Das Sozialgericht Dortmund hat mit Urteil vom 28.Februar 2018, Az.: S 36 U 131/17, entschieden, dass auf dem Weg vom Arzt zum Betrieb während der Arbeitszeit kein Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung besteht.
Kein Versicherungsschutz beim Arztbesuch während der Arbeitszeit!
In dem zu entscheidenden Fall erlitt ein Arbeitnehmer nach einem ca. einstündigen Arztbesuch während der Arbeitszeit auf dem Rückweg zum Betrieb einen Verkehrsunfall und verletzte sich dabei erheblich.
Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung des Unfalls als entschädigungspflichtigen Arbeitsunfall mit der Begründung ab, dass der Weg zum Arzt und zurück eine unversicherte private Tätigkeit darstellt.
Die dagegen erhobene Klage blieb erfolglos. Nach Auffassung der Richter sei der Arbeitnehmer nicht auf einem mit seiner versicherten Tätigkeit in Zusammenhang stehenden Betriebsweg verunglückt.
Der Arztbesuch sei dem persönlichen Lebensbereich zuzurechnen und daher nicht versichert. Als unerheblich betrachtete das Gericht dabei, dass der Arztbesuch auch der Erhaltung oder Wiederherstellung der Arbeitskraft und damit betrieblichen Belangen dient.
Im Ergebnis liege auch kein Wegeunfall vor, weil sich der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalls nicht auf einem versicherten Weg von einem sog. dritten Ort zu seiner Arbeitsstätte befunden habe. Dafür wäre erforderlich gewesen, dass sich der Kläger mindestens zwei Stunden in der Arztpraxis aufgehalten hätte.
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