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Vereinbarung von Pflege und Beruf - Welche Möglichkeiten bestehen für pflegende Arbeitnehmer?

Was tun, wenn ein naher Angehöriger plötzlich auf Pflege angewiesen ist und sich dies mit der eigenen beruflichen Tätigkeit nicht vereinbaren lässt?

Die Organisation einer akuten Pflegesituation, z.B. die Suche nach einem geeigneten Pflegedienst oder einer stationären Pflegeeinrichtung, ist oftmals sehr zeitintensiv. In dieser Situation bestehen für die betroffenen Arbeitnehmer nach dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG) verschiedene Möglichkeiten.

Danach haben alle Arbeitnehmer, unabhängig von der Betriebsgröße, ab dem ersten Tag ihrer Beschäftigung für die Dauer von bis zu 10 Tagen einen Anspruch auf Freistellung, wenn der Angehörige „voraussichtlich pflegebedürftig“ ist und die Organisation der Pflege anderweitig nicht gewährleistet werden kann, § 2 PflegeZG.

Der Freistellungsanspruch besteht auch für befristete Beschäftigte und Minijobber.

Im Falle dieser kurzzeitigen pflegebedingten Arbeitsverhinderung können die betroffenen Arbeitnehmer ohne vorherige Ankündigungsfrist der Arbeit bis zu 10 Tagen fernbleiben und erhalten auf Antrag einen finanziellen Ausgleich durch das Pflegeunterstützungsgeld, § 44 a Absatz 3 SGB XI, das etwa 90 % des Gehalts entspricht.

Das Pflegeunterstützungsgeld wird nicht vom Arbeitgeber, sondern der Pflegversicherung des pflegebedürftigen Angehörigen gezahlt. Arbeitnehmer, die ihre Arbeitsleistung pflegebedingt nicht erbringen können, genießen ferner einen besonderen Kündigungsschutz nach § 5 PflegeZG. Sollten die pflegebedürftigen Angehörigen für längere Zeit Hilfe benötigen, kann dies über die Pflege- und/oder Familienpflegezeit nach § 3 PflegeZG realisiert werden. Abhängig von der Betriebsgröße besteht danach unter bestimmten Voraussetzungen für die Dauer von bis zu 24 Monaten ein Anspruch auf eine pflegebedingte Reduzierung der Arbeitszeit.

Ein Anspruch auf die Pflegezeit oder Familienpflegezeit setzt jedoch voraus, dass für den zu pflegende Angehörigen mindestens Pflegestufe I (ab 2017 Pflegegrad 1) festgestellt worden ist. Aufgrund der längeren Dauer bestehen darüber hinaus auch Ankündigungsfristen gegenüber dem Arbeitgeber (10 Arbeitstage/Pflegezeit bzw. 8 Wochen/Familienpflegezeit).

Der mit der Inanspruchnahme der Pflegezeit verbundene Lohnausfall kann teilweise durch ein staatliches, zinsloses Darlehen ersetzt werden, das Angehörige beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragen können.

Auch während der Pflege- und Familienpflegezeit genießen die Arbeitnehmer einen besonderen Kündigungsschutz, der bereits ab dem Zeitpunkt der Ankündigung gegenüber dem Arbeitgeber greift. Bei Fragen zum Pflegezeitgesetz oder zur Pflegeversicherung beraten wir Sie gern und übernehmen im Zweifel auch die Verhandlung über eine Pflegezeit mit Ihrem Arbeitgeber.