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Welche Anforderungen gibt es bei Abweichungen individualvertraglicher Vereinbarungen von tariflichen Bestimmungen?

Das Bundesarbeitsgericht konkretisiert die Anforderungen an den Günstigkeitsvergleich bei Abweichungen individualvertraglicher Vereinbarungen von tariflichen Bestimmungen mit Urteil vom 15.04.2015, Az.: 4 AZR 587/13, und gibt Antwort.

Das Bundesarbeitsgericht bestätigt seine bisherige Rechtsprechung. Individualvertragliche Regelungen in einem Arbeitsvertrag kommen gemäß § 4 Abs. 3 TVG (Tarifvertragsgesetz) nur zum Tragen, wenn die auf das Arbeitsverhältnis einwirkenden tarifvertraglichen Bestimmungen des Tarifvertrages nicht günstiger sind.

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Auslegung des sogenannten Günstigkeitsvergleichs gemäß § 4 Abs. 3 TVG im Wege des sogenannten Sachgruppenvergleichs durchzuführen ist. Im Rahmen des obigen Verfahrens kam es zu dem Sachgruppenvergleich einer tarifvertraglichen Regelung im Verhältnis zu der mit dem Arbeitnehmer geschlossenen arbeitsvertraglichen Individualvereinbarung. Das Beschäftigungsverhältnis wurde im Jahre 1995 auf die Deutsche Telekom AG übergeleitet. Am 24.06.2007 erfolgte eine Überleitung des Beschäftigungsverhältnisses auf die beklagte Arbeitgeberin. Der klagende Arbeitnehmer war Mitglied der Gewerkschaft ver.di. Der übergegangene Arbeitsvertrag verwies noch auf die Tarifverträge für die Angestellten/Arbeiter der Deutschen Bundespost Telekom (Ost). Die Gewerkschaft ver.di hatte sodann mit der Beklagten Arbeitgeberin Haustarifverträge abgeschlossen, die hinsichtlich der Arbeitszeiten (Erhöhung der Arbeitszeit von 34 Stunden auf 38 Stunden) sowie der Zusammensetzung der Höhe der Vergütung von den Regelungen des Tarifvertrages der Deutschen Telekom AG abwichen. Der Arbeitsvertrag des Beklagten verwies hingegen weiter auf die Regelungen des Tarifvertrages der Deutschen Telekom AG.

Der klagende Arbeitnehmer war der Ansicht, dass die Bedingungen des vertraglich in Bezug genommenen Arbeitsvertrages für ihn günstiger seien als die tarifvertraglichen Regelungen, die wegen der beidseitigen Tarifbindung für beide Vertragsparteien galten. Daher forderte der klagende Arbeitnehmer die Feststellung, er sei für die Zukunft lediglich verpflichtet, 34 Stunden/wöchentlich zu arbeiten. Für die Vergangenheit forderte er Ausgleich der geleisteten Mehrarbeit.

Das BAG gab der Revision der Beklagten überwiegend statt und erklärte, dass die individualvertraglichen Regelungen nicht günstiger seien, als die Vereinbarungen im unmittelbar geltenden Haustarifvertrag. Auch wenn die Regelungen der Deutschen Telekom AG in der Fassung vom 24.07.2007 weiter Anwendung fanden, kam es nach dem Urteil nicht auf die isolierte Betrachtung der Arbeitszeit an. Vielmehr musste die Arbeitszeit beim vorzunehmenden Sachgruppenvergleich im Zusammenhang mit dem Arbeitsentgelt betrachtet werden. Eine isolierte Betrachtung der Arbeitszeit scheide hingegen aus. Für den Fall, dass die Arbeitszeit länger und das dem Arbeitnehmer zustehende Arbeitsentgelt höher sind, ist die einzelvertragliche Regelung nicht zweifelsfrei günstiger nach § 4 Abs. 3 TVG. Dies führt dazu, dass wegen der günstigkeitsneutralen Betrachtung die Regelungen des für beide Parteien zwingenden Tarifvertrages Anwendung finden.

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