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Krankengeld: Krankenkasse zahlt trotz Krankschreibung nicht 

Bezieher von Arbeitslosengeld II, Studenten, Rentner, Familienversicherte und andere Versicherte, die bei einer Arbeitsunfähigkeit typischerweise keinen Verdienstausfall erleiden, haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Krankengeld.

Der Anspruch auf Krankengeld entsteht ab dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit, bei einer stationären Behandlung von deren Beginn an.Für die Dauer der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber und der Fortzahlung des Arbeitslosengeldes nach § 146 SGB III, d.h. in den ersten 6 Wochen der Arbeitsunfähigkeit, ruht der Anspruch auf Krankengeld. Da ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer eines Arbeitsverhältnisses entsteht, können Arbeitnehmer in den ersten 4 Wochen ihres Arbeitsverhältnisses bei bestehender Arbeitsunfähigkeit Krankengeld erhalten.

Der Anspruch auf Krankengeld ruht ferner während der Elternzeit. Auch bei einer unterbliebenen Anzeige der Arbeitsunfähigkeit bei der Krankenkasse wird kein Krankengeld gezahlt außer die Meldung wird innerhalb einer Woche ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit nachgeholt, § 49 SGB V.

Krankengeld wird in der Regel kalendertäglich rückwirkend gezahlt und beträgt etwa 70 % des regelmäßigen Bruttoeinkommens, jedoch höchstens 90 % des regelmäßigen Nettoeinkommens. 

Wegen derselben Erkrankung kann Krankengeld längstens für 78 Wochen innerhalb von 3 Jahren, der sogenannten Blockfrist, gezahlt werden. Tritt während dieses Zeitraums eine weitere Erkrankung hinzu, verlängert sich die Bezugsdauer dadurch nicht.

Wird eine Rente wegen Erwerbsminderung gewährt, fällt das Krankengeld ganz oder teilweise weg.

Es gibt zahlreiche Fallstricke im Zusammenhang mit dem Krankengeld. Oftmals geht die Krankenkasse trotz vorliegender weiterer Krankschreibung davon aus, dass keine Arbeitsunfähigkeit mehr gegeben ist und stellt die Zahlung des Krankengeldes ein.
Häufig gibt es auch Streit bezüglich der Höhe des Krankengelds oder bezüglich der Dauer des Krankengeldanspruchs. 

Wenn die Krankenkasse die Krankengeldzahlung einstellt, steht man zunächst mit leeren Händen da. Hier ist jetzt Eile geboten. Gerne helfen wir Ihnen anwaltlich weiter und prüfen Ihre Ansprüche. Sie erhalten einen zeitnahen ersten Beratungstermin, zögern Sie deshalb nicht, einen Termin mit unserer Kanzlei zu vereinbaren.

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