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Schleudertrauma (HWS-Distorsion)

Es gibt unzählige Arten von Verletzungen bei Unfällen. Das Schleudertrauma (HWS) ist die häufigste Verletzung bei Verkehrsunfällen.

 
Beschwerden, die für ein Schleudertrauma sprechen und die teilweise erst Stunden oder ein paar Tage nach dem Verkehrsunfall auftreten können, sind folgende:
 
  • Nackenschmerzen,
  • Kopfschmerzen
  • Nackensteife
  • Muskelsteifheit
  • Sehstörungen (Doppelbilder)
  • Schwindel, Übelkeit, Erbrechen
  • Schluckstörungen, Kribbeln und Taubheitsgefühle (an den Händen)
  • schmerzhafte Bewegungseinschränkung von Kopf und Hals
 
Es existierten vier Schweregrade eines Schleudertraumas:
 
Schweregrad 1:
Leichte Fälle von HWS-Beschwerden in Form von Schmerzen im Bereich des Nacken und Hinterkopfes, Steifheitsgefühl, Überempfindlichkeit der Muskulatur, geringe Bewegungseinschränkungen; häufig geht diesen Symptomen eine schmerzfreie Zeit von ca. 1 - 48 Stunden voraus; keine Auffälligkeiten bei Röntgenuntersuchung.
Schweregrad 2:
Zusätzlich zu Stufe 1 treten folgende Beschwerden auf: schmerzhafte Bewegungseinschränkungen, Schmerzen im Mundbereich sowie Parästhesien der Arme (Kribbeln, Taubheit, Einschlafen von Gliedmaßen). Kaum schmerzfreie Periode nach dem Unfall (üblicherweise weniger als eine Stunde). Teilweise röntgenologisch feststellbare Veränderung (Knick in HWS).
Schweregrad 3:
Verminderte Muskelreflexe bzw. eingeschränkte Funktionstüchtigkeit (Insuffizienz) der Halsmuskulatur, feststellbare Risse bei der Röntgenuntersuchung, Fehlstellungen, Frakturen oder Verrenkungen, Lähmungserscheinungen, Verletzung ist sofort schmerzhaft, teilweise tritt eine kurze Bewusstlosigkeit ein, oftmals folgt eine Bettlägerigkeit.
Schweregrad 4:
Frakturen im Bereich der HWS, die meist sofort am Unfallort tödlich verlaufen bzw. zu Querschnittslähmungen (ab Hals) führen.
 
Es kann durchaus vorkommen, dass HWS-Beschwerden auch noch nach zwei Jahren auftreten. Hier stellen sich natürlich Schwierigkeiten in der Beweisführung. Um dies zu verhindern, sollten von Anfang an engmaschige Untersuchungen erfolgen und die Ergebnisse von den behandelnden Ärzten dokumentiert werden.
 
Bei medizinisch nicht ausreichend dokumentierten Fällen etwa einer HWS-Distorsion ersten Grades sind Versicherungen häufig nur bereit, ein Schmerzensgeld von wenn überhaupt wenigen hundert EURO zu bezahlen.
 
Dies sollte grundsätzlich nicht hingenommen werden. So wurde beispielsweise einem Geschädigten durch das Oberlandesgericht München, Urteil vom 21.03.2014, Az.: 10 U 3341/13, für eine HWS-Distorsion ersten Grades ein Schmerzensgeld von 13.000,00 EUR zugesprochen.
 
Der Begriff der Harmlosigkeitsgrenze wird von Haftpflichtversicherungen oft schematisch benutzt, um eine Schmerzensgeldzahlung zu vermeiden. So wird von den Versicherungen vorgebracht, dass die Aufprallgeschwindigkeit viel zu gering gewesen sei, um die festgestellte Verletzung zu verursachen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat allerdings mit Urteil vom 28.01.2003, Az.: VI ZR 139/02, entschieden, dass es stets auf die Umstände des Einzelfalles ankommt. Eine HWS-Verletzung darf nicht pauschal ausgeschlossen werden, weil die biomechanischen Einwirkungen gering waren. Der kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung muss nach Ansicht der Richter am BGH zumindest eine Indizwirkung zukommen, welche in folgenden zwei Richtungen ausgelegt werden kann:
 
Oberhalb einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung von 15 km/h ist von einem Indiz für eine unfallbedingte Verletzung auszugehen.
Unterhalb der Grenze von 15 km/h wird man dagegen erhöhte Beweisanforderungen an den Geschädigten stellen müssen.

Betroffene sollten nach einem Verkehrsunfall also in jedem Fall einen Arzt und im Nachgang einen Rechtsanwalt für Verkehrsrecht aufsuchen. Sie haben einen Unfall und wurden leider auch verletzt? Vereinbaren Sie mit uns gerne eine erste Beratung unter 0201/4398680.