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BGH verurteilt VW im Dieselskandal auf Schadensersatz

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 entschieden, dass dem Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Dieselfahrzeuges Schadensersatzansprüche gegen VW zustehen.

Der Dieselkäufer kann nach diesem höchstrichterlichen Urteil Erstattung des für den Diesel gezahlten Kaufpreises verlangen, muss sich aber den gezogenen Nutzungsvorteil anrechnen lassen und VW das Fahrzeug zur Verfügung stellen. Gegenstand der Entscheidung vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 war ein VW Sharan 2.0 TDl match, der mit einem 2,0-Liter Dieselmotor des Typs EA189, Schadstoffnorm Euro 5 ausgestattet war. Den Diesel erwarb der Käufer als Gebrauchtwagen im Januar 2014 zu einem Preis von 31.490,- € brutto von einem Autohändler. Für den Fahrzeugtyp wurde die Typgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 mit der Schadstoffklasse Euro 5 erteilt. 

Die im Zusammenhang mit dem Motor verwendete Software erkennt, ob das Fahrzeug auf einem Prüfstand dem Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) unterzogen wird und schaltet in diesem Fall in den Abgasrückführungsmodus 1, einen Stickoxid (NOx)-optimierten Modus. In diesem Modus findet eine Abgasrückführung mit niedrigem Stickoxidausstoß statt. Im normalen Fahrbetrieb außerhalb des Prüfstands schaltet der Motor dagegen in den Abgasrückführungsmodus 0, bei dem die Abgasrückführungsrate geringer und der Stickoxidausstoß höher ist. Für die Erteilung der Typgenehmigung der Emissionsklasse Euro 5 maßgeblich war der Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand. Die Stickoxidgrenzwerte der Euro 5-Norm wurden nur im Abgasrückführungsmodus 1 eingehalten. 

Im September 2015 räumte die Beklagte öffentlich die Verwendung einer entsprechenden Software ein. Unter dem 15. Oktober 2015 erging gegen sie ein bestandskräftiger Bescheid des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) mit nachträglichen Nebenbestimmungen zur Typgenehmigung, der auch das Fahrzeug des Klägers betrifft. Das KBA ging vom Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung aus und gab der Beklagten auf, diese zu beseitigen und die Einhaltung der maßgeblichen Grenzwerte anderweitig zu gewährleisten. Die Beklagte gab mit Pressemitteilung vom 25. November 2015 bekannt, Software-Updates durchzuführen, mit denen diese Software aus allen Fahrzeugen mit Motoren des Typs EA189 mit 2,0-Liter-Hubraum entfernt werden sollte. Nach der Installation sollen die betroffenen Fahrzeuge nur noch in einem adaptierten Modus 1 betrieben werden. Der Kläger hat das Software-Update im Februar 2017 durchführen lassen. 

Der BGH hat entschieden, dass die Volkswagen AG (VW) dem Dieselkäufer aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß §§ 826, 31 BGB haftet. Das Verhalten von VW ist objektiv als sittenwidrig zu qualifizieren. Die Richter am BGH haben zur vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch VW mit aller Deutlichkeit wie folgt ausgeführt:

„Die Beklagte (VW) hat auf der Grundlage einer für ihren Konzern getroffenen grundlegenden strategischen Entscheidung bei der Motorenentwicklung im eigenen Kosten- und damit auch Gewinninteresse durch bewusste und gewollte Täuschung des KBA systematisch, langjährig und in Bezug auf den Dieselmotor der Baureihe EA189 in siebenstelligen Stückzahlen in Deutschland Fahrzeuge in Verkehr gebracht, deren Motorsteuerungssoftware bewusst und gewollt so programmiert war, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand eingehalten wurden. Damit ging einerseits eine erhöhte Belastung der Umwelt mit Stickoxiden und andererseits die Gefahr einher, dass bei einer Aufdeckung dieses Sachverhalts eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung hinsichtlich der betroffenen Fahrzeuge erfolgen könnte. Ein solches Verhalten ist im Verhältnis zu einer Person, die eines der bemakelten Fahrzeuge in Unkenntnis der illegalen Abschalteinrichtung erwirbt, besonders verwerflich und mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht zu vereinbaren. Das gilt auch, wenn es sich um den Erwerb eines Gebrauchtfahrzeugs handelt.“

Weiter hat der BGH ausgeführt, dass – aufgrund nicht ausreichenden Prozessvortrags durch VW – von einer jahrelangen Kenntnis und Billigung der Verwendung der unzulässigen Abschaltsoftware ausgegangen werden kann.

Der BGH stellt das vorsätzliche sittenwidrige Verhalten einer arglistigen Täuschung gleich, aufgrund dessen der Dieselkäufer eine ungewollte kaufvertragliche Verpflichtung eingegangen ist. In dem Abschluss des Kaufvertrages liegt sein Schaden, weil er ein Fahrzeug erhalten hat, das für seine Zwecke nicht voll brauchbar war. Aus diesem Grunde kann der Dieselkäufer von VW die Erstattung des Kaufpreises gegen Übergabe des Fahrzeugs verlangen. Dabei muss er sich aber die Nutzungsvorteile auf der Grundlage der gefahrenen Kilometer anrechnen lassen.

Das Urteil des BGH ist einer voller Erfolg für vom Dieselskandal betroffene Dieselkäufer. Gern können Sie unsere kostenlose und unverbindliche Prüfung nutzen, ob ihr Fahrzeug ebenfalls betroffen ist und Ihnen Schadensersatzansprüche zustehen. Kontaktieren Sie uns dazu unter 0201 439 868 0 oder füllen Sie unsere Online-Anfrage aus. Sie können auch direkt das Formular zur kostenlosen Prüfung nutzen.