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CS EUROREAL - Handlungsalternativen für geschädigte Anleger

Auch der letzte offene Immobilienfonds für Kleinanleger CS EUROREAL, der in 2008 in die Krise geraten ist, wird aufgelöst.

Credit Suisse hatte bis zuletzt auf eine Wiedereröffnung gehofft und nach dem Vorbild des Immobilienfonds SEB ImmoInvest eine Blitzöffnung nach dem Anlegerschutzgesetz erwogen. Allerdings auch hier ohne Erfolg: Die Anleger wollten mehr Anteile zurückgeben, als der Fonds auszahlen kann.
 

Viele Anleger stellen sich nun die Frage, wie sie sich verhalten sollen und was sie tun können.
 

Anleger, die aktuell Liquiditätsbedarf haben, können ihre Anteile am Zweitmarkt verkaufen, müssen jedoch hierbei einen erheblichen Abschlag hinnehmen. Anleger, die keinen aktuellen Liquiditätsbedarf haben, können ihre Anteile weiter halten und hoffen, dass der Fonds bei Abwicklung die Immobilien zu den jeweiligen Verkehrswerten verkaufen kann. Wie bereits ausgeführt, müssen Anleger in diesem Fall aufgrund der schlechten Marktlage und der weiterhin schlechten Liquidität des Immobilienfonds mit erheblichen Verlusten rechnen. Schließlich können Anleger, die den entstehenden Schaden nicht einfach hinnehmen wollen, Schadensersatz gegen das beratende Bankinstitut und/oder die Kapitalanlagegesellschaft geltend machen. 
 

Es bestehen durchaus Erfolgsaussichten auf Schadensersatz wegen Falschberatung oder wegen eventuell fehlerhafter Angaben im Prospekt.


Für viele Anleger, die sich am CS EUROREAL Immobilienfonds beteiligt haben, drängt sich die Annahme, dass sie falsch beraten wurden, in einigen Punkten geradezu auf.

Der Fonds wurde trotz der Aussetzung der Rücknahme von den Vertriebspartnern munter weiter vertrieben. Seit der Aussetzung der Rücknahme von Anteilen im Mai 2010 bis August 2010 seien nach den Angaben des Fondsmanagements 80 Mio. EUR neues Kapital für den Immobilienfonds angeworben worden. Sollten Anleger in einer Beratung ab dem 18.05.2010 nicht auf die Aussetzung der Rücknahme von Anteilen hingewiesen worden sein, bestehen hohe Erfolgsaussichten auf Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen.
 

Schadensersatzansprüche könnten sich des Weiteren aus folgenden Gesichtspunkten ergeben:


Die Beteiligung am CS EUROREAL Immobilienfonds wurde vielen Anlegern als Ersatz für Festgeldanlagen angepriesen. Die zum Teil erheblichen Abwertungen offener Immobilienfonds haben allerdings erhebliche Risiken in Bezug auf Wertverluste aufgezeigt. Auslöser für die Abwertungen waren Neubewertungen der Fondsimmobilien. Diese Art von Wertverlusten gibt es bei Festgeldanlagen nicht. Festgeldanlagen bei deutschen Banken, Sparkassen und Genossenschaftsbanken sind durch den Einlagensicherungsfonds geschützt. Wenn in der Beratung nicht auf das Risiko von Wertverlusten hingewiesen wurde bzw. eine Anlage am CS EUROREAL Immobilienfonds als Alternative zur Festgeldanlage empfohlen wurde, könnte der betreffende Anlageberater schadensersatzpflichtig sein.

Viele Anleger haben für die Altersvorsorge angespartes Kapital in den CS EUROREAL Immobilienfonds investiert und geben in regelmäßigen Abständen Anteile zurück, um ihren Lebensunterhalt davon zu finanzieren. Mit der Aussetzung der Rücknahme können sich natürlich für viele Anleger erhebliche finanzielle Einschnitte ergeben. Der betreffende Berater könnte also schadensersatzpflichtig sein, wenn auf das Risiko der Aussetzung der Rücknahme bei offenen Immobilienfonds nicht hingewiesen wurde.

Einige Anlageberater haben offene Immobilienfonds als sog. mündelsicher angepriesen. Dies entspricht allerdings nicht den Tatsachen. Offene Immobilienfonds fallen nicht in den Katalog sogenannter mündelsicherer Anlagen. Wurde Anlegern also die Beteiligung am CS EUROREAL Immobilienfonds als mündelsicher beschrieben, bestehen gute Erfolgsaussichten auf Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen den betreffenden Berater.

Banken, Sparkassen und andere Finanzdienstleister, die ihre Kunden berieten, haben für die Empfehlung zur Beteiligung an offenen Immobilienfonds, wie dem CS EUROREAL, in der Regel Teile des Ausgabeaufschlages (sog. Agio) als Rückvergütungen in Form von Kick-Back-Zahlungen erhalten und erhalten Teile der Verwaltungsvergütung als Bestandsprovision. Über dieses wirtschaftliche Eigeninteresse muss nach den sog. Kick-Back-Urteilen des Bundesgerichtshofes der Kunde vorab informiert werden, was leider nicht immer der Fall war. Wurde über das finanzielle Eigeninteresse des Beraters nicht aufgeklärt, könnten Schadensersatzansprüche gegen den Berater bestehen.

Zu beachten ist die Verjährung möglicher Schadensersatzansprüche, die unter gewissen Umständen schon drei Jahre nach Erwerb der Fondsanteile eintritt. Zögern Sie deshalb nicht, Rechtsrat einzuholen. Anleger, die sich im Zusammenhang mit Immobilienfonds falsch beraten fühlen, sollten sich daher frühzeitig an eine auf das Kapitalanlagerecht spezialisierte Kanzlei wenden, um mögliche Ansprüche prüfen zu lassen.

SH Rechtsanwälte ist auf das Kapitalanlagerecht spezialisiert. Unser Team aus Rechtsanwälten und Fachanwälten für Bank- und Kapitalmarktrecht vertritt bundesweit geschädigte Kapitalanleger.