Kita –Platz einklagen – wichtige Voraussetzungen
Die Umsetzung des Betreuungsanspruchs obliegt den Kommunen. Mangels ausreichender Betreuungsplätze für ihre Kinder können tausende Mütter und Väter nach der Elternzeit häufig aber erst verspätet wieder ins Berufsleben starten. Wir helfen Ihnen bei der Durchsetzung des gesetzlichen Anspruchs auf einen Kitaplatz Ihres Kindes.
Wichtig ist jedoch, dass Sie vorher Eigeninitiative zeigen und sich bei mehreren Kitas bewerben. Sammeln Sie die Absagen in jedem Fall. Wenn Sie keine Zusage von Kitas erhalten haben, sollten Sie sich zunächst an das zuständige Jugendamt wenden. Planen Sie Zeit ein, denn auch das Jugendamt muss erst einmal einen Platz für Sie ausfindig machen. 2 bis 3 Monate sollten Sie hier schon einplanen, bis Sie eine Zusage oder Ablehnung erhalten. Bevor Sie den Rechtsweg beginnen wollen, benötigen Sie in jedem Fall mindestens eine Absage einer Kita und eine Ablehnung des Jungendamts.
Rechtsanspruch auf Kita-Platz und Schadensersatz bei fehlenden Betreuungsplätzen!
Vor allem in den Ballungszentren des Ruhrgebiets wie Essen, Duisburg und Dortmund fehlen jedes Jahr mehrere tausend Betreuungsplätze in Kindertagesstätten und Kindergärten. Verzweifelten Eltern bleibt daher häufig nur die gerichtliche Geltendmachung des Rechtsanspruchs.
Die Kommunen müssen aufgrund des gesetzlichen Förderungsanspruchs sicherstellen, dass für den von den Eltern geltend gemachten Bedarf auch tatsächlich ausreichend Betreuungsplätze zur Verfügung stehen (vgl. Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21.02.2018 - Az.: 18 L 43.18).
Kann der Rechtsanspruch mangels Kapazität nicht erfüllt werden, wandelt sich der Betreuungsanspruch in einen sogenannten Sekundäranspruch auf Aufwendungsersatz (z.B. Anspruch auf Kostenerstattung für eine alternativ privat organisierte Kinderbetreuung) um. Zudem können Eltern einen möglichen Verdienstausfall infolge der verspäteten Wiederaufnahme ihrer Erwerbstätigkeit nach der Elternzeit einklagen. Der nach § 24 Absatz 2 SGB VIII bestehende Betreuungsanspruch und die daraus resultierende Amtspflicht der Kommunen, eine ausreichende Anzahl an Kitaplätzen zur Verfügung zu stellen, schützt auch das Erwerbsinteresse der Eltern.
Für einen Schadensersatzanspruch muss neben dem tatsächlichen Verdienstausfall die unzureichende Anzahl von Betreuungsplätzen auf ein Verschulden der Kommunen zurückzuführen sein. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 20.10.2016, Az.: III ZR 278/15 klargestellt, dass der Einwand der Kommunen, aufgrund finanzieller Engpässe ein Betreuungsplatz nicht zur Verfügung stellen zu können, insoweit nicht ausreichend ist. Mit anderen Worten: Die Eltern müssen es nicht ausbaden, dass die Kommunen falsch geplant und für zu wenig Kita-Plätze gesorgt haben.
Kita-Platz einklagen – Was geht? Was geht nicht?
Eltern, die einen Kitaplatz einklagen wollen, müssen berücksichtigen, dass eine Sammelklage nicht möglich ist und kein Rechtsanspruch auf einen bestimmten Kitaplatz, z.B. in einer Einrichtung in unmittelbarer Nachbarschaft, besteht. Die Kommune kann lediglich dazu verpflichtet werden, überhaupt einen Betreuungsplatz zur Verfügung zu stellen.
Gemäß § 5 SGB VIII besteht kein Wunsch- oder Wahlrecht der leistungsberechtigten Eltern. Es können individuelle Gegebenheiten bei der jeweiligen Betreuungsform berücksichtigt werden (vgl. Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 20.07.2017-Az.: 6 L 1177/17). Das bedeutet: Der Kita-Platz muss mit öffentlichen Verkehrsmitteln innerhalb von 30 Minuten erreichbar sein oder darf maximal 5 km entfernt liegen. Lehnen Sie nach einem Eilantrag den Ihnen zugewiesenen Kita-Platz ab, verlieren Sie den Anspruch auf eine Betreuung.
Rechtsschutzversicherungen zahlen für Kita-Klagen!
Sollten Sie sich erfolglos um einen Betreuungsplatz beworben und innerhalb einer angemessenen Wartezeit keinen Platz erhalten haben, können Sie beim zuständigen Verwaltungsgericht den Kita-Platz einklagen. Die für das Verfahren und die anwaltliche Tätigkeit anfallenden Kosten werden oft von den Rechtschutzversicherungen übernommen.
Gerne unterstützt SH Rechtsanwälte Sie bei der Durchsetzung Ihres Rechtsanspruchs auf einen Kita-Platz!
Vereinbaren Sie dazu mit Herrn Rechtsanwalt Hüttenmüller einen Beratungstermin. Abweichend von der gesetzlichen Erstberatungsgebühr von 190,00 € netto zzgl. MwSt.berechnen wir in Kita-Platz Angelegenheiten nur 100,00 € netto zzgl. MwSt..