Die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche gegen die Schädiger ist schwierig. Wenn die Täter mittellos oder schuldunfähig waren, gingen die Beamten bislang in der Regel leer aus. Selbst bei nicht unerheblichen Verletzungen konnten sie Ansprüche auf Schmerzensgeld gegen die Schädiger daher häufig nicht durchsetzen.
Mit der Neuregelung in § 82a Landesbeamtengesetz (LBG) ist diese Versorgungslücke jetzt geschlossen.
Beamte, die im Rahmen ihrer Dienstausübung von Dritten verletzt werden, können danach unter bestimmten Voraussetzungen nun ihren Dienstherrn auf Entschädigungsleistungen in Anspruch nehmen. Der Dienstherr soll die Entschädigung auf Antrag ganz oder teilweise bewirken, wenn Dritte durch rechtskräftiges Endurteil eines deutschen Gerichts verurteilt worden sind, Schmerzensgeld zu zahlen und trotz Vollstreckungsversuchen noch eine Forderung in Höhe von mindestens 250,00€ besteht. Ausreichend ist in diesem Zusammenhang auch ein vollstreckbarer Vergleich.
Der erforderliche Antrag ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren zu stellen. Die Frist beginnt mit der Rechtskraft des Endurteils. Ansprüche können auch dann bestehen, wenn die Schädiger schuldunfähig waren und daher eine Verurteilung ausscheidet.
Haben Sie Fragen zur Geltendmachung von Ansprüchen nach § 82a LBG NRW oder allgemein zum Dienstunfall und Unfallausgleich? Wir beraten Sie gern. Vereinbaren Sie einfach unter 0201/4398680 oder 02319590660 einen Beratungstermin mit einem unserer Anwälte für Beamtenrecht.