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Ist eine mündliche Kündigung wirksam?

Immer wieder beschäftigt die Arbeitsgerichte die mündliche Kündigung vom Arbeitnehmer oder durch den Arbeitgeber.

Nach § 623 BGB bedarf die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Auflösungsvertrag oder durch Kündigung grundsätzlich der Schriftform. Ein mündlich geschlossener Auflösungsvertrag ist danach in der Regel unwirksam ebenso wie eine mündlich erklärte Kündigung.

Es verstößt in aller Regel nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn sich derjenige, der in einem kontrovers geführten Gespräch eine Kündigung ausgesprochen oder sich mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses einverstanden erklärt hat, nachträglich darauf beruft, die Schriftform sei nicht eingehalten. Der gesetzliche Formzwang soll die Parteien des Arbeitsvertrages vor Übereilung bei Beendigungserklärungen bewahren (Warnfunktion) und dient außerdem der Rechtssicherheit (Klarstellungs- und Beweisfunktion). Von ihm kann deshalb nur in seltenen Ausnahmefällen abgewichen werden.

Die Berufung auf den Mangel der gesetzlichen Schriftform - hier für Kündigungen und Auflösungsverträge nach § 623 BGB - kann zwar ausnahmsweise gegen Treu und Glauben verstoßen. Grundsätzlich ist die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Form jedoch zu beachten. Wenn die Formvorschriften des bürgerlichen Rechts nicht ausgehöhlt werden sollen, kann ein Formmangel nur ausnahmsweise nach § 242 BGB als unbeachtlich angesehen werden.

Ein Ausnahmeverstoß gegen Treu und Glauben kann vorliegen, wenn sich z.B. ein Mitarbeiter zu spät gegen seine Kündigung, die vom Vorgesetzten mündlich ausgesprochen wurde, wehrt. Aus dieser Verspätung kann abgeleitet werden, dass der Mitarbeiter die mündliche Kündigung akzeptierte. Die mündliche Kündigung ist damit unter Umständen wirksam, so das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg in seiner Entscheidung vom 16.08.2010, Az.: 25 Ta 1628/10.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten stets äußerst vorsichtig mit mündlichen Kündigungen umgehen. Zwar sind mündliche Kündigung prinzipiell von Gesetzes wegen unwirksam, doch können sie in Ausnahmefällen durch widersprüchliches oder schlüssiges Verhalten als wirksam ausgelegt werden. Es steht eine mündliche Kündigung im Raum? Sie wollen wissen, wie Sie sich am besten verhalten sollen, um Ihre Rechte zu wahren? Vereinbaren Sie einen Beratungstermin mit einem unserer Rechtsanwälte für Arbeitsrecht.