Ein Polizeibeamter hatte auf Anerkennung der in den Jahren 2011/2012 in sogenannten geschlossenen Einsätzen geleisteten Zeiten des Bereitschaftsdienstes als Arbeitszeit geklagt.
Die Neuregelung in § 9 Abs. 3 AZVOPol (Arbeitszeitverordnung Polizei)., die am 1. Juli 2017 in Kraft getreten ist, sieht die Anrechnung von Bereitschaftsdienstzeiten als Arbeitszeit ausdrücklich vor.
Abweichend zur Rufbereitschaft ist der Dienst bei geschlossenen Einsätzen durch die dauerhafte Anwesenheit am jeweiligen Einsatzort abzuleisten, um so die Einbindung der Beamten effektiv umsetzen zu können.
Derartige Bereitschaftsdienstzeiten mit persönlicher Anwesenheit erfüllen nach der Entscheidung des Gerichts– anders als reine Rufbereitschaften – in vollem Umfang alle charakteristischen Merkmale der Arbeitszeit.
Nach der hier einschlägigen vorrangigen europarechtlichen Regelung (Art. 2 Ziffer 1. der am 2. August 2004 in Kraft getretenen Richtlinie 2003/88/EG) ist die vom Kläger in der Zeit vom April 2011 bis Januar 2012 in geschlossenen Einsätzen geleistete Bereitschaftsdienstzeit Arbeitszeit.
Da dieser Entscheidung grundsätzliche Bedeutung für die bis zum 30.06.2017 geltende Rechtslage und einen unüberschaubaren Personenkreis zukommt, wurde die Berufung ausdrücklich zugelassen.
Abzuwarten bleibt, ob das Land NRW Berufung gegen das Urteil einlegen wird.
Sollte auch für Sie ein Anspruch auf Anerkennung der Bereitschaftszeit in geschlossenen Einsätze als vollwertige Arbeitszeit in Betracht kommen, beraten wir Sie gern bei der Antragsstellung und Durchsetzung Ihrer Rechte.
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