erste Übersicht zu Stillstand, fortlaufenden Kosten, Ersatzmaßnahmen und Ertragsausfall.

Wann eine frühzeitige anwaltliche Prüfung besonders sinnvoll ist

Privates Wohngebäude

Haus nach Brand oder Wasserschaden unbewohnbar

Streit besteht über Trocknung, Wiederaufbau, Neuwert, Eigenleistungen, Hotelkosten, Nutzungsausfall oder die vollständige Beseitigung von Feuchte und Schimmel.

Vermietete Immobilie

Gebäudeschaden, Mietausfall und mehrere Beteiligte

Wohngebäudeversicherung, Hausrat, Haftpflicht, Mieter, Wohnungseigentümergemeinschaft und Handwerksunternehmen können gleichzeitig betroffen sein.

Praxis, Geschäft oder Betrieb

Inventar beschädigt und Betrieb unterbrochen

Neben Gebäude, Einrichtung und Vorräten müssen fortlaufende Kosten, entgangenes Ergebnis, Ersatzräume und schadenmindernde Mehrkosten belastbar ermittelt werden.

Komplexer Deckungsstreit

Gutachten widersprechen sich oder der Versicherer kürzt

Ursache, Versicherungswert, Reparaturumfang, Obliegenheiten und mehrere mögliche Anspruchsgegner erfordern eine koordinierte rechtliche und technische Strategie.

Die fünf zentralen Fragen nach einem Sachschaden

1. Deckung

Welche Gefahr, Sache, Immobilie, Betriebsstätte und Kostenposition ist versichert?

2. Ursache

Was löste den Schaden aus und welche Ursachen oder Vorschäden wirkten zusammen?

3. Verhalten

Wurden Anzeige-, Auskunfts-, Sicherheits- und Schadenminderungspflichten erfüllt?

4. Schadenhöhe

Welche Reparatur-, Wiederherstellungs-, Ersatz-, Mietausfall- oder Ertragsausfallkosten sind nachweisbar?

5. Durchsetzung

Welche Abschläge, Beweise, Verhandlungen und gerichtlichen Schritte sind wirtschaftlich sinnvoll?

Wohngebäude, Hausrat, Gewerbeversicherung und Haftung unterscheiden

Ein Schadenereignis kann mehrere Versicherungsverträge und Anspruchsgegner betreffen. Welche Police zuständig ist, hängt davon ab, was beschädigt wurde, wodurch der Schaden entstand und welche wirtschaftlichen Folgen geltend gemacht werden.

Wohngebäudeversicherung

Erfasst je nach Vertrag das Gebäude und fest verbundene Bestandteile nach versicherten Gefahren wie Feuer, Leitungswasser, Sturm oder vereinbarten Elementargefahren.

Hausratversicherung

Betrifft bewegliche Sachen des privaten Haushalts. Bei hochwertigen Gegenständen sind Entschädigungsgrenzen, Nachweise, Unterversicherung und besondere Vereinbarungen wichtig.

Gewerbliche Sach- und Betriebsunterbrechungsversicherung

Deckt je nach Police Gebäude, Betriebseinrichtung, Waren, Vorräte, besondere Kosten und den durch eine versicherte Unterbrechung verursachten Ertragsausfall.

Haftpflicht und Regress

Zusätzlich können Ansprüche gegen Nachbarn, Mieter, Vermieter, Hersteller, Planer, Handwerks- oder Wartungsunternehmen bestehen. Deckung und wirtschaftliche Durchsetzbarkeit sind getrennt zu prüfen.

Welche Leistungen sind bei privaten Gebäudeschäden besonders streitig?

Reparatur und Wiederherstellung

Erforderlicher Rückbau, Trocknung, Wiederaufbau, Architekten- und Sachverständigenkosten sowie die Abgrenzung zwischen Zeitwert und Neuwert.

Unbewohnbarkeit und Ersatzunterbringung

Hotel, Ersatzwohnung, Umzug, Einlagerung und weitere Mehrkosten sind nur nach Maßgabe des Vertrags und für den erforderlichen Zeitraum ersatzfähig.

Mietausfall und Nutzungsausfall

Bei vermieteten Objekten kann Mietausfall versichert sein. Bei selbst genutzten Gebäuden kommt es auf vereinbarte Kosten- und Nutzungsausfallpositionen an.

Hausrat und besondere Werte

Wiederbeschaffungswert, Eigentumsnachweis, Wertnachweis, Entschädigungsgrenzen und Restwerte können bei hochwertigem Hausrat oder Sammlungen entscheidend sein.

