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Beitragsberechnung bei Patchworkfamilien

Ist ein Ehepartner Beamter und privat krankenversichert und der andere ohne Einkommen freiwilliges Mitglied einer Krankenkasse, so stellt sich die Frage, ob Unterhaltsverpflichtungen bei der Beitragsfestsetzung einkommensmindernd zu berücksichtigen sind.

Bei der Beitragsfestsetzung zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung dürfen Patchworkfamilien nicht benachteiligt werden. Dies wurde durch Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 15. August 2018 (Az: B 12 KR 8/17 R) entschieden.

In dem Verfahren ging es um eine Familie, bei der die beiden Ehepartner jeweils mehrere Kinder aus früheren Beziehungen mit in die Ehe gebracht hatten. Der Ehemann ist als Ruhestandsbeamter mit Beihilfeanspruch privat kranken- und pflegeversichert. Dies gilt auch für seine Kinder.

Die Ehefrau verfügt über keine eigenen Einkünfte und ist freiwilliges Mitglied bei der beklagten Krankenkasse. Ihre Kinder sind über sie familienversichert.

Bei der Festsetzung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für die Ehefrau wurden, wie in solchen Fällen üblich, die Einkünfte des Ehemannes zur Hälfte als fiktive Einnahmen der Klägerin berücksichtigt, ohne dass jedoch Abzüge für den Unterhalt für eines oder mehrere Kinder vorgenommen wurden.

Die Ehefrau machte im Rahmen der Revision vor dem BSG geltend, dass auch bei der Beitragserhebung durch die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung die Unterhaltsverpflichtungen ihres Ehemannes gegenüber seinen Kindern- wie bei der familienrechtlichen Berechnung des Ehegattenunterhalts- einkommensmindernd zu berücksichtigen sind.

Die Kinder ihres Ehemannes könnten zudem nicht von der beitragsfreien Familienversicherung in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und sozialen Pflegeversicherung profitieren.
Die Bundesrichter gaben der Klägerin Recht und urteilten, dass zur Gewährleistung des Schutzes von Ehe und Familie nach Art. 6 GG im Rahmen der Beitragsfestsetzung eines freiwilligen Mitgliedes der GKV auch bei unterhaltsberechtigen, nicht gemeinsamen Kindern des Ehe- oder Lebenspartners Absetzungen bis zu einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße von dessen zu berücksichtigten Einnahmen vorzunehmen sind.

Für gemeinsame, unterhaltsberechtigte Kinder ist durch § 2 Abs. 4 BeitrVerfGrsSz, § 240 Abs. 5 SGB V gesetzlich ausdrücklich geregelt, dass Absetzungen bei der Bemessung der Beiträge eines freiwilligen Mitglieds der GKV auf Basis der Einnahmen seines nicht in der GKV versicherten Ehegatten oder Lebenspartners als fiktive Einnahmen erfolgen müssen.

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