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Wasser im Keller nach dem Hauskauf: Wann haftet der Verkäufer?

Dringt nach dem Hauskauf bei Starkregen Wasser in den Keller ein, kann ein verschwiegener Mangel vorliegen. Entscheidend sind Ausmaß, frühere Kenntnis des Verkäufers, Erkennbarkeit und die Frage, ob der Gewährleistungsausschluss wegen Arglist greift

Immobilienkauf und arglistig verschwiegene Mängel

Wasser im Keller nach dem Hauskauf: Wann haftet der Verkäufer?

Tritt nach dem Immobilienkauf bei Starkregen Wasser in den Keller ein, stellt sich häufig die Frage, ob der Verkäufer den Käufer darüber hätte informieren müssen. Ein vertraglicher Gewährleistungsausschluss schützt den Verkäufer nicht, wenn ein offenbarungspflichtiger Mangel arglistig verschwiegen wurde.

Das OLG Hamm entschied bereits 2016, dass selbst bei einem älteren Keller breitflächig eindringendes Wasser bei starken Regenfällen ein offenbarungspflichtiger Umstand sein kann. Nicht jede feuchte Kellerwand ist allerdings automatisch ein verschwiegener Sachmangel. Alter, Bauweise, Ausmaß, Häufigkeit, Erkennbarkeit und konkrete Nutzungserwartung sind zu unterscheiden.

Wassereintritt

Mehr als bloße Altbaufeuchte

Regelmäßig breitflächig eindringendes flüssiges Wasser kann auch bei einem älteren Keller deutlich über das hinausgehen, womit ein Käufer rechnen muss.

Arglist

Gewährleistungsausschluss greift nicht

Hat der Verkäufer einen ihm bekannten offenbarungspflichtigen Mangel arglistig verschwiegen, kann er sich nach § 444 BGB nicht auf den vereinbarten Haftungsausschluss berufen.

Beweise

Kenntnis des Verkäufers ist zentral

Frühere Schäden, Reparaturen, Versicherungsfälle, Pumpen, Trocknungsmaßnahmen, Nachrichten und Zeugen können für die Kenntnis des Verkäufers entscheidend sein.

OLG Hamm, Urteil vom 18.07.2016 – 22 U 161/15

Breitflächiger Wassereintritt bei Starkregen musste offengelegt werden

Gegenstand war ein Wohnhaus mit einem 1938 errichteten Keller. Bei starken Regenfällen drang Wasser in flüssiger Form breitflächig ein.

Das OLG Hamm sah darin einen offenbarungspflichtigen Mangel. Auch bei einem alten Keller müsse der Käufer nicht ohne Weiteres damit rechnen, bei jedem stärkeren Regen Wasser beseitigen und eingelagerte Gegenstände schützen zu müssen.

Weil der Verkäufer den Wassereintritt nach den Feststellungen arglistig verschwiegen hatte, konnte er sich nicht auf den notariell vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen.

Volltext OLG Hamm§ 444 BGB

BGH, Urteil vom 15.09.2023 – V ZR 77/22

Aufklärungspflichten beim Immobilienverkauf: Wesentliche Umstände müssen den Käufer tatsächlich erreichen

Der BGH hat die Aufklärungspflichten beim Verkauf bebauter Grundstücke 2023 weiter konkretisiert. Über Umstände, die den Vertragszweck des Käufers vereiteln können und für seine Entscheidung wesentlich sind, kann eine Aufklärungspflicht bestehen.

Stellt der Verkäufer Unterlagen lediglich in einen Datenraum ein, genügt das nicht automatisch. Entscheidend ist, ob er nach den Umständen berechtigt erwarten durfte, dass der Käufer von dem offenbarungspflichtigen Umstand tatsächlich Kenntnis erlangt.

Für Wasserschäden bedeutet das: Ein Verkäufer sollte sich bei einem erheblichen bekannten Problem nicht ohne Weiteres darauf verlassen, dass irgendwo in umfangreichen Unterlagen ein Hinweis enthalten ist.

BGH V ZR 77/22

Feuchter Keller oder aufklärungspflichtiger Wasserschaden?

Bei älteren Gebäuden kann ein gewisser Feuchtigkeitszustand baualtersbedingt sein. Deshalb ist nicht jede sichtbare Feuchtigkeit automatisch ein Sachmangel, über den der Verkäufer ungefragt aufklären muss.

Anders kann es aussehen, wenn bei Starkregen regelmäßig Wasser in flüssiger Form eindringt, Räume nicht wie erwartet nutzbar sind oder es bereits wiederholt erhebliche Schäden gab. Je gravierender und weniger erkennbar der Umstand ist, desto eher kommt eine Offenbarungspflicht in Betracht.

Was bedeutet Arglist beim Immobilienkauf?

Arglist setzt nicht zwingend voraus, dass der Verkäufer den Käufer ausdrücklich belügt. Auch das bewusste Verschweigen eines offenbarungspflichtigen Mangels kann genügen, wenn der Verkäufer den Mangel kennt oder ihn zumindest für möglich hält und zugleich damit rechnet, dass der Käufer ihn nicht kennt und bei Offenlegung möglicherweise anders entscheiden würde.

Die schwierigste Frage ist in vielen Verfahren deshalb nicht, ob heute Feuchtigkeit vorhanden ist, sondern ob der Verkäufer das Problem vor Vertragsschluss kannte.

