Widerrufsbelehrungen können für Banken ziemliche Fallstricke darstellen – wenn sie fehlerhaft sind, haben Verbraucher die Chance, den Kredit zu widerrufen und im schlimmsten Fall die gezahlten Raten zurückzuverlangen. Auch die Sparda Bank scheint eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung in den Darlehen von 2012 und 2013 zu enthalten. In diesen Fällen fehlt ein Satz, der definiert, zu welchem Zeitpunkt die Widerrufsfrist der Verbraucher beginnt („Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach §492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat“).
Das sieht auch das Amtsgericht Nürnberg so, das ein Anerkenntnisurteil gegen Sparda Nürnberg gesprochen hat (Az.: 23 C 8681/18 vom 05.02.19) und gegen das die Bank nicht vorgegangen ist.
Dieses Versäumnis in den Widerrufsbelehrungen birgt für den Verbraucher einen großen Vorteil: Bei Vertragsabschluss lag der Zins für zehnjährige Baufinanzierungen meist zwischen frei und vier Prozent, doch mittlerweile ist er auf einen bis 1,5 Prozent gesunken. Mit Gebrauch des Widerrufsrechts kann der Kreditnehmer nun den Zins anpassen und kann so Geld sparen – schließlich geht es bei Baufinanzierungen oft um eine große Summe.
Wenn auch Sie zwischen 2012 und 2013 einen Darlehensvertrag mit der Sparda Bank abgeschlossen haben, prüfen wir gerne Ihr Widerrufsrecht für Sie. Kontaktieren Sie uns unter 0201 439 8680 oder nutzen Sie unser Kurzformular, um uns Ihr Anliegen kurz zu schildern. Unsere gewandten Rechtsanwälte und Fachanwälte für Bankrechte helfen Ihnen gern weiter.