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Sozialversicherungspflicht für GmbH-Geschäftsführer

Nach aktuellen Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) sind Geschäftsführer einer GmbH regelmäßig als Beschäftigte der GmbH anzusehen und unterliegen daher der Sozialversicherungspflicht (Urteile vom 14.03.2018 - B 12 KR 13/17 R und B 12 R 5/16 R).


Für Geschäftsführer, die zeitgleich Gesellschafter der GmbH sind, gilt dies nicht, wenn sie nach den getroffenen gesellschaftsrechtlichen Regelungen die Rechtsmacht besitzen, die Geschicke der Gesellschaft durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung zu bestimmen. Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn es sich bei dem Geschäftsführer um einen Mehrheitsgesellschafter handelt, d.h. er mehr als 50 % der Anteile am Stammkapital hält.


Eine abhängige Beschäftigung ausschließende Rechtsmacht kann nach den Entscheidungen der Bundesrichter ausnahmsweise auch dann anzunehmen sein, wenn der Geschäftsführer exakt 50 % der Anteile hält oder bei geringerer Kapitalbeteiligung kraft ausdrücklicher Regelungen im Gesellschaftsvertrag über eine umfassende Sperrminorität verfügt, wodurch er Weisungen der Gesellschafterversammlung blockieren kann.

In den zu entscheidenden Fällen verfügten die klagenden Geschäftsführer lediglich über einen Anteil von 45,6 % bzw. 12 % am Stammkapital.


Das BSG stellte ausdrücklich klar, dass es für die Frage der Sozialversicherungspflicht der GmbH-Geschäftsführer nicht darauf ankomme, dass diese im Außenverhältnis weitreichende Befugnisse, z.B. im Hinblick auf Festlegung ihrer Arbeitszeiten, haben. Entscheidend sei vielmehr der Grad der rechtlich durchsetzbaren Einflussmöglichkeiten auf die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung (Urteile vom 14.03.2018 - B 12 KR 13/17 R und B 12 R 5/16 R).

Haben Sie Fragen zur Sozialversicherungspflicht als GmbH-Geschäftsführer oder den sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen bei Änderungen von Gesellschaftsverträgen? Wir beraten Sie gern.

 

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