Gesetzliche Unfallversicherung und Wegeunfall
Arztbesuch während der Arbeitszeit: Ist der Weg zur Arbeit unfallversichert?
Ein Arztbesuch während des Arbeitstags gehört grundsätzlich zum privaten Lebensbereich. Ein Unfall auf dem Weg zur Praxis oder zurück zum Betrieb ist deshalb nicht automatisch ein Arbeits- oder Wegeunfall.
Die entscheidende Ausnahme betrifft den sogenannten dritten Ort: Hält sich der Beschäftigte dort mindestens zwei Stunden auf und fährt anschließend unmittelbar zur Arbeit, kann der Weg zur Arbeitsstätte gesetzlich unfallversichert sein. Das Bundessozialgericht hält an dieser Zwei-Stunden-Grenze ausdrücklich fest.
Regelfall
Arztbesuch ist privat
Gesundheitsmaßnahmen dienen zwar auch der Arbeitsfähigkeit, werden unfallversicherungsrechtlich aber grundsätzlich dem persönlichen Lebensbereich zugerechnet.
Dritter Ort
Mindestens zwei Stunden Aufenthalt
Nach einem mindestens zweistündigen Aufenthalt kann der unmittelbare Weg von der Arztpraxis zur Arbeitsstätte als Weg von einem dritten Ort versichert sein.
Ausnahme
Betrieblicher Anlass
Ist der Arztkontakt ausnahmsweise Teil einer betrieblich veranlassten Tätigkeit, etwa einer angeordneten arbeitsmedizinischen Untersuchung, ist die Einordnung gesondert zu prüfen.
SG Dortmund, Urteil vom 28.02.2018 – S 36 U 131/17
Knapp einstündiger Arztbesuch: Rückweg zum Betrieb war nicht versichert
Der Arbeitnehmer besuchte während der Arbeitszeit einen Orthopäden und verunglückte auf dem Rückweg zur Arbeitsstätte. Das Sozialgericht Dortmund verneinte einen Arbeitsunfall. Der Arztbesuch sei als Maßnahme zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit grundsätzlich privat. Dass die Behandlung mittelbar auch die Arbeitskraft erhält, reicht für einen betrieblichen Zusammenhang nicht aus.
Auch ein Wegeunfall vom dritten Ort lag nicht vor, weil sich der Arbeitnehmer weniger als zwei Stunden in der Arztpraxis aufgehalten hatte.
BSG, Urteil vom 30.01.2020 – B 2 U 20/18 R
Das Bundessozialgericht hält an der Zwei-Stunden-Grenze fest
Ein unmittelbarer Weg von einem sogenannten dritten Ort zur Arbeitsstätte kann versichert sein, wenn der Aufenthalt an diesem Ort länger als zwei Stunden gedauert hat.
Der Zweck des Aufenthalts am dritten Ort ist für diese Einordnung grundsätzlich nicht entscheidend. Auch ein privater Aufenthalt kann daher Ausgangspunkt eines versicherten Arbeitswegs sein.
Das BSG hat die Zwei-Stunden-Grenze ausdrücklich aus Gründen der Rechtssicherheit bestätigt.
BSG, Urteil vom 28.06.2022 – B 2 U 16/20 R
Arzt- und Gesundheitswege bleiben grundsätzlich private Verrichtungen
Das BSG bestätigte 2022 erneut, dass Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit grundsätzlich dem persönlichen Lebensbereich zuzurechnen sind.
Eine allgemeine arbeitsvertragliche Pflicht, die eigene Arbeitsfähigkeit durch Gesundheitsmaßnahmen aufrechtzuerhalten, besteht nach der Rechtsprechung nicht. Deshalb wird ein Arztbesuch nicht allein dadurch zum Betriebsweg, dass er der Genesung oder Arbeitsfähigkeit dient.
Das Gericht bestätigt zugleich die Rechtsprechung zum dritten Ort und zur Zwei-Stunden-Grenze.
Wann kann der Weg vom Arzt zur Arbeit trotzdem versichert sein?
- wenn der Aufenthalt in der Arztpraxis mindestens zwei Stunden gedauert hat und anschließend der unmittelbare Weg zur Arbeitsstätte angetreten wird;
- wenn die medizinische Untersuchung ausnahmsweise im überwiegenden betrieblichen Interesse erfolgt und deshalb selbst Teil einer versicherten Tätigkeit sein kann;
- wenn eine private Unterbrechung nur ganz geringfügig ist und bei natürlicher Betrachtung noch als Teil des versicherten Weges erscheint;
- wenn nach einem bereits eingetretenen Arbeitsunfall besondere Wege zur medizinischen Versorgung zurückgelegt werden – diese Konstellation muss getrennt vom normalen privaten Arztbesuch geprüft werden.