Sicherheit und Beweissicherung gehen vor vorschneller Sanierung

Menschenrettung, Gefahrenabwehr und notwendige Maßnahmen zur Begrenzung weiterer Schäden haben Vorrang. Der Versicherungsfall sollte unverzüglich gemeldet und das weitere Vorgehen soweit möglich mit dem Versicherer abgestimmt werden.

Dokumentieren Sie Schadenort, beschädigte Sachen, Wasserstände, Brandspuren, Betriebszustände und Sofortmaßnahmen durch Fotos, Videos, Protokolle und Zeugen. Ausgebaute Rohre, Bauteile oder Maschinenkomponenten sollten nicht entsorgt werden, solange sie für die Ursachenklärung und Beweisführung relevant sein können.

Eine notwendige Notreparatur darf nicht aus Angst vor dem Versicherer unterbleiben. Umfangreiche Rückbauten, endgültige Wiederherstellung oder die Aufgabe von Beweismitteln sollten jedoch nicht ohne dokumentierte Entscheidung erfolgen. Maßgeblich sind Vertrag, Gefahrenlage und Einzelfall.

Juristische, technische und wirtschaftliche Prüfung verzahnen

Bei einem erheblichen privaten oder gewerblichen Sachschaden reicht eine isolierte Deckungsprüfung häufig nicht aus. Technische Ursache, Sanierungsumfang, Wiederbeschaffungszeit, Unbewohnbarkeit, Mietausfall und betriebswirtschaftlicher Ausfall können sich gegenseitig beeinflussen.

SH Rechtsanwälte übernimmt die versicherungsrechtliche und prozessuale Steuerung. Technische, bauliche, brandschutzbezogene oder kaufmännische Spezialfragen werden bei Bedarf mit geeigneten Sachverständigen, Wirtschaftsprüfern oder Steuerberatern bearbeitet. Die Kanzlei ersetzt keine technische Begutachtung und keine steuerliche Prüfung, sondern sorgt dafür, dass die Ergebnisse für Deckung, Wiederherstellung, Schadenberechnung und Beweisführung richtig eingeordnet werden.

Großbrand, Explosion, Rauch und Ruß

Nach einem Brand laufen regelmäßig mehrere Untersuchungen parallel: Feuerwehr, Polizei, Brandursachenermittler, Versicherer, Sachverständige und gegebenenfalls Arbeitsschutz- oder Bauaufsichtsbehörden sichern Spuren und bewerten den Schaden.

Zu prüfen sind insbesondere:

  • versicherungsrechtlicher Brandbegriff und mitversicherte Folgeschäden;
  • Brandursache und zeitlicher Ablauf;
  • Rauch-, Ruß-, Löschwasser- und Kontaminationsschäden;
  • Beschädigung von Gebäude, Hausrat, Betriebseinrichtung, Waren und Daten;
  • Sicherheitsvorschriften, Brandschutzkonzept und behördliche Auflagen;
  • behauptete grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliche Herbeiführung;
  • Wiederaufbau, Ersatzstandort und Dauer der Genehmigungsverfahren;
  • Zeitwert, Neuwert, Restwerte und Wiederherstellungsklauseln;
  • Unbewohnbarkeit, Mietausfall, Ersatzräume oder Ausfall von Engpassmaschinen;
  • Regress gegen Hersteller, Wartungsunternehmen oder weitere Beteiligte.

BGH zu Sicherheitsvorschriften nach einem Brandschaden

Eine wirksame Obliegenheitsklausel entscheidet noch nicht über die konkrete Kürzung

Der Bundesgerichtshof entschied mit Urteil vom 25. September 2024 - IV ZR 350/22, dass eine Klausel in Wohngebäudeversicherungsbedingungen, die die Einhaltung gesetzlicher, behördlicher und vertraglich vereinbarter Sicherheitsvorschriften verlangt, nicht allein deshalb intransparent oder unwirksam ist.

Für den konkreten Schadenfall bleiben jedoch weitere Fragen offen: Welche Sicherheitsvorschrift galt tatsächlich? Wer war für ihre Einhaltung verantwortlich? Wurde sie verletzt? War die Verletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig und war sie für Eintritt oder Umfang des Schadens ursächlich?

Die Entscheidung erlaubt daher keine pauschale Leistungsablehnung. Sie zeigt vielmehr, dass Brandschutzunterlagen, Genehmigungen, Wartungsnachweise, Verantwortlichkeiten und der konkrete Ursachenzusammenhang früh gesichert werden müssen.

