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Erfolg bei Abwehr einer Kündigung der BHW-Bausparkasse

Nicht jede Kündigung von Bausparverträgen ist wirksam! SH Rechtsanwälte erstreiten Urteil gegen die BHW Bausparkasse AG vor dem Oberlandesgericht Celle (Urteil vom 28.12.2016, Az 3 U 232/16). Es lohnt sich also genauer hinzuschauen!

Der Bundesgerichtshof hat in seinen Urteilen vom 21.02.2017 die von Bausparkassen ausgesprochene Kündigung der Bausparverträge, die bereits seit über zehn Jahren zuteilungsreif sind, für rechtmäßig eingestuft.
 
Dabei handelt es sich jedoch nur um eine von verschiedenen Konstellationen, in denen Verbraucher eine Kündigung ihres Bausparvertrages erhielten.
 
Anders als in den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen wurden in einer Vielzahl von Fällen gegenüber den Verbrauchern die Kündigung nach § 488 Abs. 3 BGB und nicht nach § 489 BGB ausgesprochen. In dieser Konstellation fehlte die 10-jährige Zuteilungsreife. Auch eine Vollbesparung liegt nicht vor.
 
Vielmehr handelt es sich hier um Verträge, die bereits über viele Jahre bespart wurden und deren Kontoguthaben nahe einer Vollbesparung liegt.
 
Die Bausparkassen addieren in dieser Situation den Bonuszins auf das angesparte Guthaben, um dann zu sagen, dass die Bausparsumme erreicht sei und eine Vollbesparung des Vertrages nunmehr vorliege.
 
In dem von SH Rechtsanwälten geführten Verfahren vor dem OLG Celle (Urteil vom 28.12.2016, Az 3 U 232/16, nicht rechtskräftig) haben die Bausparer ein verbraucherfreundliches Urteil gegen die BHW Bausparkasse erstreiten können.
 
Solange die Aufnahme eines Bauspardarlehens möglich sei, dürfe die Bausparkasse den Vertrag nicht kündigen, sei es noch so wirtschaftlich unsinnig. Eine Vollbesparung kann nicht durch Anrechnung zukünftig anfallender Bonuszinsen konstruiert werden. Die Bonuszinsen fallen erst mit Ablehnung der Inanspruchnahme des Bauspardarlehens an. Dafür bedürfe es einer expliziten Willenserklärung des Bausparers.
 
Solange diese nicht geschehen ist, dürften die Bonuszinsen nicht mit dem Guthaben addiert werden. Eine Kündigung nach § 488 Abs. 3 BGB wäre erst dann rechtens, wenn die Bausparsumme erreicht wäre. Ihr Bausparvertrag wurde gekündigt? Sie hatten Bonuszinsen vereinbart? Gerne stehen Ihnen unsere Rechtsanwälte und Fachanwälte für Bankrecht für eine Beratung und Prüfung Ihrer Bausparkassenkündigung zur Seite. Vereinbaren Sie unter 0201/4396860 einen Beratungstermin.