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Ohne Unfallanzeige keine Unfallfürsorgeansprüche für Beamte!

Nach einem Dienstunfall können für Beamte Ansprüche auf Unfallfürsorge bestehen. Diese Leistungen umfassen neben der Erstattung von Sachschäden und den Kosten für die Heilbehandlung unter anderem einen Unfallausgleich oder ein Unfallruhegehalt.

Voraussetzung für eine Leistungsgewährung ist jedoch die rechtzeitige Anzeige des Unfalls.

Die Unfallmeldung muss innerhalb einer Ausschlussfrist von 2 Jahren gegenüber dem Dienstvorgesetzten erfolgen.

Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 30. August 2018 - BVerwG 2 C 18.17) besteht diese gesetzlich geregelte Anzeigeobliegenheit der Beamten unabhängig davon, ob der Dienstvorgesetzte bereits Kenntnis von dem Unfall hat.

Der Kläger war bis zu seiner Pensionierung Feuerwehrbeamter einer städtischen Berufsfeuerwehr. Während eines Einsatzes, bei dem er ein Kind aus einem brennenden Gebäude rettete, stürzte er von der ausgefahrenen Drehleiter zu Boden.

Trotz ärztlicher Untersuchung zeigte er den Unfall jedoch nicht an. 17 Jahre später beantragte der Kläger die Anerkennung des damaligen Geschehens als Dienstunfall und die Feststellung einer posttraumatischen Belastungsstörung als Unfallfolge.

Nachdem die Klage in beiden Instanzen erfolglos geblieben war, wies das Bundesverwaltungsgericht die Revision des Klägers zurück, da der Unfall nicht innerhalb der Ausschlussfrist von 2 Jahren angezeigt wurde.

Diese Frist ist nach der Entscheidung der Bundesrichter bei der Geltendmachung von Unfallfürsorgeansprüchen strikt zu beachten.

Erfolgt innerhalb der gesetzlichen Meldefristen keine Unfallmeldung, erlöschen mögliche Unfallfürsorgeansprüche der Beamten. Auch die gesetzlich vorgesehene längere Meldefrist von bis zu 10 Jahren für erst später festgestellte Unfallfolgen war hier bereits überschritten, so dass Ansprüche des Klägers auf Unfallfürsorge ausgeschlossen sind.

Wir beraten Sie bei Fragen zu möglichen Ansprüchen nach Dienstunfällen und unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche.