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Strenge Voraussetzungen für Schadensersatzansprüche des Beamten wegen Nichtbeförderung

In mehreren Verfahren hat das Bundesverwaltungsgericht am 15. Juni 2018 (BVerwG 2 C 19.17; 2 C 20.17; 2 C 21.17; 2 C 22.172; C 23.17; 2 C 65.17; 2 C 66.17) entschieden, dass Schadensersatzansprüche für Beamte wegen fehlender Berücksichtigung in einem Beförderungsverfahren nur dann bestehen, wenn sie sich im Vorfeld über mögliche Bewerbungen erkundigt und etwaige Mängel gegenüber dem Dienstherrn gerügt haben.

Die Kläger sind Bundesbeamte, die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigt oder einem ihrer Tochterunternehmen zugewiesen sind oder waren. Von ihnen wurden nachträglich Schadensersatzansprüche wegen verspäteter oder unterbliebener Beförderung geltend gemacht, da die jeweiligen Stellen nicht oder nicht ordnungsgemäß ausgeschrieben worden sind.

Nachdem 5 der Kläger vor dem Oberverwaltungsgericht zunächst Erfolg hatten und die späte Geltendmachung der Schadensersatzansprüche als nicht treuwidrig beurteilt wurde, hat das Bundesverwaltungsgericht nunmehr in allen Verfahren einen Anspruch der Beamten auf Schadensersatz verneint.

Obwohl der Dienstherr den Bewerbungsverfahrensanspruch der Beamten auf leistungsgerechte Berücksichtigung in dem jeweiligen Auswahlverfahren durch die fehlende oder unzureichende Ausschreibung der Stelle verletzt hat und den Betroffenen daraus auch ein Schaden entstanden ist, hätte dieser durch die Kläger abgewendet werden können.

Eine Schadensersatzpflicht tritt nach der hier einschlägigen Regelung in § 839 Absatz 3 BGB nicht ein, wenn es der Geschädigte schuldhaft unterlassen hat, den Schadenseintritt durch Gebrauch eines - zumutbaren - Rechtsmittels abzuwenden.

Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts war es allen Klägern möglich und zumutbar gewesen, den Schaden abzuwenden.

Für die fraglichen Zeiträume hatte die Deutsche Telekom AG in dem für alle Beschäftigten zugänglichen Intranet Hinweise über wesentliche Grundzüge der Durchführung der regelmäßigen Beförderungsverfahren für Beamte veröffentlicht.

Diese waren zwar allgemein und unvollständig, boten aber für die Kläger nach Auffassung der Bundesrichter hinreichend Anlass, sich über die Einzelheiten des Beförderungsverfahrens zu erkundigen. Hätten die Beamten dies getan, wären sie in der Lage gewesen, ihre Rechte weiter zu verfolgen und Schaden abzuwenden.

Diese besondere Erkundigungs- und Rügeobliegenheit resultiert aus dem besonderen Dienst- und Treueverhältnis, das Dienstherrn und Beamten verbindet.

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