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Meinungsverschiedenheiten bei Kasko- oder anderen Sachschäden: Das Sachverständigenverfahren

Immer wieder ist in der Sachversicherung die Höhe des Schadens zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer streitig (Beispiel: Hausratversicherung oder Kaskoversicherung).

Können sich die Parteien nicht einigen, so muss geprüft werden, welche Rechtsbehelfe dem Versicherungsnehmer zustehen. Dabei müssen zwingend die allgemeinen Versicherungsbedingungen geprüft werden. Darin sind in der Regel sog. Sachverständigenverfahren geregelt. In der Kaskoversicherung bspw. unter Ziff. A.2.17 der AKB 2008.

In den Versicherungsbedingungen kann geregelt sein, dass diese Sachverständigenverfahren Vorrang vor einem gerichtlichen Verfahren genießen. Jede Klage ist dann unzulässig, soweit die Voraussetzungen für ein Sachverständigenverfahren vorliegen. Andererseits kann auch geregelt sein, dass ein Sachverständigenverfahren vom Willen der Parteien abhängt.

Bei einem zwingenden Sachverständigenverfahren besteht oftmals auch Streit um den Umfang dieser Klausel. Ziff. A.2.17.1 der AKB 2008 schreibt dieses Verfahren in folgenden Fällen vor:

„Bei Meinungsverschiedenheiten über die Höhe des Schadens einschließlich der Feststellungen des Wiederbeschaffungswertes oder über den Umfang der erforderlichen Reparaturarbeiten entscheidet ein Sachverständigenausschuss.“

Das OLG Hamburg, Beschl. v. 09.05.2012, Az.: 14 U 3/12, hat hierzu entschieden, dass technische Fragen, welche Schäden am Fahrzeug Unfallfolgen sind, in den Zuständigkeitsbereich des Sachverständigenausschusses fällt. Fragen, welche Schäden durch den Versicherungsfall verursacht sind und in welcher Höhe sie Wiederherstellungskosten auslösen, seien davon umfasst. Damit war die Klage abzuweisen.

Das OLG Hamburg hat damit nicht nur die Frage der Schadenshöhe einem Sachverständigenverfahren zugeordnet. Es hat auch die Frage der Schadensursache mit dem Sachverständigenverfahren verknüpft (zumindest für den Fall, wenn beide Punkte streitig sind).

In der Literatur wird zu Recht darauf hingewiesen, dass der Wortlaut der Ziff. A.2.17.1 AKB 2008 diese Ausweitung nicht hergibt. Zweck der Klausel ist es, über das „wie“ der Entschädigung zu entscheiden. Die Frage „ob“ überhaupt entschädigt werden muss, ist hiervon nicht umfasst (zutreffend Maier in r+s 2013, 221). Das Urteil ist aus diesen Gründen sehr fragwürdig. Betroffenen kann nur geraten werden, sich auch für ein Sachverständigenverfahren fachanwaltlichen Rat und Unterstützung zu sichern.