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Keine Beitragspflicht für Rentenzahlungen von Pensionskassen!

Mit einem erst aktuell veröffentlichten Beschluss vom 27. Juni 2018 (1 BvR 100/15, 1 BvR 249/15) hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass für Rentenzahlungen von Pensionskassen unter bestimmten Voraussetzungen keine Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung gezahlt werden müssen.


Nach der Entscheidung der Gerichts verstößt es gegen das Gleichheitsgebot nach Artikel 3 des Grundgesetzes, wenn für die Beitragsberechnung solche Zahlungen berücksichtigt werden, die auf überwiegend freiwilligen Zahlungen ehemaliger Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in die Pensionskasse erfolgen, während Erträge aus privaten Lebensversicherungen nicht zur Berechnung der Beiträge herangezogen werden.

Unter der Voraussetzung, dass der frühere Arbeitgeber an dem Versicherungsvertrag nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr beteiligt ist und nur der versicherte Arbeitnehmer die Beiträge eingezahlt hat, sind nach der Entscheidung keine Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen.

Die Differenzierung zwischen betrieblicher und privater Altersversorgung und einer daraus resultierenden Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ist nach Auffassung der Verfassungsrichter nicht allein nach der auszahlenden Institution vorzunehmen. Die Unterscheidung hat sich vielmehr an der Vertragsgestaltung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu orientieren.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit der Entscheidung zwei Verfassungsbeschwerden von pflichtversicherten Rentnern stattgegeben, die während ihrer beruflichen Tätigkeit über ihren Arbeitgeber bei der als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit ausgestalteten Pensionskasse versichert waren.

Aufgrund der Satzungsregelungen konnte die Versicherung bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses freiwillig fortgesetzt werden. Für diesen Fall wurden die ehemaligen Arbeitnehmer Einzelmitglied in der Pensionskasse und alleiniger Versicherungsnehmer.

Nach dem Ausscheiden aus dem jeweiligen Arbeitsverhältnis zahlten beide Beschwerdeführer fast 18 bzw. 22 Jahre allein die Beiträge an die Pensionskasse. Da die Beschwerdeführer als Rentner pflichtversicherte Mitglieder in einer gesetzlichen Krankenkasse und sozialen Pflegeversicherung sind, führte die Pensionskasse monatliche Beiträge unter Berücksichtigung der gesamten Rentenzahlung ab, obwohl diese überwiegend auf den Einzahlungen beruhen, die nach Beendigung der Arbeitsverhältnisse erfolgten.

Die bei der Krankenkasse beantragte Beitragsfreiheit für diese Leistungen wurde mit der Begründung abgelehnt, dass es sich ebenfalls um Versorgungsbezüge in Form von Renten der betrieblichen Altersvorsorge handele, welche insgesamt beitragspflichtig seien. Zwischen den Einzahlungen vor und nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses müsse nicht unterschieden werden.

Die gegen diese Entscheidung gerichteten Klageverfahren blieben alle erfolglos. Auch das Bundessozialgericht war der Auffassung, dass Leistungen einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung, wie einer Pensionskasse, unabhängig davon, auf wessen Beiträgen die Zahlungen beruhen, beitragspflichtig sind.

Dem widersprachen die Verfassungsrichter mit der vorliegenden Entscheidung und stellten eine Verletzung des Gleichheitssatzes fest, da die Grenzen einer zulässigen Typisierung durch die bislang vorgenommene Unterscheidung zwischen privater und betrieblicher Altersvorsorge allein nach der auszahlenden Institution überschritten wird.

Entscheidend ist vielmehr, ob der Vertrag nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus dem betrieblichen Bezug gelöst und der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts verlassen wird.
Davon ist nach der vorliegenden Konstellation auszugehen, da sich die hier erfolgten Einzahlungen der Versicherten nur unwesentlich von Einzahlungen auf privat abgeschlossene Lebensversicherungsverträge unterscheiden.

Infolgedessen ist eine unterschiedliche Behandlung bei der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nicht gerechtfertigt. Aufgrund der Entscheidung können Betroffene nunmehr eine Neuberechnung der Beiträge bei ihrer Krankenkasse und die Erstattung der zu viel gezahlten Beträge beantragen. Wir unterstützen Sie gern bei der Durchsetzung Ihrer Rechte.