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Änderungen beim Kündigungsschutz für Schwerbehinderte

Mit dem Inkrafttreten des Bundesteilhabegesetzes zum 01. Januar 2017 wurden das Neunte Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) neu gefasst und die Rechte der Schwerbehindertenvertretung gestärkt.

Neben einer Ausweitung des Kündigungsschutzes für Schwerbehinderte ergeben sich damit Änderungen im Kündigungsverfahren.

Die Kündigung schwerbehinderter Menschen wird durch die Neuregelungen erheblich erschwert.

Für eine wirksame Kündigung muss der Arbeitgeber nunmehr die Schwerbehindertenvertretung zwingend anhören, § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX.

Findet die unverzügliche und umfassende Unterrichtung und Anhörung vor einer Entscheidung des Arbeitgebers nicht statt, führt dies zur Unwirksamkeit der Kündigung, § 95 Abs. 2 Satz 3 SGB IX.

Mit der Neuregelung wird erstmals eine Sanktion für den Fall geschaffen, dass die gesetzlich vorgesehene Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung unterbleibt.

Auf diesem Weg will der Gesetzgeber eine Beteiligung im Kündigungsverfahren unabhängig von der Anhörung des Betriebsrats erreichen.

Unklar ist momentan allerdings noch, ab welchem Zeitpunkt die Schwerbehindertenvertretung anzuhören und wieviel Zeit ihr für eine Stellungnahme einzuräumen ist. Eine Regelung dazu findet sich im Gesetz nicht. Dieses sieht lediglich eine Aussetzungsfrist von 7 Tagen vor, wenn die Anhörung unterbleibt.

Wir beraten Sie gern zu allen Fragen im Bereich des Kündigungsschutzes und insbesondere um den Kündigungsschutz als Schwerbehinderter. Vereinbaren Sie dazu gerne jederzeit einen Beratungstermin bei einem unserer Rechtsanwälte für Arbeitsrecht.