BGH, Urteil vom 25.09.2024 - IV ZR 350/22

Leitungswasser, Rohrbruch, Trocknung und Folgeschäden

Bei Leitungswasserschäden wird häufig darüber gestritten, ob Wasser bestimmungswidrig aus einer versicherten Leitung oder Einrichtung ausgetreten ist. Davon zu trennen sind die Reparatur des defekten Rohres, die Nässeschäden an versicherten Sachen und weitere Folgen wie Schimmel, mikrobielle Belastung oder Nutzungsausfall.

Wichtige Prüfpunkte sind:

  • genaue Austrittsstelle und Funktion der betroffenen Leitung;
  • versicherte und nicht versicherte Rohrabschnitte;
  • Rohrbruch, Undichtigkeit, Fuge oder konstruktive Durchfeuchtung;
  • Leckortung, Öffnungs- und Wiederherstellungskosten;
  • Trocknungskonzept und erforderlicher Rückbau;
  • Schimmel, Keime, Geruch und weitere Kontamination;
  • Alterung, Korrosion, Frost oder mangelhafte Installation;
  • Leerstand, unzureichende Beheizung oder Gefahrerhöhung;
  • Unbewohnbarkeit, Ersatzunterbringung, Mietausfall, Ersatzräume und Betriebsunterbrechung;
  • Regress gegen Installations-, Wartungs- oder Bauunternehmen.
WirtschaftsWoche

SH Rechtsanwälte in der WirtschaftsWoche

Leitungswasserschäden: Versicherungsschutz und Beweise beginnen am Schadenort

In der WirtschaftsWoche vom 11. September 2015 erläuterte Thomas Hüttenmüller, Fachanwalt für Versicherungsrecht, welche Versicherungen bei einem Rohrbruch betroffen sein können und weshalb die Beweissicherung unmittelbar nach dem Wasseraustritt entscheidend ist.

Beitrag in der WirtschaftsWoche lesen

BGH zu Leitungswasser und Schimmelfolgen

Beginn des Wasseraustritts, Entdeckung und Folgeschaden sind nicht gleichzusetzen

Der Bundesgerichtshof befasste sich im Urteil vom 12. Juli 2017 - IV ZR 151/15 mit einem lang andauernden Leitungswasseraustritt und einem Ausschluss für Schimmelschäden. Für den Zeitpunkt des Versicherungsfalls durfte nicht allein darauf abgestellt werden, wann erstmals Wasser aus der defekten Leitung ausgetreten war oder begonnen hatte, versicherte Sachen zu schädigen.

Zugleich war fachlich zu klären, welche Bedeutung der Schimmelausschluss im konkreten Bedingungswerk hatte. Die praktische Folge: Bei schleichenden Wasserschäden müssen Versicherungsbeginn, Entdeckung, fortdauernder Wasseraustritt, Trocknung und die genaue Ursache einzelner Folgeschäden getrennt untersucht werden.

Die Entscheidung bedeutet nicht, dass Schimmel stets versichert ist. Die Reichweite richtet sich nach den konkreten Bedingungen, den mitwirkenden Ursachen und der technischen Beweisführung.

BGH, Urteil vom 12.07.2017 - IV ZR 151/15

Überschwemmung, Starkregen, Rückstau und Grundwasser

Nicht jeder Wassereintritt ist Leitungswasser und nicht jede Überflutung ist nach jedem Vertrag als Elementarschaden versichert. Maßgeblich sind die Definitionen und Ausschlüsse des konkreten Bedingungswerks.

Typische Deckungsfragen

  • Hat sich Wasser auf dem Versicherungsgrundstück angesammelt?
  • Stammt es aus Niederschlag oder einem oberirdischen Gewässer?
  • Liegt ein Rückstau aus der Kanalisation vor?
  • Ist aufsteigendes oder drückendes Grundwasser ausgeschlossen?
  • Gelten Wartezeiten, Selbstbehalte oder besondere Sicherungspflichten?

Typische Beweisfragen

  • Wasserstand, Fließrichtung und zeitlicher Verlauf;
  • Niederschlags- und Pegeldaten;
  • Geländeprofil, Entwässerung und Rückstausicherung;
  • Eintrittsweg in Gebäude und technische Anlagen;
  • Abgrenzung von Oberflächen-, Erd- und Grundwasser;
  • Vor- und Folgeschäden sowie Trocknungsdauer.

BGH zur Kausalität bei Überschwemmung

Überflutungswasser muss nicht zwingend oberirdisch in das Gebäude eindringen

Mit Urteil vom 20. April 2005 - IV ZR 252/03 entschied der Bundesgerichtshof zu Bedingungen, nach denen eine Überschwemmung als Überflutung des Versicherungsgrundstücks durch Ausuferung eines Gewässers oder Niederschlag definiert war.

