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Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für Apotheker?

Viele Jahre kämpften Apotheker, die nicht in der öffentlichen Apotheke, sondern beispielsweise in der Industrie arbeiten, gegen die Deutsche Rentenversicherung.

Mit Urteil vom 22.03.2018 hat das Bundessozialgericht Az.: B 5 RE 5/16 R entschieden, dass ein Apotheker nicht nur dann von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist, wenn er tatsächlich als approbierter Apotheker tätig ist; ausreichend ist diesbezüglich auch eine andere, nicht berufsfremde Tätigkeit.

Der Kläger ist approbierter Apotheker und seit 2009 in einem Unternehmen beschäftigt, das Konzepte für die Reinigungs- und Sterilisationsprozessüberwachung zur Aufbereitung von Medizinprodukten erarbeitet. Er ist dort Verantwortlicher für Medizinprodukte, Arzneibuchfragen und Fachinformationen.

Im Jahr 2012 beantragte er bei der Deutschen Rentenversicherung Bund die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht.

Die Rentenversicherung lehnte diesen Antrag ab. Nachdem die dagegen gerichtete Klage des approbierten Apothekers vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht Erfolg hatte, hob das Bundessozialgericht das Urteil auf die Revision der beklagten Rentenversicherung auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung zurück, da die tatsächlichen Feststellungen unzureichend waren.

Gleichzeitig stellte das Bundessozialgericht allerdings fest, dass der Kläger eine der Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegende Beschäftigung ausübt. Entscheidend ist dabei nicht, ob es sich um eine Tätigkeit handelt, die eine Approbation als Apotheker voraussetzt. Die Entscheidung zeigt, dass künftig in den Berufsrechten für Heilberufe ein besonderes Augenmerk auf das jeweilige Landesrecht zu richten ist, um eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht zweifelsfrei zu erlangen.

Wurde auch Ihr Befreiungsantrag abgelehnt oder möchten Sie einen solchen stellen? Wir beraten Sie gern.

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