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Kostenpflichtiges Abschleppen erst nach 3 Tagen!

Mit Urteil vom 24. Mai 2018 hat das Bundesverwaltungsgericht (Az.: 3 C 25.16) entschieden, dass kostenpflichtige Abschleppmaßnahmen bei kurzfristig eingerichteten Halteverboten erst nach Ablauf von 3 vollen Tagen möglich sind.

In dem zu entscheidenden Fall hatte die Klägerin ihr Auto im August 2013 vor ihrem Urlaub in einem Straßenabschnitt geparkt, in dem einen Tag später mobile Halteverbotsschilder zur Vorbereitung eines Umzuges aufgestellt worden sind.

Am dritten Tag nach dem Aufstellen der Schilder wurde das Auto im Auftrag der Stadt kostenpflichtig abgeschleppt.

Für die Klägerin fielen Kosten und Verwaltungsgebühren in Höhe von insgesamt 238,98€ an.

Dagegen klagte die Frau vor Gericht. Nachdem sie vor den unteren Instanzen keinen Erfolg hatte, gab ihr das Bundesverwaltungsgericht nunmehr Recht.

Die Richter in Leipzig verwiesen auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1961, wonach ein Wagen am vierten Tag nach Aufstellen der Verbotsschilder kostenpflichtig abgeschleppt werden könne und bestätigten diese mit dem aktuellen Urteil nun.

Nach Auffassung der Bundesrichter würde es die Autofahrer unangemessen benachteiligen, wenn man mindestens alle 48 Stunden nach dem geparkten Wagen sehen und kontrollieren müsste, ob Halteverbote eingerichtet worden sind.