War das Grundstück tatsächlich überschwemmt, musste der Schaden nach dem Bedingungswortlaut nicht allein deshalb ausgeschlossen sein, weil das Wasser vor dem Eindringen in das Gebäude durch Erdreich gelangt war. Entscheidend blieb, ob die Überschwemmung den Gebäudeschaden verursacht hatte.

Die Grenze liegt dort, wo der Schaden unabhängig von der versicherten Überschwemmung allein durch einen anderen, ausgeschlossenen Vorgang - etwa einen eigenständigen Grundwasseranstieg - verursacht wurde. Diese Abgrenzung erfordert häufig hydrologische oder bautechnische Begutachtung.

BGH, Urteil vom 20.04.2005 - IV ZR 252/03

Technische Schäden an Haustechnik, Maschinen, Elektronik und Anlagen

Technische Schäden können private Anlagen wie Wärmepumpe, Photovoltaikanlage, Aufzug oder Gebäudesteuerung ebenso betreffen wie Maschinen, Elektronik und Produktionsanlagen eines Unternehmens. Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler, Kurzschluss, Überspannung, Bedienfehler, Fremdkörper, Druck oder Vibration müssen von Verschleiß und nicht versicherten Funktionsstörungen abgegrenzt werden.

Bei der Prüfung sind besonders wichtig:

  • genaue Bezeichnung der versicherten Haustechnik, Maschine oder Anlage;
  • Schadenursache und Abgrenzung zu Verschleiß oder allmählicher Abnutzung;
  • beschädigtes Bauteil und versicherter Folgeschaden;
  • Wartung, Inspektion, Betriebsstunden und Herstellerangaben;
  • Reparaturfähigkeit, Ersatzteilverfügbarkeit und Lieferzeit;
  • Zeitwert, Neuwert, Restwert und Verbesserungen durch neue Technik;
  • Mehrkosten für Leihgeräte, Fremdproduktion oder provisorischen Betrieb;
  • Maschinen-Betriebsunterbrechung und zeitlicher Selbstbehalt;
  • Hersteller-, Verkäufer- oder Werkunternehmerhaftung;
  • Sicherung von Bauteilen, Steuerungsdaten und Wartungsprotokollen.

Was ersetzt eine Betriebsunterbrechungsversicherung?

Die Betriebsunterbrechungsversicherung schützt nicht den Sachwert selbst, sondern die wirtschaftliche Ertragskraft des versicherten Betriebs nach einem versicherten Sachschaden. Welche Positionen und welcher Zeitraum erfasst sind, ergibt sich aus dem konkreten Vertrag.

Entgangenes Betriebsergebnis

Welches Ergebnis wäre ohne den Schaden im versicherten Zeitraum voraussichtlich erwirtschaftet worden?

Fortlaufende Kosten

Welche Personal-, Miet-, Finanzierungs- und sonstigen Kosten liefen trotz Stillstand weiter?

Schadenmindernde Mehrkosten

Welche Ausgaben für Ersatzräume, Fremdfertigung, Überstunden oder Provisorien reduzierten den Ertragsausfall?

Ersparnisse und Nachholeffekte

Welche variablen Kosten entfielen und welche Umsätze konnten später oder an anderer Stelle nachgeholt werden?

Wie wird ein Betriebsausfallschaden belastbar berechnet?

Eine bloße Gegenüberstellung der Umsätze vor und nach dem Schaden reicht regelmäßig nicht aus. Erforderlich ist eine nachvollziehbare Vergleichsrechnung, die den hypothetischen Geschäftsverlauf ohne Schaden und den tatsächlichen Verlauf mit Schaden gegenüberstellt.

Zu berücksichtigen können sein:

  • Vorjahreszahlen und mehrjährige Entwicklung;
  • Auftragsbestand und verbindliche Bestellungen;
  • Saisonalität und besondere Marktzyklen;
  • bereits geplante Expansion oder Produktionsreduzierung;
  • Preis-, Mengen- und Kostenentwicklung;
  • Kapazitätsgrenzen und Engpassfaktoren;
  • Stornierungen, Kundenabwanderung und verlorene Folgeaufträge;
  • Fremdproduktion, Ersatzstandort und Schichtbetrieb;
  • staatliche Leistungen, Entschädigungen und Leistungen anderer Versicherer;
  • ersparte variable Kosten und nachgeholte Umsätze;
  • vereinbarte Haftzeit, Karenzzeit und Höchstentschädigung.

