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Größe der Tätowierung allein kein Einstellungshindernis für den Polizeidienst in NRW

Die Ablehnung eines Bewerbers für den Polizeidienst im Land Nordrhein-Westfalen kann nicht allein darauf gestützt werden, dass er auf der Innenseite seines linken Unterarms eine großflächige Tätowierung hat.

Dies hat das Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Urteil vom 08. Mai 2018 (Az.: K 15637/17) entschieden.

Der Kläger hatte sich 2017 für die Einstellung in den Polizeidienst beworben. Aufgrund einer Tätowierung in Form eines Löwenkopfes auf der Innenseite seines linken Unterarmes in der Größe 20 x 14 cm wurde seine Bewerbung vom Auswahlverfahren ausgeschlossen.

Bei dieser Entscheidung berief sich das zuständige Landesamt auf einen Erlass des Innenministeriums.


Nachdem das Verwaltungsgericht das Land im Eilverfahren (2 L 3279/17) bereits verpflichtet hatte, den Bewerber zum weiteren Auswahlverfahren für die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst zuzulassen, wurde der Kläger nach dessen erfolgreichem Abschluss zum Kommissaranwärter ernannt. Dabei behielt sich das Land allerdings eine spätere Entlassung des Bewerbers ausdrücklich vor.

Das Gericht hat nun unter anderem entschieden, dass es für die Ablehnung des Bewerbers allein wegen seiner großflächigen Tätowierung an der dafür erforderlichen gesetzlichen Ermächtigung fehlt. Der sogenannte Körperschmuckerlass, auf den das Land NRW seine Entscheidung gestützt hat, reicht dafür nicht aus.

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