Der EuGH hält Thermofenster, die die Abgasreinigung bei üblichen Temperaturen stark reduzieren, grundsätzlich für unzulässig. Nach der BGH-Rechtsprechung kann ein Differenzschaden von 5 bis 15 Prozent des Kaufpreises in Betracht kommen – entscheidend sind Fahrzeug, Kaufzeitpunkt, Nutzung, Restwert und Verjährung.