Technische Wiederherstellung und wirtschaftliche Erholung können auseinanderfallen

Der Betriebsausfall endet nicht zwingend mit der ersten wieder laufenden Maschine. Nach einem längeren Stillstand können Anlaufverluste, Qualifizierungsphasen, erneute Zulassungen, verlorene Kunden oder unterbrochene Lieferketten fortwirken.

Ob und wie lange solche Folgen versichert sind, hängt insbesondere von Haftzeit, Definition der Unterbrechung, Schadenminderung und Kausalitätsanforderungen ab. Die wirtschaftliche Schadenplanung sollte deshalb bereits während des Wiederaufbaus beginnen.

Unterversicherung, Versicherungssumme und Höchstentschädigung

Bei erheblichen privaten oder gewerblichen Schäden kann eine zu niedrig angesetzte Versicherungssumme zu einer verhältnismäßigen Kürzung führen. Nach § 75 VVG ist der Versicherer bei erheblicher Unterversicherung grundsätzlich nur nach dem Verhältnis von Versicherungssumme zu Versicherungswert leistungspflichtig, soweit der Vertrag keine abweichende Regelung enthält.

Zu prüfen sind unter anderem:

  • richtiger Versicherungswert zum Schadenzeitpunkt;
  • Summenermittlung und vereinbarter Unterversicherungsverzicht;
  • Summenanpassung nach Investitionen, Preissteigerungen oder Wachstum;
  • Vorsorge- und Nachhaftungsvereinbarungen;
  • Höchstentschädigungen und Sublimits einzelner Kostenarten;
  • Entschädigungsgrenzen je Gebäude, Betriebsstätte oder Schadenereignis;
  • Mehrfachversicherung und Abstimmung verschiedener Verträge;
  • mögliche Beratungs- oder Vermittlungsfehler bei der Vertragsgestaltung.

Zeitwert, Neuwert und Wiederherstellung nach einem Gebäudeschaden

In der Neuwertversicherung wird häufig zunächst über Zeitwertschaden, Neuwertschaden und die sogenannte Neuwertspitze gestritten. Die Auszahlung des über den Zeitwert hinausgehenden Anteils kann an eine fristgerechte und hinreichend gesicherte Wiederherstellung gebunden sein.

BGH zur strengen Wiederherstellungsklausel

Die Neuwertspitze setzt mehr als eine abstrakte Schadenberechnung voraus

Der Bundesgerichtshof stellte mit Urteil vom 20. April 2016 - IV ZR 415/14 klar, dass die strenge Wiederherstellungsklausel nicht nur eine objektive Bereicherung verhindern, sondern auch das subjektive Risiko des Versicherers begrenzen soll.

Deshalb genügt nicht stets die Erklärung, dass der verlangte Betrag den rechnerischen Neuwert des zerstörten Gebäudes nicht überschreite. Zu prüfen ist, ob tatsächlich eine Sache gleicher Art und Zweckbestimmung in einem nach den Bedingungen ausreichenden Umfang wiederhergestellt wird und ob die Verwendung der Entschädigung hinreichend gesichert ist.

Die Anforderungen hängen vom Vertrag und dem konkreten Wiederaufbau ab. Standortwechsel, wesentlich größere Neubauten oder geänderte Nutzungen können zusätzliche Fragen auslösen.

BGH, Urteil vom 20.04.2016 - IV ZR 415/14

Abschlagszahlungen und verzögerte Regulierung

Versicherungsleistungen werden nach § 14 VVG grundsätzlich fällig, wenn die notwendigen Erhebungen zu Versicherungsfall und Leistungsumfang beendet sind. Sind die Erhebungen einen Monat nach der Schadenanzeige noch nicht abgeschlossen, kann eine Abschlagszahlung in Höhe des voraussichtlich mindestens geschuldeten Betrags verlangt werden, sofern die Verzögerung nicht auf einem Verschulden des Versicherungsnehmers beruht.

Bei einem hohen Gebäude-, Hausrat- oder Betriebsschaden ist deshalb wichtig, unstreitige und streitige Positionen zu trennen, angeforderte Unterlagen geordnet vorzulegen und einen belastbaren Mindestbetrag zu beziffern. Ein Vorschuss ersetzt die Endabrechnung nicht, kann aber für Trocknung, Ersatzunterbringung, Wiederaufbau, Ersatzbeschaffung oder betriebliche Liquidität entscheidend sein.

