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Wirtschaftswoche: Wasserrohbruch - Welche Police zahlt für Schäden?

Insbesondere während der kalten Jahreszeit treten häufig Rohrbrüche auf, da Leitungen bei Minustemperaturen einfrieren oder platzen. Durch das austretende Wasser können oftmals gravierende Schäden am Gebäude oder Einrichtungsgegenständen entstehen. Rechtsanwalt Thomas Hüttenmüller ist Fachanwalt für Versicherungsrecht und wurde vom Wirtschafts-Magazin „Wirtschaftswoche" als Experte um seine Stellungnahme zum Thema Rohrbruch gebeten.
Welche Versicherung kommt  für die Schäden im Falle eines Rohrbruchs auf?

Für notwendige Reparaturen am Gebäude und den damit fest verbundenen Bestandteilen, z.B. den Wänden, Rohren oder Böden, zahlt die Wohngebäudeversicherung des Hauseigentümers.
 
Ist es zur Behebung der Frost- oder Bruchschäden erforderlich, Wände, Decken oder Fußböden aufzubrechen oder sonstige Arbeiten auszuführen, um z.B. die Schadensstelle freizulegen, werden die dadurch verursachten Kosten ebenfalls von der Versicherung übernommen. Dies gilt auch für Kosten, die durch das notwendige Auftauen der Rohre entstehen.
 
Der Versicherungsschutz umfasst dabei grundsätzlich nur Schäden innerhalb des versicherten Gebäudes. Auf Frost-und sonstige Bruchschäden an Zuleitungsrohren außerhalb des versicherten Gebäudes kann sich der Schutz nur erstrecken, wenn diese Rohre ausschließlich der Versorgung des Gebäudes dienen.

Solange das versicherte Gebäude noch nicht bezugsfertig ist, besteht allerdings kein Versicherungsschutz bei Frostschäden.

Werden infolge des Rohrbruchs durch das austretende Wasser Einrichtungsgegenstände beschädigt, kommt dafür die Hausratversicherung auf. Diese ersetzt dabei sogar den aktuellen Neuwert der Gegenstände. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch die Haftpflichtversicherung für Schäden infolge eines Rohrbruchs eintrittspflichtig sein.
 
Dies gilt insbesondere dann, wenn sich der Wasserschaden in einem Mehrfamilienhaus in mehreren Wohnungen auswirkt. Die Haftpflichtversicherung ersetzt in diesem Fall jedoch lediglich den Zeitwert der beschädigten Gegenstände. Den kompletten Artikel in der Wirtschaftswoche lesen Sie »hier«.  Die Rechtsanwaltskanzlei SH Rechtsanwälte berät Sie gerne im Schadensfall.
 
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