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Negativzins wird auf Kunden abgewälzt

Die Anhebung des Negativzinses von minus 0,4 auf minus 0,5 Prozent durch die Europäische Zentralbank (EZB) wird von Bankinstituten nun an den Kunden weitergegeben – es trifft sowohl Unternehmen als auch Privatkunden, je nach Bank schon mit einem Bankguthaben ab 100.000 Euro.

Wenn Ihre Bankguthaben aktuell  den Betrag von 100.000 Euro, 250.000 € oder 500.000 € (der Betrag ist abhängig von den AGB des Bankinstituts) überschreitet, kann es sein, dass Sie dafür Zinsen in Höhe von 0,5 Prozent zu zahlen haben. Dies ist als Negativzins bekannt und wird oft auch „Strafzins“ genannt, denn der Kunde muss für sein Bankguthaben zahlen.

Dieser Strafzins ergibt sich daraus, dass die Banken selbst bei der EZB diesen Negativzins für die Einlagenverwahrung zahlen – und ihn einfach an den Kunden weitergeben, denn tatsächlich verlieren Geldinstitute dadurch bis zu 2,5 Milliarden Euro jährlich.

Sollten Sie jedoch bereits Kontogebühren zahlen, ist es unter Umständen unzulässig ist, den Strafzins auf Sie abzuwälzen. Verbraucherschützer haben bereits vor dem Landgericht Tübingen ein entsprechendes Urteil enterkämpft (LG Tübingen, Urteil vom 25.05.2018, Az. 4 O 225/17). Die Richter haben entschieden, dass der Kunde nur ein Entgelt für die Einlagenverwahrung zu zahlen hat. Zahlt er jedoch Kontogebühren und den Strafzins, geschieht dies zwei Mal und ist somit nicht zulässig.

Ihre Bank fordert von Ihnen nun auch die Zahlung des Strafzinses, obwohl Sie schon Gebühren für die Kontoführung bezahlen? Unsere Fachanwälte für Bankrecht helfen Ihnen gern weiter und prüfen, ob die Forderung der Negativzinsen seitens Ihrer Bank bzw. Sparkasse unzulässig ist. Nutzen Sie dazu unser Formular oder vereinbaren Sie telefonisch einen Termin unter 0201 439 8680.