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Widerrufsrechte bei der Vermittlung von Netto-Lebensversicherungen

Sog. Nettopolicen beschäftigen weiterhin die deutschen Gerichte. Traditionell zahlt der Versicherer dem Makler für die Vermittlung einer Lebensversicherung eine Provision. Die Kosten dieser Provision werden auf die Lebensversicherung umgelegt.

In den letzten Jahren werden jedoch häufiger sogenannte Nettopolicen angeboten. In diesen Verträgen zahlt nicht der Versicherer die Maklerprovision, sondern der Versicherungsnehmer. Zu diesem Zweck wird zwischen dem Makler und dem Versicherungsnehmer ein 2. Vertrag geschlossen, eine Maklergebührenvereinbarung.

Der BGH hat in seinem Urteil vom 19.07.2012 (Az.: III ZR 252/11) die Rechte der Verbraucher entscheidend gestärkt.

Zum Sachverhalt:

Der klagende Versicherungsmakler hatte eine sog. Nettopolice vertrieben. Die Courtage sollte vom Versicherer gemeinsam mit den Beiträgen ratenweise eingezogen werden. Der Versicherungsnehmer widerrief die Provisionsvereinbarung.

Der BGH stellte fest, dass der Widerruf ordnungsgemäß sei. Bei der ratenweisen Zahlung der Provision handelt es sich um ein Teilzahlungsgeschäft, bei dem jedem Verbraucher ein Widerrufsrecht von zwei Wochen eingeräumt werden muss. Die Frist beginnt mit der ordnungsgemäßen Belehrung des Verbrauchers. Vorliegend entsprach die Belehrung jedoch nicht den gesetzlichen Vorgaben. Darin hieß es, dass die Widerrufsfrist frühestens mit Erhalt der Widerrufsbelehrung beginne. Diese Formulierung ist nach ständiger Rechtsprechung irreführend. Sie lässt den Kunden im Unklaren darüber, wann genau die Frist beginnt. Da die Belehrung auch nicht der Musterwiderrufsbelehrung der BGB-Info-Verordnung entsprach, stand dem Kunden ein unbefristetes Widerrufsrecht zu. Somit entfiel die Provisionsvereinbarung.

Allerdings billigte der BGH dem Makler eine angemessene Vergütung zu. Dieser richte sich jedoch nicht nach dem unwirksamen Vergütungsvertrag, sondern nach der üblichen Vergütung. Gibt es keine ortsübliche Vergütung, richtet sich die Vergütung nach den Umständen des Einzelfalles. Entscheidend ist dann die tatsächliche, objektive Beratungsleistung.

Hiernach kann also im Falle einer schlechten oder geringen Beratung eine deutlich geringere Vergütung verlangt werden.

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