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Keine Ansprüche gegen die gesetzliche Unfallversicherung bei der Kinderbetreuung durch die Großeltern!

Die Kinderbetreuung wird in vielen Familien regelmäßig auch durch Verwandte und die Großeltern übernommen. Verunfallt ein Kind während dieser Zeit, bestehen keine Ansprüche gegen die gesetzliche Unfallversicherung. Nur bei einer staatlich organisierten oder vermittelten Betreuung unterstehen die Kinder dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Dies wurde aktuell vom Bundessozialgericht (BSG) entschieden (Urteil vom 19. Juni 2018, Az. B 2 U 2/17 R). Nach der Regelung in § 2 Absatz 1 Nr. 8 SGB VII sind Kinder während des Besuchs einer staatlich anerkannten Kindertagesstätte und der Betreuung durch eine geeignete Tagespflegeperson gesetzlich unfallversichert.

Das BSG musste in dem Verfahren entscheiden, ob auch Großeltern geeignete Tagespflegepersonen sein können. Die Klägerin hatte als Großmutter regelmäßig ihre beiden Enkelkinder betreut. Während der Betreuung stürzte der einjährige Enkelsohn in den auf dem Grundstück der Großmutter befindlichen Swimmingpool. Als Folge der erforderlichen Reanimation und des Sauerstoffmangels erlitt das Kind Hirnschäden, die unter anderem zu einer Epilepsie und zu einer dauerhaften Schwerbehinderung führten.

Die gesetzliche Unfallversicherung lehnte Ansprüche aufgrund des Unfalls mangels Versicherungsschutz ab. Die Klägerin machte im Revisionsverfahren geltend, dass sie selbst als geeignete Tagespflegeperson anzusehen sei und die Kinder damit während ihrer Betreuung gesetzlich unfallversichert wären.

Das Bundessozialgericht urteilte jedoch, dass eine rein private Betreuung ohne staatliche Beteiligung nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung falle. Geeignete Tagespflegepersonen sind nur solche Personen, die beim Jugendamt registriert, eine entsprechende Eignung nachgewiesen haben und durch das Jugendamt vermittelt werden. Da diese Voraussetzungen bei der Betreuung durch die Großmutter nicht erfüllt waren, besteht keine Eintrittspflicht der gesetzlichen Unfallversicherung, die die Leistungen nach der Entscheidung des Gerichts zu Recht abgelehnt hat.

Für eine Absicherung Ihrer Kinder und einen Unfallversicherungsschutz  während der rein privat organisierten Betreuung durch Verwandte, Großeltern oder Freunde ist daher der Abschluss einer privaten Unfallversicherung sinnvoll.

Bei Fragen zum privaten Unfallversicherungsrecht, wie z.B. der Geltendmachung von Invaliditätsansprüchen oder der Neubewertung des Invaliditätsgrades, beraten wir Sie gern.