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Abgeltung von Urlaub durch Freistellung?

Resturlaubsansprüche bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind in der arbeitsrechtsrechtlichen Beratung ein Dauerbrenner. Arbeitnehmer sollten ihre Rechte sorgfältig prüfen und sich bei Zweifeln nicht davor scheuen, einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zur Hilfe zu nehmen.

Urlaubsabgeltungsansprüche – Resturlaub ist abzugelten!

Im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag steht den Arbeitnehmern zumeist noch Resturlaub zu. Diesen Resturlaub behält der Arbeitnehmer auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag beendet wurde. Die Arbeitsvertragsparteien können den Resturlaub des Arbeitnehmers unterschiedlich handhaben.

Widerrufliche Freistellung nimmt dem Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch nicht.

Der Resturlaub wird selten noch vor dem Ausscheiden beim Arbeitgeber erfüllt. Denkbar ist aber auch, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer unwiderruflich von der Arbeit freistellt. Diese unwiderrufliche Freistellung hat für den Arbeitnehmer faktisch eine dem Urlaub vergleichbare Wirkung. Ansonsten ist der Resturlaub nach den Berechnungsgrundsätzen vom Bundesarbeitsgericht durch eine Geldzahlung abzugelten.

Streit entsteht immer wieder dadurch, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer noch möglichst lange einsetzen, aber andererseits auch so wenig wie möglich zahlen will.

SH Rechtsanwälte erfolgreich vor dem Arbeitsgericht Essen.

Das bestätigt auch der letzte Fall, in dem wir erfolgreich ein Urteil (Arbeitsgericht Essen, Urt. v. 03.07.2018 – 2 Ca 1307/18) erstritten haben.

Unser Mandant war bei dem Gegner seit Ende November 2011 tätig. Die Arbeitsvertragsparteien schlossen im Sommer 2017 eine Aufhebungsvereinbarung, mit der das Arbeitsverhältnis zum 30.11.2017 einvernehmlich beendet werden sollte. Zu diesem Zeitpunkt standen unserem Mandanten noch 14 Urlaubstage für das Jahr 2017 zu. Da unser Mandant unter Berücksichtigung von tariflichen Zulagen im Schnitt einen Lohn von 4.994,50 € erhielt, stand ihm nach den Berechnungsgrundsätzen des BAG ein Urlaubsabgeltungsanspruch i.H.v. 3.227,22 € zu.

Diesen Urlaubsabgeltungsanspruch machte unser Mandant gegenüber seinem Arbeitgeber im Dezember 2017 geltend. Der Arbeitgeber verweigerte jedoch die Auszahlung unter Hinweis darauf, dass nach einer Klausel im Aufhebungsvertrag sämtliche Urlaubsansprüche mit der Freistellung von der Arbeitsleistung abgegolten seien.

Daraufhin befasste er uns mit dieser Angelegenheit. Es stellte sich dann heraus, dass keine unwiderrufliche Freistellung von der Pflicht zur Arbeitsleistung erfolgte.

Nachdem der ehemalige Arbeitgeber auch auf unser anwaltliches Aufforderungsschreiben hin die Zahlung verweigerte, war Klage vor dem Arbeitsgericht geboten. Unter dem Eindruck der Klage knickte die Gegenseite schließlich ein. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann der Resturlaub nur durch eine unwiderrufliche Freistellung abgegolten werden (BAG Urt. v. 15.09.2009 – 9 AZR 433/08).

Da unser Mandant unstreitig nicht unwiderruflich freigestellt war, blieb der Gegenseite schließlich nichts anderes übrig, als den Anspruch unseres Mandanten anzuerkennen.

Fazit:

Regelt eine Aufhebungsvereinbarung die Abgeltung von Urlaubsansprüchen durch Freistellung, so muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer unwiderruflich von der Pflicht zur Arbeit freistellen, andernfalls behält er seine Urlaubsansprüche.