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Unfallversicherung – Ärztliche Bescheinigung als Anspruchsvoraussetzung

Ein Anspruch in der Unfallversicherung setzt voraus, dass der Schaden durch einen Arzt bescheinigt werden muss. Hierbei handelt es sich um eine zwingende Anspruchsvoraussetzung.

Diese Bescheinigung ist in der Regel innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall bei der Versicherung einzureichen. Es können ggf. jedoch im Versicherungsvertrag andere Fristen geregelt sein. Nach Verstreichen der Frist kann ein Anspruch gegen die Versicherung nicht mehr durchgesetzt werden.

In der ärztlichen Bescheinigung müssen

•    ein konkreter Dauerschaden,
•    die hierfür angenommene (unfallbedingte) Ursache
•    und die Art ihrer Auswirkungen auf die Gesundheit des Versicherten

genannt werden.

Nach der Rechtsprechung gilt Folgendes:

An die ärztliche Feststellung der Invalidität sind keine hohen Anforderungen zu stellen.

So braucht zu einem bestimmten Grad der Invalidität noch nicht abschließend Stellung genommen zu sein.
Erst recht ist nicht erforderlich, dass die Feststellung einen an der Gliedertaxe ausgerichteten Invaliditätsgrad enthält.
Die ärztliche Feststellung braucht nicht einmal (vollständig) richtig sein.

Allerdings muss sich die Feststellung des Arztes auf den streitgegenständlichen Dauerschaden beziehen.

Die ärztliche Feststellung muss beinhalten, dass bedingt durch den Unfall eine dauernde Beeinträchtigung eingetreten ist.

Eine dauernde Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit ist anzunehmen, wenn sie voraussichtlich länger als 3 Jahre bestehen wird und eine Änderung dieses Zustandes nicht zu erwarten ist (Def. gemäß § 180 VVG).

In dem Attest sollten vorsorglich alle Beschwerden und daraus resultierenden Dauerschäden aufgenommen werden.

 

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