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Mobbing am Arbeitsplatz

Aus dem Mail-Verteiler gerutscht? Einladung zur Weihnachtsfeier nicht bekommen? Es grüßt keiner mehr? Das kann Zufall sein oder auch nicht. Übergriffe, dumme Sprüche und sexuelle Belästigungen finden überall statt. Setzen Sie sich zur Wehr.

Gegen Mobbing kann man sich wehren. Auf der Arbeit gemobbt zu werden, ist für die Betroffenen eine schlimme Erfahrung. 

Sie haben die Befürchtung, von Kollegen, Vorgesetzten oder Kunden am Arbeitsplatz gemobbt zu werden?
Oder sind sich dessen sogar sicher?

 

Hinter dem Begriff Mobbing verbergen sich Fallkonstellationen, bei welchen Arbeitnehmer durch fortgesetzte, aufeinander aufbauende und ineinandergreifende Anfeindungen, Schikanen oder andersartig gelagerten Diskriminierungen in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, in ihrer Ehre oder in ihrer Gesundheit verletzt werden. Derartige Sachverhalte können sich natürlich in vielerlei Konstellationen ereignen, etwa durch diskreditierende Maßnahmen von Vorgesetzten, von Arbeitskollegen oder vom Arbeitgeber selbst.

Fakt ist, dass sich kein Arbeitnehmer in einem Umfeld bewegen muss, das durch Anfeindungen, Erniedrigungen oder Beleidigungen gekennzeichnet ist, mit dem Ziel, dem jeweiligen Arbeitnehmer die Zeit am Arbeitsplatz unerträglich zu machen. Aus solchen Fallgestaltungen, so sie denn nachweisbar sind, können sich mitunter Schadensersatzansprüche auch gegen den Arbeitgeber ergeben, wenn dieser beispielsweise nach allgemeinen zivilrechtlichen Zurechnungsvorschriften für schuldhafte Mobbinghandlungen von Vorgesetzten oder Mitarbeitern verantwortlich ist. Dies setzt jedoch immer voraus, dass ein innerer sachlicher Zusammenhang zwischen den dem Vorgesetzten zugewiesenen Aufgaben und der schuldhaften Mobbinghandlungen besteht.

Nach den Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) sowie aus den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß § 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) können sich zu Gunsten des Arbeitnehmers bei fortwährenden Beeinträchtigung Ansprüche auf Beseitigung gegenüber dem Arbeitgeber ergeben. Der Arbeitgeber hat sodann Maßnahmen zu ergreifen, welche die Beseitigung der Störungen, derer sich der Arbeitnehmer ausgesetzt sieht, zur Folge haben.

Die Problematik Mobbingfälle liegt darin begründet, dass häufig der Nachweis der jeweiligen Mobbing- Situation für die betroffenen Arbeitnehmer mit großen Schwierigkeiten verbunden ist. Es ist den Betroffenen dringend zu empfehlen, ein Tagebuch über jede einzelne Anfeindung zu führen, damit im Falle eines späteren Rechtsstreites genau dargelegt werden kann, wie sich die Situation des Betroffenen im Betrieb darstellt. Gleichzeitig ist genau zu dokumentieren, ob es für die einzelnen Diffamierungen Beweismittel gibt. Solche Beweise können mittels Zeugen oder Dokumenten geführt werden. Anderenfalls bestehen erhebliche Schwierigkeiten bei den Betroffenen, die ihnen zustehenden Ansprüche vor dem jeweiligen Arbeitsgericht nachzuweisen. Sofern die Mobbinghandlungen nicht vom Arbeitgeber selbst stammen, gilt es genau zu untersuchen und zu dokumentieren, wie sich der Arbeitgeber zu den Mobbinghandlungen verhält.

Bei Belästigungen und Mobbing zu Ihren Lasten muss Ihr Arbeitgeber durch geeignete Maßnahmen dafür sorgen, dass Belästigungen und Mobbing in Zukunft abgestellt werden. Tut er dies nicht, haben Sie ein Leistungsverweigerungsrecht.

Ist für die Beschäftigten die Rückkehr an ihren bisherigen Arbeitsplatz wegen Mobbings nicht möglich, kann trotz fortbestehendem Arbeitsvertrag ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I bestehen. Mit Urteil vom 10. Oktober 2016 (Az.: S 31 AL 84/16) hat das Sozialgericht Dortmund entschieden, dass für den Bezug von Arbeitslosengeld I die faktische Beschäftigungslosigkeit ausreicht.

In dem Fall meldete sich eine Justizbeschäftigte bei der Agentur für Arbeit Dortmund arbeitslos, nachdem sie sich nach längerer Arbeitsunfähigkeit und einer stufenweisen Wiedereingliederung an anderen Amtsgerichten geweigert hatte, die Tätigkeit an ihrem bisherigen Arbeitsplatz wegen des dort erlebten Mobbings wieder aufzunehmen. Der Arbeitgeber, den sie zwischenzeitlich auf Versetzung verklagt hat, stellte sie daraufhin ohne Gehaltszahlung von der Arbeit frei.

Aufgrund des ungekündigten Beschäftigungsverhältnisses lehnte die Arbeitsagentur die Gewährung von Arbeitslosengeld I ab. Diese Entscheidung hob das Sozialgericht Dortmund auf und verurteilte die Arbeitsagentur zur Zahlung von Arbeitslosengeld I. Für eine Arbeitslosigkeit genügt nach Auffassung der Richter eine faktische Beschäftigungslosigkeit. Eine förmliche Kündigung sei dafür nicht erforderlich. Auch der Antrag der Klägerin auf eine Versetzung stehe dem nicht entgegen.

Überlegen Sie aufgrund von Mobbing Ihr Arbeitsverhältnis zu beenden?
Sie wollen sich gegen Mobbing rechtlich wehren?

Mobbing macht krank. Es ist auch möglich, Schadensersatz oder Schmerzensgeld einzuklagen. 

Vor dem Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 25. Oktober 2007, Aktenzeichen 8 AZR 593/06) erstritt ein Arzt wegen Mobbing durch den Chefarzt ein Schmerzensgeld gegen seinen Arbeitgeber, eine neurologische Rehaklinik. Die Bundesarbeitsrichter sahen "mobbingtypische Verhaltensweisen" des Chefarztes als Ursache für die psychische Erkrankung des Arztes. Da der Chefarzt als Vorgesetzter "Erfüllungsgehilfe" des Arbeitgebers war, musste die Klinik Schmerzensgeld zahlen.

Wir beraten Sie gern zu allen arbeits- und sozialrechtlichen Fragen in Zusammenhang mit Mobbing am Arbeitsplatz und unterstützen Sie in der Auseinandersetzung mit Ihrem Arbeitgeber. Rufen Sie uns unter 0201/4398680 oder 0231/9590660 an.