Kurzarbeit wegen Corona-Virus
Uns erreichen in diesen Tagen vermehrt Anfragen von verunsicherten Mandanten, denen die Verordnung von Kurzarbeit droht.
Die Bundesregierung hat den Zugang zur Kurzarbeit für Arbeitgeber infolge der Corona-Krise wesentlich erleichtert. Auch dies fördert das Bestreben vieler Arbeitgeber, nunmehr Kurzarbeit einzuführen. Aber nicht in allen Fällen ist Kurzarbeit rechtmäßig. Die Kurzarbeit hat gravierende Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis, insbesondere natürlich auch erhebliche Gehaltseinbußen. Wir raten unseren Mandanten grundsätzlich dazu, sich zunächst rechtlich beraten zu lassen und den Inhalt der Vereinbarung zur Kurzarbeit überprüfen zu lassen.
Das Coronavirus stellt uns vor völlig neue Herausforderungen. Unternehmen fällt es schwer, die wirtschaftliche Zukunft abzusehen und die Bundesregierung lockert die Möglichkeiten für den Bezug von Kurzarbeitergeld. Viele Arbeitgeber beabsichtigen, daher Kurzarbeit einzuführen. Wir beantworten die unseren Anwälten im Arbeitsrecht aktuell am häufigsten gestellten Fragen (Stand: 20. März 2020).
Kündigung wegen Corona-Krise?
Genauso wie zum Thema Kurzarbeit werden wir aktuell vermehrt von Mandanten um Rat gebeten, die wegen der Verweigerung zur Kurzarbeit gekündigt wurden oder aber deren Arbeitgeber unabhängig von Kurzarbeit kündigen will oder bereits gekündigt hat.
Die Corona-Krise macht der Wirtschaft stark zu schaffen. Verständlicherweise tun die Arbeitgeber alles, um ihr Unternehmen zu erhalten. Ein Mittel ist dabei natürlich auch die Kündigung von Mitarbeitern. Wie immer stellt sich für die Arbeitgeber dabei die Frage, welche Mitarbeiter gekündigt werden. Trotz der Corona-Krise sind hierbei die allgemeinen Regelungen zu beachten wie z.B. das Kündigungsschutzgesetz. Dieses erlaubt trotz der akuten Krise nicht, beliebig Kündigungen auszusprechen, wenngleich einige Arbeitgeber meinen, in der aktuellen Krise seien sämtliche Regeln außer Kraft gesetzt. Das ist nicht (!) der Fall; so ist bei Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes unter anderem eine sorgfältige Sozialauswahl vorzunehmen.
Der Kampf um den Arbeitsplatz hat für den betroffenen Arbeitnehmer in der aktuellen Corona-Krise enorme Bedeutung. Wo es vor wenigen Wochen noch problemlos möglich war, einen neuen Arbeitsplatz zu finden, ist es heute fast unmöglich geworden. Kaum ein Arbeitgeber stellt aktuell ein, Bewerbungsverfahren sind auf Eis gelegt und Bewerbungsgespräche finden wegen der Infektionsgefahr nicht statt.
Wir raten unseren Mandanten daher grundsätzlich dazu, eine Kündigung nicht ohne Weiteres hinzunehmen. In vielen Fällen ist es ratsam, eine Kündigungsschutzklage mit dem Ziel der Weiterbeschäftigung zu erheben. Die Frist hierfür beträgt lediglich 3 Wochen ab Zugang der Kündigung.
Rechtsschutzversicherungen zahlen für Kündigungsschutzklagen auch bei einer angedrohter Kündigung!
Wir werden zunehmend darüber informiert, dass seitens einiger Arbeitgeber damit gedroht wird, das Arbeitsverhältnis zu kündigen, wenn nicht sofort (!) eine entsprechende Vereinbarung zur Kurzarbeit unterschrieben wird. Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen! Wir stehen unseren Mandanten hinsichtlich der Beratung zur Kurzarbeit meist sogar taggleich für eine telefonische Beratung zur Verfügung.
Auch wenn Sie schon gekündigt wurden, zögern Sie nicht; wir stehen wir Ihnen zur Seite. Die für das Verfahren und die anwaltliche Tätigkeit anfallenden Kosten werden oft von den Rechtsschutzversicherungen übernommen.
WDR - Aktuelle Stunde: Corona und Arbeitsrecht - Rückkehr aus dem Urlaub
