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Was gilt, wenn der Detektiv den Versicherungsfall prüft?

Versicherungsunternehmen beauftragen immer wieder Detektive mit der Observierung von Versicherungsnehmern.

Hierbei geht es nicht mehr alleine um die konkrete Prüfung des Sachverhaltes, wie sie in jedem Versicherungsfall routinemäßig durchgeführt wird. Werden Ansprüche aus einem Versicherungsfall geltend gemacht, fühlen sich Versicherer in manchen Fällen getäuscht. Gerade in der Krankentagegeldversicherung und der Berufsunfähigkeitsversicherung werden daher immer wieder Detekteien damit beauftragt, den Sachverhalt auf Täuschung und Straftaten (Versicherungsbetrug) zu überprüfen.

Da diese Überwachung und Ausforschung stark in die Persönlichkeitsrechte des Versicherten eingreift, hat die Rechtsprechung immer wieder die Frage zu entscheiden, ob und wie eine Observierung möglich ist.

Verboten sind Tätigkeiten, bei denen der Detektiv den Versicherungsnehmer zu Fehlverhalten anstiftet oder durch Nötigung zu bestimmtem Verhalten veranlasst (vgl. BGH Urt. v. 09.11.1988 – ZR 230/86).

Erforderlich ist jedoch bei einer weitergehenden personenbezogenen Überwachung immer auch ein objektiv begründeter Anlass, der vom Versicherungsnehmer gesetzt sein muss (vgl. BGH Urt. v. 205.2009 – IV ZR 274/06). Allgemeine Zweifel am Bestehen eines Versicherungsfalles genügen nicht. Nach OLG Düsseldorf sollen die privaten Ermittler nur zur Aufklärung fest umrissener Umstände eingeschaltet werden dürfen. Die allgemeine Ausforschung der Lebensumstände ist danach verboten (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19.12.1995 – 4 W 53/95).

Für die Versicherung entschied nunmehr das OLG Köln, Urt. v. 03.08.2012 – 20 U 98/12. Im konkreten Fall beanspruchte der Versicherungsnehmer Geld aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung. Der Versicherungsnehmer klagte über Rückenschmerzen sowie fehlende körperliche und geistige Belastbarkeit. Allerdings kursierten im Internet Berichte über mehrere Motorradrennen, an denen der Versicherungsnehmer teilgenommen haben sollte. Das OLG Köln entschied, dass dies ein objektiver Anlass sei, um den Versicherungsnehmer zu observieren.

Letztlich wird hier vieles im Einzelfall zu klären sein. So wird bei jeder Maßnahme, sei sie auch grundsätzlich zulässig, immer auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten sein. Die Maßnahmen werden immer im Einzelfall notwendig und angemessen sein müssen. So werden die Gerichte auch in Zukunft mit diesen Fragen beschäftigt sein. Falls Ihre Versicherungen wegen eines Versicherungsdetektivs nicht zahlt, sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne jederzeit als Fachkanzlei für Versicherungsrecht über Ihre Rechte und Pflichten.