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Europäischer Gerichtshof entscheidet über das „ewige Rücktrittsrecht“ bei Lebensversicherungen

Wenn Verbraucher gar nicht oder nur mangelhaft über ihre Rücktrittsrechte belehrt werden, beginnt die Rücktrittsfrist nicht zu laufen; Verbraucher haben dadurch quasi ein „ewiges Rücktrittsrecht“.

Dieses „ewige Rücktrittsrecht“ beschäftigt aktuell den Europäischen Gerichtshof. Obwohl der Bundesgerichtshof dazu schon geurteilt hat, wird die Entscheidung für die deutsche Rechtsprechung interessant.

Ein Widerruf kann viele Vorteile bringen: der Verbraucher kann die Lebensversicherung inklusive der Rückzahlung der einbezahlten Prämien zuzüglich Zinsen rückabwickeln; bei einer Kündigung wird nur der Rückkaufswert ausbezahlt.

Auch Generalanwältin Juliane Kokott ist auf Seiten der Verbraucher und will ihnen den Rücken stärken: Ihr Gutachten stützt das ewige Rücktrittsrecht, das besteht, wenn keine oder eine fehlerhafte Aufklärung über die Rechte zum Vertragsrücktritt geleistet wurde.

Das Urteil des Europäischen Gerichtshof könnte auch auf die aktuelle Rechtsprechung in Deutschland zu diesem Thema Auswirkungen haben:
Bisher hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Verbraucher ein zeitlich unbegrenztes Widerspruchsrecht haben, sollten sie falsch über ihr Widerrufsrecht belehrt worden sein (Urteil 07.05.14, Az. IV ZR 76/11). Im Fall von vor Jahren geendeten Lebensversicherungen sprechen allerdings einige deutsche Gerichte von einer Verwirkung, sodass der Verbraucher kein Recht auf Widerruf mehr habe. Entscheiden die europäischen Richter zugunsten der Verbraucher für das ewige Rücktrittsrecht, herrscht auch bezüglich der Verwirkung Klarheit für deutsche Gerichte.

Sie möchten Ihre Lebensversicherung widerrufen, sind sich aber über Ihre Rechte unsicher? Vereinbaren Sie gern einen Beratungstermin mit einem unserer Fachanwälte für Versicherungsrecht. Wir prüfen Ihnen Fall und beraten Sie in Ihrem Anliegen, um das für Sie bestmögliche Ergebnis zu finden.