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Filmen eines Verkehrsunfalls mit einer Dashcam - Verwertbarkeit im Gerichtsprozess

Immer mehr Autofahrer installieren sich so genannte Dashcams. Die Bilder der Kameras können bei Verkehrsunfällen wichtige Erkenntnisse liefern. Doch die Verwertbarkeit der Aufnahmen war bisher umstritten. Der Bundesgerichtshof hat am 15.5.2018 in einem Grundsatzurteil die Frage geklärt, ob in einem Gerichtsprozess Aufnahmen einer Dashcam verwertbar sind.

In seinem Urteil, Aktenzeichen: IV ZR 233/17 stellte der Bundesgerichtshof klar, dass die Aufnahmen ein Beweismittel im Prozess sein können.

In den ersten beiden Instanzen vor dem Amts- und Landgericht hatten sich die Richter noch geweigert, die aufgenommenen Bilder zu bewerten. Diese Entscheidungen hob der Bundesgerichtshof auf und verlangte vom Landgericht eine Einbeziehung des Films in den Prozess.

Zwar könne eine Videoaufzeichnung durchaus rechtswidrig sein, jedoch führe nicht jede rechtswidrige Aufzeichnung dazu, dass der Film als Beweismittel unzulässig sei. Aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung sei die Aufzeichnung einer Dashcam im Verkehrsprozess zu berücksichtigen. Denn der Unfallgegner bewege sich im öffentlichen Verkehr und es werde aufgezeichnet, was jeder anderen Person im öffentlichen Raum ebenfalls zugänglich sei. Zudem habe der Gesetzgeber die Geschädigten durch den Straftatbestand der Unfallflucht besonders schützen wollen. Schließlich besteht nach § 34 StVO eine Auskunftspflicht des Unfallbeteiligten gegenüber dem Geschädigten. Aufgrund dieser Wertungen sei es gerechtfertigt, auch Aufzeichnungen einer Kamera zum Beweis des Unfallgeschehens zuzulassen.

Zu dieser guten Nachricht gab der Bundesgerichtshof jedoch auch warnende Hinweise. Eine grenzenlose Aufzeichnung durch eine Kamera sei mit dem Bundesdatenschutzgesetz nicht in Einklang zu bringen. Eine permanente, anlasslose Aufzeichnung einer gesamten Fahrstrecke sei nach dem Bundesdatenschutzgesetz nicht erforderlich. So sei es beispielsweise technisch möglich, für kurze, anlassbezogene Aufzeichnungen zu sorgen. Beispielsweise könne ein Gerät auch Aufzeichnungen in kurzen Abständen überschreiben oder löschen oder aber eine dauerhafte Speicherung könne beispielsweise im Rahmen einer Kollision oder erst mit starker Verzögerung geschehen. Sei dies nicht der Fall, sei die Aufnahme rechtswidrig.

Im Falle einer rechtswidrigen Aufnahme sei zwar die Verwertung im Verkehrsprozess möglich, mögliche Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte anderer, ebenfalls gefilmter Verkehrsteilnehmer können gegebenenfalls dennoch mit hohen Geldbußen belegt werden. Vorsätzliche Handlungen sind gegebenenfalls strafbar. Zudem kann die Datenschutzbehörde regulierend eingreifen.

Es sei daher dringend geraten, nur solche Kameras zu benutzen, die tatsächlich nur kurzfristig aufzeichnen und die unwichtigen Zeiträume nicht dauerhaft speichern.

SH Rechtsanwälte berät Sie gerne zu diesen Themen. Unsere Kanzlei reguliert seit Jahren erfolgreich Verkehrsunfälle und setzt zudem einen Schwerpunkt im Datenschutzrecht.