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Entschädigung wegen der Diskriminierung in der Stellenauschreibung

Unter welchen Voraussetzungen darf ein Arbeitgeber Frauenförderung zu Lasten männlicher Bewerber betreiben? Dazu urteilte das Arbeitsgericht Berlin mit seinem Urteil vom 05.06.2014, Az.: 42 Ca 1530/14.

Der ausnahmslose Ausschluss von männlichen Bewerbern ist nicht statthaft und diskriminierend, so das Arbeitsgericht Berlin, welches den ausnahmslosen Ausschluss von männlichen Bewerbern für eine Volontariatsstelle bei der Zeitung „taz. die Tageszeitung“ für unzulässig erklärt hat.

Die Beklagte finanziert Volontariatsstellen bei der „taz. die Tageszeitung“. Eine dieser Stellen schrieb sie ausschließlich für eine Frau mit Migrationshintergrund aus und lehnte zugleich die Bewerbung von Männern – unter ihnen die des Klägers – von vornherein ab.

Der Kläger hat die Beklagte daraufhin auf Zahlung einer Entschädigung nach dem allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Anspruch genommen, weil er sich durch die Anzeige als männlicher Bewerber diskriminiert fühlte. Im Prozess erklärte die Beklagte, dass sie die Benachteiligung männlicher Bewerber in diesem Falle für gerechtfertigt halte, da sie erforderlich sei, um den Anteil von Frauen in Führungspositionen zu erhöhen. Das sahen die Richter des Arbeitsgerichts Berlin hingegen ganz anders und gaben dem Kläger Recht. Sie verurteilten die Beklagte auf Zahlung einer Entschädigung i.H.v. drei Bruttogehältern. Die Beklagte habe den Kläger bei der Besetzung der Stelle wegen seines Geschlechts in unzulässiger Weise benachteiligt. Es sei nicht statthaft, die Bewerbung von Männern ausnahmslos auszuschließen. Im Übrigen verfehle die Maßnahme ihr Ziel, die Anzahl von Frauen in Führungspositionen zu erhöhen, da es lediglich um die Besetzung einer Ausbildungsstelle gegangen sei, so die Richter in der Urteilsbegründung.

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