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Mindestlohn-Erhöhung kommt früher als zunächst geplant

Der Mindestlohn von 8,50 Euro soll ein Jahr früher als ursprünglich geplant angehoben werden.

Das sieht die geänderte Fassung des Tarifautonomiestärkungsgesetzes (BT-Drs. 18/1558, 18(11)183) der Bundesregierung vor, das der Bundestags-Ausschuss für Arbeit und Soziales am 02.07.2014 mit den Stimmen von CDU/CSU, SPD und Bündnis 90/Die Grünen angenommen hat. Am 03.07.2014 wird der Bundestag in abschließender Lesung über den Entwurf beraten.

Das Tarifpaket sieht die Einführung eines flächendeckenden Mindestlohns in Höhe von 8,50 Euro ab 2015 vor. Tarifverträge mit einem niedrigeren Brutto-Stundenlohn sollen in einer Übergangsphase gleichwohl bis Ende 2016 gültig bleiben können, sodass der Mindestlohn erst ab 2017 voll greift. Über geplante Ausnahmeregelungen sowie andere Detailfragen wie die Arbeit der Mindestlohnkommission hat es bis zuletzt Diskussionen gegeben. Erst am 30.06.2014 fand dazu eine Expertenanhörung im Bundestag statt.

Der Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen sieht nun vor, dass die Mindestlohnkommission nicht jährlich, sondern alle zwei Jahre über eine Anpassung des Mindestlohns, orientiert an der nachlaufenden Tarifentwicklung, entscheidet. Der Zeitpunkt der erstmaligen Erhöhung des Mindestlohns wird indes von 2018 auf 2017 vorverlegt. Neu sind auch separate Übergangslösungen für die Zeitungsbranche: So sollen Zeitungszusteller ab 2015 einen Anspruch auf 75 %, ab 2016 auf 85 % und ab 2017 dann auf 8,50 Euro pro Stunde haben. Für alle anderen Branchen sind Übergangslösungen nur aufgrund von Tarifverträgen nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz möglich.

Geändert wurden außerdem die Ausnahmeregeln für Praktikanten: Zwar sind verpflichtende Praktika im Rahmen einer Ausbildung weiter grundsätzlich vom Mindestlohn ausgenommen. Bei Orientierungspraktika vor oder während einer Ausbildung gilt jedoch, dass erst nach drei Monaten und nicht wie bisher nach sechs Wochen der Mindestlohn gezahlt werden muss.

Neu definiert wird darüber hinaus die geringfügige, sozialversicherungsfreie Beschäftigung im SGB IV. Demnach liegt diese nun vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450 Euro im Monat übersteigt. Bisher waren dies zwei Monate beziehungsweise 50 Arbeitstage. Kost und Logis von Saisonarbeitern können auf den Mindestlohn angerechnet werden. Laut Änderungsantrag soll diese Regelungen möglichen Problemen bei der Saisonarbeit durch Einführung des Mindestlohns Rechnung tragen.

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