Gutachten und Sachverständigenverfahren

Der vom Versicherer beauftragte Sachverständige entscheidet den Rechtsstreit nicht. Sein Auftrag, die verwendeten Bedingungen, die Dokumentation und die Berechnung müssen geprüft werden.

Wir untersuchen insbesondere:

  • Auftrag und Fragestellung des Gutachters;
  • Fachgebiet, Qualifikation und mögliche Interessenkonflikte;
  • gesicherte Spuren und nicht untersuchte Alternativursachen;
  • Abgrenzung technischer Feststellung und rechtlicher Bewertung;
  • Sanierungs-, Reparatur- und Wiederbeschaffungsmethode;
  • Preisstand, Restwerte und Abzüge;
  • Gutachten zur Betriebsunterbrechung und verwendete Planannahmen;
  • Widersprüche zwischen Gutachten, Akten, Gebäudenutzung und tatsächlichem Betriebsablauf;
  • Voraussetzungen eines vertraglichen Sachverständigenverfahrens nach § 84 VVG;
  • Bedarf eines selbständigen Beweisverfahrens oder gerichtlichen Gutachtens.

Die Kosten eines eigenen Sachverständigen werden nicht automatisch in jedem Fall vom Versicherer übernommen. § 85 VVG und die jeweiligen Bedingungen sind vor Beauftragung zu prüfen.

Warum kürzt oder verweigert der Versicherer die Leistung?

Häufige Einwände sind:

  • die behauptete Ursache sei keine versicherte Gefahr;
  • eine Ausschlussklausel greife ein;
  • der Schaden sei vor Versicherungsbeginn entstanden;
  • Sicherheitsvorschriften seien verletzt worden;
  • eine Gefahrerhöhung sei nicht angezeigt worden;
  • der Versicherungsfall sei vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden;
  • Anzeige-, Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheiten seien verletzt;
  • der Schaden sei nicht ausreichend dokumentiert;
  • Sanierungskosten seien nicht erforderlich oder überhöht;
  • Unterversicherung oder eine Höchstentschädigung begrenze die Leistung;
  • der Betriebsausfall sei nicht durch den versicherten Sachschaden verursacht;
  • Haftzeit, Karenzzeit oder Selbstbehalt seien abgelaufen beziehungsweise nicht erreicht;
  • Umsätze seien nachholbar oder Kosten tatsächlich erspart worden.

Keine spontane Stellungnahme zu Schuld- oder Fahrlässigkeitsvorwürfen

Angaben zum Schadenhergang, zu Sicherheitsmängeln, Wartung, Leerstand oder Verantwortlichkeiten können für Deckung und Kürzungsquote entscheidend sein. Unvollständige oder spekulative Erklärungen lassen sich später häufig nur schwer korrigieren.

Erforderliche Auskünfte müssen vollständig und wahrheitsgemäß erteilt werden. Vor einer weitreichenden Einlassung sollte jedoch geklärt werden, welche Tatsachen gesichert sind, welche Unterlagen vorliegen und welche Personen tatsächlich verantwortlich waren.

Mehrere Versicherer und mögliche Anspruchsgegner

Ein Brand-, Wasser- oder Elementarschaden kann Wohngebäude-, Hausrat-, Inhalts-, technische und Betriebsunterbrechungsversicherung gleichzeitig betreffen. Daneben kommen Haftpflichtversicherer und direkte Ansprüche gegen Nachbarn, Mieter, Vermieter, Handwerker oder andere Schädiger in Betracht.

SH prüft deshalb getrennt:

  • welcher Versicherer welche Schadenposition deckt;
  • ob Mehrfachversicherung oder Leistungskonkurrenz besteht;
  • welche Ansprüche gegen Vermieter, Mieter oder Nachbarn bestehen;
  • ob Hersteller, Planer, Bau- oder Wartungsunternehmen haften;
  • ob Organmitglieder oder Mitarbeitende einbezogen sind;
  • welche Beweise und Verjährungsfristen für Drittansprüche gelten;
  • ob ein Regress die eigene Versicherungsleistung ergänzt oder beeinflusst;
  • welcher Anspruchsgegner wirtschaftlich leistungsfähig ist.

Unsere Leistungen bei Gebäude-, Sach- und Betriebsunterbrechungsschäden

Deckungsanalyse
Versicherte Gefahren, Gebäude, Hausrat, Betriebssachen, Ausschlüsse und Sublimits.
Beweissicherung
Schadenort, Unterlagen, Zeugen, technische Spuren und Verfahrensstrategie.
Gutachtenprüfung
Ursache, Trocknung, Sanierung, Wiederbeschaffung, Werte und Betriebsunterbrechung.
Schadenberechnung
Gebäude- und Hausratwerte, Mehrkosten, Mietausfall, fortlaufende Kosten und entgangenes Ergebnis.
Regulierungssteuerung
Abschläge, Auskunftsanforderungen, Verhandlungen und Vergleichsbewertung.
Prozessvertretung
Bundesweite Deckungs- und Zahlungsklagen sowie Beweisverfahren.

