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Rückerstattungsanspruch nach Beitragserhöhung der privaten Krankenversicherer!

Jährliche Beitragserhöhungen sind bei der privaten Krankenversicherung der Regelfall. Von den Versicherern werden diese oft mit der allgemeinen Preissteigerung und der Anpassung an die Kosten im Gesundheitssystem begründet. Doch nicht jede Prämienerhöhung ist wirksam und verpflichtet die Versicherungsnehmer zur Zahlung. 

Das Landgericht Potsdam hat mit Urteil vom 27.09.2017 (Az. 6 S 80/16) nun den Rückforderungsanspruch eines  Versicherten gegen seine private Krankenversicherung aufgrund der erfolgten Beitragserhöhungen bestätigt.
In dem zu entscheidenden Fall hatte der Versicherer, die AXA Krankenversicherung AG, die Beiträge für die private Krankenvollversicherung für die Jahre 2012 und 2013 angepasst und sich dabei auf die erforderliche Zustimmungserklärung eines von der Versicherung selbst beauftragten Treuhänders berufen.

Die vom Versicherungsvertragsgesetz geforderte (§ 203 Abs. 2 S. 1 VVG) Unabhängigkeit des Treuhänders war nach der Entscheidung der Richter nicht gegeben, da unklar blieb, ob er allein Einkünfte aus der Tätigkeit für die AXA AG erzielte. Die vom Versicherer auf Basis der Ergebnisse des Treuhänders geforderten Beitragserhöhungen sind daher unwirksam und müssen an die Versicherten inklusive Zinsen erstattet werden. 
Im Sinne des Klägers hatte bereits das Amtsgerichts Potsdam (Az: 29 C 122/16) im Oktober 2016 entschieden.

Die Berufungsrichter bestätigten nunmehr die Entscheidung der Vorinstanz und stellten fest, dass dem Kläger die Prämiensteigerungen für die Jahre 2012 und 2013 inklusive Zinsen zurückzuzahlen sind.
Neben der AXA Krankenversicherung AG haben auch andere Versicherungen, unter anderem die DKV, die Beiträge nach einem ähnlichen Verfahren angehoben und sich dabei auf die Zustimmung eines möglicherweise nicht unabhängigen Treuhänders gestützt. 

Somit könnten für viele privat Krankenversicherte, Selbständige, Beamte usw., Erstattungsansprüche bestehen.

Als weitere Folge der unwirksamen Beitragserhöhungen sind die Versicherten ferner lediglich verpflichtet, die bisherige Prämie für den vereinbarten Tarif zu zahlen. Damit kann sich eine Prüfung der erfolgten Beitragsanpassung doppelt für Sie lohnen.

Unwirksamkeitsgründe können weiter bei einer unzureichenden Begründung der Prämiensteigerung, § 203 Absatz 5 VVG, gegeben sein oder sich aus dem Umstand ergeben, dass die Anpassung bei Neukunden deutlich zeitnah zum nächstmöglichen Zeitpunkt nach Vertragsabschluss erfolgt ist, § 155 Absatz 3 Versicherungsaufsichtsgesetz.

Wir als Fachanwälte für Versicherungsrecht übernehmen dies gern für Sie.