Nicht vorschnell sanieren und dadurch Beweise vernichten

Nach einem ersten Wassereinbruch sollte der Zustand umfassend fotografiert und dokumentiert werden. Bei erheblichem Schaden kann eine sachverständige Beweissicherung sinnvoll sein, bevor Wände geöffnet, Abdichtungen verändert oder umfangreiche Trocknungs- und Sanierungsarbeiten durchgeführt werden.

Sichern Sie außerdem frühere Verkaufsanzeigen, Exposé, Nachrichten und Antworten des Verkäufers. Gerade Aussagen wie „Keller trocken“ oder „keine Feuchtigkeitsprobleme bekannt“ können später erheblich sein.

Bei akutem Schaden müssen selbstverständlich notwendige Maßnahmen zur Schadenminderung getroffen werden. Dokumentieren Sie Ausgangszustand und Maßnahmen so vollständig wie möglich.

Welche Ansprüche können bei einem verschwiegenen Wasserschaden bestehen?

  • Nacherfüllungsrechte, soweit sie in der konkreten Kaufvertragskonstellation eröffnet und sinnvoll sind;
  • Minderung des Kaufpreises;
  • Rücktritt vom Kaufvertrag bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen;
  • Schadensersatz, etwa für erforderliche Mangelbeseitigung oder weitere adäquat verursachte Schäden;
  • Anfechtung wegen arglistiger Täuschung in geeigneten Fällen;
  • Abwehr des vertraglichen Gewährleistungsausschlusses nach § 444 BGB, wenn Arglist nachgewiesen werden kann.

Welche Beweise sprechen für eine frühere Kenntnis des Verkäufers?

  • ältere Trocknungsgeräte, Pumpen oder fest installierte Entwässerungstechnik;
  • frische Anstriche oder Reparaturen nur in typischen Schadensbereichen;
  • Rechnungen über Abdichtungs-, Drainage- oder Trocknungsarbeiten;
  • frühere Versicherungsfälle wegen Leitungs-, Starkregen- oder Elementarschäden;
  • Nachrichten mit Handwerkern, Nachbarn, Mietern oder Hausverwaltung;
  • Zeugen für frühere Wassereinbrüche;
  • Fotos aus früheren Verkaufsanzeigen oder Vermietungen;
  • Sachverständigengutachten, aus denen sich Alter und Wiederholungscharakter der Feuchtigkeit ableiten lassen.

Weitere Informationen von SH Rechtsanwälte

Immobilienkauf und verschwiegene Mängel

SH Rechtsanwälte begleitet Immobilienkäufer und Verkäufer bei Kaufvertragsstreitigkeiten, arglistig verschwiegenen Mängeln und Rückabwicklungsfragen.

Häufige Fragen zu Wasser im Keller nach dem Immobilienkauf

Muss ein Verkäufer jeden feuchten Keller offenlegen?

Nein. Bei älteren Gebäuden kann ein gewisses Maß baualtersbedingter Feuchtigkeit hinzunehmen sein. Regelmäßiger erheblicher Wassereintritt oder eine wesentlich beeinträchtigte Nutzbarkeit können dagegen offenbarungspflichtig sein.

Hilft dem Verkäufer ein Gewährleistungsausschluss im Notarvertrag?

Bei einem normalen Gewährleistungsausschluss können viele Sachmängelrechte ausgeschlossen sein. Auf einen solchen Ausschluss kann sich der Verkäufer nach § 444 BGB aber nicht berufen, soweit er einen Mangel arglistig verschwiegen hat.

Was muss der Käufer beweisen?

Insbesondere den Mangel und die Tatsachen, aus denen sich eine Kenntnis beziehungsweise Arglist des Verkäufers ergibt. Deshalb ist die Beweissicherung nach Auftreten des Schadens besonders wichtig.

Reicht es, wenn der Wasserschaden irgendwo in Unterlagen erwähnt wird?

Nicht zwingend. Nach BGH V ZR 77/22 hängt die Erfüllung einer Aufklärungspflicht durch bereitgestellte Unterlagen davon ab, ob der Verkäufer berechtigt erwarten durfte, dass der Käufer den wesentlichen Umstand tatsächlich zur Kenntnis nimmt.

Kann ich vom Immobilienkauf zurücktreten?

Das kann bei einem erheblichen Mangel und Vorliegen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen möglich sein. Ob Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz wirtschaftlich und rechtlich sinnvoller ist, muss im Einzelfall geprüft werden.

Soll ich zuerst einen Handwerker oder einen Anwalt einschalten?

Bei akutem Wasser müssen Schäden begrenzt werden. Gleichzeitig sollte der Zustand vor größeren Veränderungen dokumentiert werden. Bei erheblichen Kaufpreisen oder Sanierungskosten ist eine abgestimmte rechtliche und sachverständige Beweissicherung sinnvoll.

Nach dem Hauskauf wiederholt Wasser im Keller?

Senden Sie uns Kaufvertrag, Exposé, Fotos, Kommunikation mit Verkäufer oder Makler und vorhandene Gutachten oder Handwerkerrechnungen. Teilen Sie bitte mit, wann der erste Wassereintritt nach Übergabe auftrat.

Immobilienkauf prüfen lassen 0201 439 86 80

Hinweis zu Mandat und Fristen: Durch eine Anfrage oder die Übersendung von Unterlagen entsteht noch kein Mandatsverhältnis. Zunächst erfolgt eine Interessenkollisionsprüfung. Die Mandatsannahme muss ausdrücklich durch SH Rechtsanwälte bestätigt werden. Vor dieser Bestätigung werden keine Verjährungsfristen, Gerichtsfristen, Widerspruchsfristen, Zahlungsfristen oder sonstigen Termine übernommen oder überwacht.