So prüfen wir Ihren Versicherungsfall

1. Vertrag

Wir ordnen Gefahren, versicherte Interessen, Summen und Bedingungen.

2. Schadenbild

Ursache, Verlauf, Sofortmaßnahmen und technische Beweise werden rekonstruiert.

3. Wirtschaft

Gebäude-, Hausrat-, Mehr-, Mietausfall- und Betriebsausfallschäden werden getrennt berechnet.

4. Strategie

Wir planen Abschläge, Verhandlung, Beweisverfahren und Prozess.

Welche Unterlagen benötigen wir?

  • Versicherungsschein, Nachträge und Versicherungsbedingungen;
  • Versicherungsantrag, Risikofragebögen und Summenermittlungen;
  • Schadenanzeige und vollständiger Schriftverkehr mit dem Versicherer;
  • Ablehnungs-, Kürzungs-, Vorschuss- oder Abrechnungsschreiben;
  • Fotos und Videos vor, während und nach ersten Sicherungsmaßnahmen;
  • Feuerwehr-, Polizei-, Behörden- und Einsatzunterlagen;
  • Brandursachen-, Leckage-, Bau-, Elektro-, Maschinen- und Sanierungsgutachten;
  • Angebote, Rechnungen, Zahlungsnachweise und Aufstellungen beschädigter Sachen;
  • Grundrisse, Bauunterlagen, Wohnflächen- oder Gebäudewertberechnungen;
  • bei Hausrat: Kaufbelege, Fotos, Wertgutachten und Eigentumsnachweise;
  • bei Vermietung: Mietverträge, Mietausfall- und Nebenkostennachweise;
  • Wartungs-, Prüf-, Sicherheits- und Frostschutzunterlagen;
  • Unterlagen der Hausverwaltung oder Wohnungseigentümergemeinschaft;
  • Unterlagen weiterer Versicherer und möglicher Schädiger;
  • bei Unternehmen zusätzlich Inventar-, Waren- und Anlagenverzeichnisse;
  • bei Betriebsunterbrechung Jahresabschlüsse, BWA, Planungen und Auftragsdaten;
  • Nachweise über Stillstand, Ersatzräume, Ersatzproduktion und Mehrkosten;
  • gerichtliche Schreiben, bekannte Fristen und Rechtsschutzunterlagen.

Fachanwaltliche Bearbeitung aus Essen - bundesweit

Versicherungsrecht, Gebäudeschaden und Unternehmensschaden aus einer Hand

Sach- und Betriebsunterbrechungsschäden verlangen eine genaue Kenntnis des Versicherungsvertragsrechts und eine belastbare Aufbereitung technischer sowie kaufmännischer Tatsachen. Gerade bei hohen Schäden entscheidet die Qualität der frühen Dokumentation häufig darüber, welche Positionen später noch bewiesen werden können.

SH Rechtsanwälte verfügt über mehrere Fachanwälte für Versicherungsrecht und Erfahrung mit komplexen Gerichtsverfahren. Die Kanzlei vertritt Hauseigentümer, Vermieter, Wohnungseigentümergemeinschaften, Selbstständige und Unternehmen bundesweit und bezieht bei Bedarf weitere Fachgebiete in die rechtliche Bewertung ein.

Weitere Informationen zum Tätigkeitsspektrum finden Sie auf unserer Seite für Versicherungsrecht.

Häufige Fragen zu Gebäudeschaden, Sachversicherung und Betriebsunterbrechung

Was muss ich unmittelbar nach einem Brand- oder Wasserschaden tun?

Sichern Sie zunächst Menschen und verhindern Sie weitere Schäden, soweit dies gefahrlos möglich ist. Melden Sie den Versicherungsfall unverzüglich, dokumentieren Sie Schadenort und Maßnahmen umfassend und bewahren Sie ausgetauschte Bauteile oder technische Komponenten auf. Größere Rückbauten und endgültige Sanierungsschritte sollten soweit möglich beweissicher abgestimmt werden.

Was kann ich tun, wenn die Gebäudeversicherung nicht zahlt?

