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Kita-Betreuungszeiten nach zeitlichem Bedarf der Eltern!

Das Verwaltungsgericht (VG) Aachen hat mit Beschluss vom 31. Juli 2018 (8 L 700/18) entschieden, dass die Stadt Aachen verpflichtet ist, einen Betreuungsplatz zur Verfügung zu stellen, der sich am konkreten zeitlichen Bedarf der Eltern orientiert.

Das Gericht gab damit dem Eilantrag eines einjährigen Kindes statt, dessen Eltern einen Betreuungsbedarf von montags bis freitags in der Zeit von 8.00 bis 17.00 Uhr geltend gemacht hatten.

Die Stadt hatte vorgetragen, dass für das Kind lediglich Betreuungsplätze bis 16.30 Uhr zur Verfügung stehen würden. 

Dies ließ das Gericht nicht gelten.

Zur Begründung führten die Richter aus, dass der Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder der Kindertagespflege nicht unter einem Kapazitätsvorbehalt stehe. 

Aufgrund dessen ist die Stadt als Träger der öffentlichen Jugendhilfe verpflichtet, eine am konkreten Bedarf ausgerichtete ausreichende Anzahl an Betreuungsplätzen zu schaffen oder durch geeignete Dritte (etwa freie Träger der Jugendhilfe oder Tagespflegepersonen) bereitzustellen. In diesem Zusammenhang ist sicherzustellen, dass dem individuellen Betreuungsbedarf des Kindes und seiner Erziehungsberechtigten in zeitlicher Hinsicht entsprochen wird.
Die Eltern des Kindes haben nachgewiesen, dass aufgrund ihrer Arbeits- und Wegezeiten eine werktäglichen Betreuung in der Zeit von 8:00 bis 17:00 Uhr notwendig ist. Der von der Stadt angebotene Betreuungsplatz erfüllt diese Vorgaben nicht. Auch ein Verweis auf die Betreuung in der Kindertagespflege, z.B. durch eine Tagesmutter, scheiterte, da die Stadt nicht belegen konnte, dass die Kapazitäten in der primär gewählten Betreuungsform erschöpft sind.


Wegen der dem Kind anderenfalls entstehenden nicht wiedergutzumachenden Nachteile war es ausnahmsweise gerechtfertigt, die Stadt bereits im Eilverfahren zur Schaffung des benötigten Betreuungsplatzes zu verpflichten.


Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Stadt Aachen kann gegen die Entscheidung Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht Münster entscheidet.


Sind Sie noch immer auf der Suche nach einem Betreuungsplatz für Ihr Kind oder decken die Betreuungsangebote den eigentlichen Betreuungsbedarf nicht ab? Wir unterstützen Sie bei der Durchsetzung des Rechtsanspruchs auf einen Betreuungsplatz.

 

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