Die Zwei-Stunden-Regel ist keine allgemeine „Arztbesuchsregel“
Die Grenze von zwei Stunden beantwortet die Frage, ob ein anderer Aufenthaltsort als sogenannter dritter Ort Ausgangspunkt eines neuen versicherten Arbeitswegs sein kann. Sie macht den Arztbesuch selbst nicht zu einer versicherten Tätigkeit.
Ebenso bedeutet ein Aufenthalt von mehr als zwei Stunden nicht, dass jeder beliebige anschließende Weg versichert ist. Der Weg muss mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängen und grundsätzlich unmittelbar zur Arbeitsstätte führen.
Abwege, private Zwischenstopps und ungewöhnliche Wegführungen können den Versicherungsschutz erneut unterbrechen.
Was sollten Betroffene nach einem Unfall dokumentieren?
- genauen Unfallort und Unfallzeitpunkt;
- Beginn und Ende des Arzttermins beziehungsweise des Aufenthalts in der Praxis;
- Start- und Zielpunkt des Weges;
- Grund für die gewählte Route und mögliche Zwischenstopps;
- Terminbestätigung, Praxisunterlagen oder andere Nachweise über die Aufenthaltsdauer;
- Arbeitsbeginn beziehungsweise Zeitpunkt der geplanten Rückkehr zum Betrieb;
- Unfallanzeige und Bescheide der Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse;
- bei einem Verkehrsunfall zusätzlich Polizeidaten, Unfallbericht und gegnerische Haftpflichtversicherung.
Weitere Informationen von SH Rechtsanwälte
Unfallfolgen können mehrere Anspruchswege auslösen
Neben der gesetzlichen Unfallversicherung können bei einem Verkehrsunfall Ansprüche gegen den Unfallgegner und dessen Haftpflichtversicherung bestehen. Diese Ansprüche sind unabhängig von der Anerkennung als Wegeunfall zu prüfen.
Häufige Fragen zum Arztbesuch und Wegeunfall
Ist der Weg zum Arzt während der Arbeitszeit automatisch versichert?
Nein. Ein normaler Arztbesuch gehört grundsätzlich zum persönlichen Lebensbereich und wird nicht allein deshalb versichert, weil er während der Arbeitszeit stattfindet.
Ist der Rückweg vom Arzt zum Betrieb versichert?
Bei einem kurzen privaten Arztbesuch regelmäßig nicht. Nach einem mindestens zweistündigen Aufenthalt kann die Arztpraxis jedoch ein sogenannter dritter Ort sein, sodass der unmittelbare Weg zur Arbeitsstätte versichert sein kann.
Warum sind zwei Stunden wichtig?
Das Bundessozialgericht nutzt die Zwei-Stunden-Grenze zur Abgrenzung einer bloßen privaten Unterbrechung vom Aufenthalt an einem eigenständigen dritten Ort.
Was ist, wenn der Arbeitgeber den Arztbesuch angeordnet hat?
Dann kann eine andere Bewertung möglich sein. Entscheidend ist, ob die Untersuchung tatsächlich der betrieblichen Tätigkeit zuzurechnen ist und nicht nur der privaten Gesundheitsvorsorge.
Was gilt bei einem Unfall auf dem Weg zum Durchgangsarzt nach einem Arbeitsunfall?
Das ist eine andere Fallgruppe als der normale private Arztbesuch. Wege zur Behandlung nach einem bereits eingetretenen Arbeitsunfall können gesondert unter Versicherungsschutz stehen.
Was mache ich, wenn die Berufsgenossenschaft den Wegeunfall ablehnt?
Prüfen Sie Bescheid, Rechtsbehelfsbelehrung und Frist sofort. Für die rechtliche Einordnung sind insbesondere Wegverlauf, Aufenthaltsdauer und Anlass des Arztbesuchs wichtig.
Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse lehnt einen schweren Wegeunfall ab?
Senden Sie uns Ablehnungsbescheid, Unfallanzeige, Angaben zum Weg und Nachweise zur Aufenthaltsdauer. Bei parallelen Verkehrsunfallansprüchen fügen Sie bitte auch Unfallbericht und Versicherungsdaten bei.
Hinweis zu Mandat und Fristen: Durch eine Anfrage oder die Übersendung von Unterlagen entsteht noch kein Mandatsverhältnis. Zunächst erfolgt eine Interessenkollisionsprüfung. Die Mandatsannahme muss ausdrücklich durch SH Rechtsanwälte bestätigt werden. Vor dieser Bestätigung werden keine Verjährungsfristen, Gerichtsfristen, Widerspruchsfristen, Zahlungsfristen oder sonstigen Termine übernommen oder überwacht.