Die Ablehnung sollte anhand der konkreten Bedingungen, der Schadenursache, der Gutachten und der geltend gemachten Positionen geprüft werden. Häufig geht es nicht um ein einfaches Ja oder Nein, sondern um einzelne Kosten, Kausalität, Obliegenheiten, Unterversicherung oder die erforderliche Wiederherstellung.

Was bezahlt die Wohngebäudeversicherung bei einem Rohrbruch?

Je nach Vertrag können Nässeschäden am Gebäude, Leckortung, erforderliche Öffnungs- und Wiederherstellungskosten, Trocknung und bestimmte Folgekosten versichert sein. Die Reparatur des defekten Rohres selbst und außerhalb des Gebäudes liegende Leitungen unterliegen häufig besonderen Regelungen.

Wer zahlt bei einem Wasserschaden: Wohngebäude oder Hausrat?

Die Wohngebäudeversicherung betrifft grundsätzlich das Gebäude und fest verbundene Bestandteile. Bewegliche Sachen des Haushalts fallen regelmäßig in die Hausratversicherung. Zusätzlich können Haftpflichtansprüche gegen einen Verursacher bestehen. Die genaue Abgrenzung hängt von Eigentum, Einbau und Schadenursache ab.

Zahlt die Versicherung Hotel, Ersatzwohnung oder Mietausfall?

Das hängt von den vereinbarten Kostenpositionen und dem erforderlichen Zeitraum ab. Bei selbst genutzten Gebäuden können Hotel-, Unterbringungs-, Umzugs- oder Einlagerungskosten versichert sein. Bei vermieteten Objekten kann Mietausfall gedeckt sein. Höhe, Dauer und Schadenminderung müssen nachgewiesen werden.

Darf ich mit Trocknung oder Reparatur beginnen, bevor der Versicherer besichtigt hat?

Notwendige Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und Schadenminderung dürfen nicht allein wegen einer ausstehenden Besichtigung unterbleiben. Vor endgültiger Reparatur oder umfangreichem Rückbau sollten Zustand und Ursache jedoch durch Fotos, Protokolle, Zeugen und gesicherte Bauteile dokumentiert und das Vorgehen möglichst abgestimmt werden.

Muss ich den Gutachter des Versicherers akzeptieren?

Der Versicherer darf den Schaden untersuchen lassen. Das Gutachten bindet Sie jedoch nicht automatisch und ersetzt keine gerichtliche Entscheidung. Auftrag, Tatsachengrundlage, Methode, Kostenansätze und rechtliche Schlussfolgerungen können überprüft werden.

Wer bezahlt einen eigenen Sachverständigen?

Die Kosten werden nicht automatisch in jedem Fall übernommen. Maßgeblich sind Versicherungsbedingungen, § 85 VVG, Erforderlichkeit und Auftrag. Vor einer umfangreichen Beauftragung sollte geklärt werden, welche Fachrichtung benötigt wird und wer das Kostenrisiko trägt.

Wann kann ich eine Abschlagszahlung verlangen?

Sind die Erhebungen des Versicherers einen Monat nach der Schadenanzeige noch nicht abgeschlossen, kann nach § 14 VVG grundsätzlich der Betrag als Abschlag verlangt werden, den der Versicherer voraussichtlich mindestens zahlen muss. Die konkrete Höhe hängt von den bereits geklärten Tatsachen und Positionen ab.

Was bedeutet Unterversicherung bei Haus, Hausrat oder Betrieb?

Ist die Versicherungssumme erhebl

Hoher Gebäude-, Hausrat- oder Betriebsschaden?

Senden Sie uns Versicherungsschein, Bedingungen, Schadenanzeige, Gutachten, Fotos, Angebote, Rechnungen und den bisherigen Schriftverkehr. Nennen Sie bitte Schadenort, Schadentag, abgelehnte oder gekürzte Positionen und bekannte Fristen. Bei einem Betriebsausfall fügen Sie eine erste Übersicht zu Stillstand, fortlaufenden Kosten und Ertragsausfall bei.

Versicherungsschaden prüfen lassen 0201 439 86 80

Hinweis zu Mandat und Fristen: Durch eine Anfrage oder die Übersendung von Unterlagen entsteht noch kein Mandatsverhältnis. Zunächst erfolgt eine Interessenkollisionsprüfung. Die Mandatsannahme muss ausdrücklich durch SH Rechtsanwälte bestätigt werden. Vor dieser Bestätigung werden keine Verjährungsfristen, Gerichtsfristen, Anzeige-, Zahlungs-, Wiederherstellungs- oder sonstigen Termine übernommen oder überwacht.