Bekannt geworden ist der Betrug mit manipulierter Software durch die Mitteilung des VW-Konzerns vom 18.09.2015. Nunmehr haben auch die Firmen Daimler und Porsche Mängel zugegeben. In der Westdeutschen Allgemeinen Zeitung vom 28. Juli 2017 wird der Porsche-Konzern zitiert. Man habe Unregelmäßigkeiten bei der Software für die Motorsteuerung festgestellt und dies dem Kraftfahrt-Bundesamt gemeldet.
Als Reaktion hat Verkehrsminister Alexander Dobrindt erstmals ein Zulassungsverbot für bestimmte Modelle des Porsche Cayenne verhängt. Zudem wurde für 22.000 Fahrzeuge des Typs 3-Liter-TDI ein Pflichtrückruf angeordnet.
Bereits am 27.07.2017 teilte die Westdeutsche Allgemeine Zeitung mit, dass das Kraftfahrt-Bundesamt die Halter des VW-Pick-ups Amarok angeschrieben habe. Wer bis Ende August nicht zur Nachbesserung in der Werkstatt gewesen sei, müsse mit dem Entzug der Betriebserlaubnis rechnen.
Mercedes Benz, Porsche, VW, Seat, Skoda und Audi sind von dem Skandal betroffen.
Für die Käufer, die in gutem Glauben Autos mit umweltbewussten bzw. sparsamen Motoren kaufen wollten, stellt sich die Frage, welche Rechte geltend gemacht werden können.
In Betracht kommen die Minderung des Kaufpreises, Nachbesserungsrechte oder aber auch der Rücktritt vom Kaufvertrag bzw. Schadensersatz. Diese Gewährleistungsrechte stehen dem Käufer gegenüber seinem Verkäufer zu. In der Regel wird dies ein Autohaus gewesen sein.
Im Rahmen der Gewährleistung ist zunächst zu prüfen, ob ein Mangel vorliegt. Hierzu hat sich das OLG Hamm, Beschl. v. 21.6.2016 – 28 W 14/16 geäußert und einen Mangel bejaht. Ein Neufahrzeug entspreche nicht der üblichen und der zu erwartenden Beschaffenheit wenn eine Manipulationssoftware installiert sei, die die konkrete Messung der Abgase verhindere und im Prüfbetrieb niedrigere Werte vorspiegele. Damit weiche das Fahrzeug von vergleichbaren Fahrzeugen in seiner Beschaffenheit ab. Es reicht daher nicht aus, wenn das Fahrzeug technisch sicher und fahrbereit ist und über alle Genehmigungen verfüge.
Wie sich nunmehr zeigt, stehen aber auch die Fahrgenehmigungen mehr und mehr im Fadenkreuz der Politik. So besteht nach den Drohungen der Politik die konkrete Gefahr, dass Fahrverbote und der Entzug der Zulassung in Zukunft drohen. Nach dem Gesetz steht dem Kunden zunächst ein Nacherfüllungsanspruch zu. Dieser kann in einer Nachbesserung liegen oder aber in dem Verlangen einer Nachlieferung (wenn diese nicht mit unverhältnismäßigen Kosten vom Verkäufer abgelehnt werden kann).
Wenn eine Nachbesserung nicht möglich ist, vom Verkäufer abgelehnt wird oder fehlschlägt, stehen dem Kunden Minderungsrechte, Rücktritt oder Schadensersatz zu. In der Vergangenheit ist es zu Angeboten der Nachrüstung gekommen. In diesem Rahmen wurde die Software des Fahrzeugs angepasst, um den Mangel zu beseitigen. Dies scheint auch das Kraftfahrt-Bundesamt zu favorisieren. Dabei stellt sich allerdings die Frage, ob eine solche Nachrüstung bereits ausreichend ist. Hierzu hatte die Westdeutsche Allgemeine Zeitung in einem Beitrag vom 28. Juli 2017 Herrn Peter Mock vom International Council on Cean Transportation (ICCT) befragt. Den Experten überzeugt das Nachbesserungsangebot der Fahrzeugbranche bislang nicht. Denn tatsächlich ist der eingebaute Katalysator einfach zu klein, um die Abgase zu speichern und zu filtern. Hieran ändert ein Update an der Software nichts. Aus seiner Sicht müsste ein größerer Katalysator oder eine so genannte SCR- Technologie eingebaut werden. Vor den erheblichen Kosten versucht sich die Automobilindustrie jedoch zu drücken.
Eine neue Software muss zwangsläufig dazu führen, dass sich der Verbrauch des Autos erhöht bzw. die Fahrleistung reduziert wird. Dies hängt zwangsläufig mit dem zu kleinen Katalysator zusammen. Längst ist noch nicht geklärt, ob ein Software-Update überhaupt zu einer Verbesserung der Situation führt.
Außerdem lässt der Makel eines Skandalautos den Weiterveräußerungswert erheblich sinken. Beim Weiterverkauf eines nachgebesserten Fahrzeuges muss mit Einbußen gerechnet werden.
Daher bestehen im Einzelfall nach einer Nachbesserung noch Schadensersatz-, Rücktritts- und Minderungsrechte. Kunden sollten jedoch nicht allzu lange warten. Prinzipiell verjähren Ansprüche gegen die Autohäuser innerhalb von 2 Jahren nach Erhalt der Fahrzeuge, wenn keine Maßnahmen zur Hemmung der Verjährung ergriffen werden.
Wenn Sie das Auto direkt beim Hersteller gekauft haben, kann es mit der Verjährung deutlich besser aussehen. In diesen Fällen muss man von einer arglistigen Täuschung des VW-Konzerns ausgehen. Die Verjährung kann sich daher deutlich verlängern. SH Rechtsanwälte berät Sie gerne über Ihre Chance. Vereinbaren Sie unter einen Beratungstermin.