Beamtenrecht und Disziplinarrecht
Gegen Sie wurde ein Disziplinarverfahren eingeleitet?
Ein disziplinarischer Vorwurf kann Auswirkungen auf Ihre weitere Laufbahn, eine Beförderung, Ihre dienstliche Beurteilung, Ihre Dienstbezüge und Ihre Versorgung haben. Im schwersten Fall droht die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts.
Gerade am Anfang des Verfahrens werden häufig wichtige Weichen gestellt. Eine vorschnelle Erklärung kann später sowohl im Disziplinarverfahren als auch in einem parallelen Straf- oder Bußgeldverfahren gegen die betroffene Person verwendet werden.
SH Rechtsanwälte berät und vertritt Beamtinnen und Beamte bundesweit. Einen besonderen Schwerpunkt bilden Verfahren nach dem Disziplinarrecht Nordrhein-Westfalens und dem Bundesdisziplinargesetz. Bei Beamten anderer Bundesländer wird das jeweils anwendbare Landesdisziplinargesetz berücksichtigt.
Anhörung, Einleitungsverfügung oder Suspendierung erhalten?
Notieren Sie den Zugangstag und die gesetzte Frist. Äußern Sie sich nicht vorschnell zum Sachverhalt, bevor die Vorwürfe, die Beweislage und mögliche Parallelverfahren geprüft worden sind.
Übersenden Sie uns das Schreiben mit allen Anlagen sowie bereits abgegebene Erklärungen. Teilen Sie uns bitte mit, ob zusätzlich gegen Sie strafrechtlich ermittelt wird.
Unsere Tätigkeit im Disziplinarrecht
Einleitung und Anhörung
Prüfung der Einleitungsverfügung, der erhobenen Vorwürfe, der Belehrung, der gesetzten Fristen und des weiteren Aussageverhaltens.
Akteneinsicht und Beweise
Auswertung von Ermittlungsakten, Zeugenaussagen, dienstlichen Unterlagen, E-Mails, Datenabfragen, Videoaufnahmen und beigezogenen Strafakten.
Stellungnahme und Verteidigung
Entwicklung einer abgestimmten Verteidigungsstrategie und Erstellung einer schriftlichen Einlassung, soweit eine Stellungnahme nach Akteneinsicht sinnvoll ist.
Dienstenthebung und Bezüge
Prüfung einer vorläufigen Dienstenthebung sowie einer Einbehaltung von Dienst-, Anwärter- oder Versorgungsbezügen und Einleitung gerichtlichen Rechtsschutzes.
Disziplinarmaßnahmen
Verteidigung gegen Verweis, Geldbuße, Bezügekürzung, Zurückstufung, Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und Aberkennung des Ruhegehalts.
Gerichtliche Vertretung
Bundesweite Vertretung vor Verwaltungsgerichten, Oberverwaltungsgerichten beziehungsweise Verwaltungsgerichtshöfen und dem Bundesverwaltungsgericht.
Bundesweite Vertretung
Welches Disziplinarrecht gilt?
Das anzuwendende Disziplinarrecht hängt davon ab, welchem Dienstherrn die Beamtin oder der Beamte angehört. Für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte gilt das Bundesdisziplinargesetz. Für Landes- und Kommunalbeamte gelten die Disziplinargesetze der jeweiligen Bundesländer.
Unsere Kanzlei hat ihren Sitz in Essen. Ein besonderer Schwerpunkt liegt deshalb auf dem Disziplinarrecht des Landes Nordrhein-Westfalen. Wir vertreten unter anderem Landesbeamte, Kommunalbeamte, Polizeibeamte, Lehrer, Justizbeamte, Feuerwehrbeamte und Beamte von Hochschulen oder sonstigen Körperschaften in NRW.
Wir übernehmen außerdem Verfahren von Bundesbeamten, beispielsweise bei der Bundespolizei, Bundesministerien, Bundesbehörden, Bundesanstalten und sonstigen unmittelbaren oder mittelbaren Bundesdienstherren.
Auch Beamte anderer Bundesländer können bundesweit beraten und vertreten werden. Dabei prüfen wir das jeweilige Landesdisziplinargesetz, die einschlägigen beamtenrechtlichen Vorschriften und den vorgesehenen gerichtlichen Rechtsweg.
Besonderheiten in NRW und beim Bund
Landes- und Kommunalbeamte in NRW
Für Landes- und Kommunalbeamte in Nordrhein-Westfalen gilt das Landesdisziplinargesetz NRW.
Verweis, Geldbuße sowie die Kürzung der Dienstbezüge oder des Ruhegehalts können durch Disziplinarverfügung ausgesprochen werden.
Für eine Zurückstufung, die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts sieht das Landesrecht eine gerichtliche Disziplinarklage vor.
Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte
Für Bundesbeamte gilt das Bundesdisziplinargesetz.
Seit April 2024 können auch Zurückstufung, Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und Aberkennung des Ruhegehalts durch eine behördliche Disziplinarverfügung ausgesprochen werden.
Gegen eine solche Disziplinarverfügung kann gerichtlicher Rechtsschutz in Anspruch genommen werden. Bei älteren Verfahren können Übergangsregelungen zu beachten sein.
Wann liegt ein Dienstvergehen vor?
Ein Dienstvergehen liegt grundsätzlich vor, wenn eine Beamtin oder ein Beamter schuldhaft eine beamtenrechtliche Pflicht verletzt. Für Landes- und Kommunalbeamte ergibt sich dies insbesondere aus § 47 BeamtStG. Für Bundesbeamte enthält § 77 BBG die entsprechende Regelung.
Die Disziplinarbehörde muss den Sachverhalt aufklären. Dabei sind sowohl belastende als auch entlastende Umstände zu ermitteln und zu berücksichtigen.
Nicht jeder Fehler ist automatisch ein schweres Dienstvergehen. Entscheidend ist, welche Pflicht verletzt wurde, ob vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt wurde, welche Folgen eingetreten sind und wie das Verhalten im Gesamtbild zu bewerten ist.
Typische Vorwürfe in Disziplinarverfahren
Dienst und Arbeitszeit
- unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst;
- Arbeitszeit- oder Abrechnungsverstöße;
- Missachtung dienstlicher Weisungen;
- unerlaubte Nebentätigkeit;
- Verletzung der Dienstleistungspflicht.
Daten und Verschwiegenheit
- unberechtigte Datenabfragen;
- Weitergabe dienstlicher Informationen;
- Verletzung der Amtsverschwiegenheit;
- private Nutzung dienstlicher Systeme;
- Verstöße gegen Datenschutzvorgaben.
Vermögens- und Straftatvorwürfe
- Betrug und Untreue;
- Diebstahl oder Unterschlagung;
- Korruption und Vorteilsannahme;
- fehlerhafte Reisekostenabrechnung;
- außerdienstliche Straftaten.
Verhalten und Auftreten
- Beleidigung oder Bedrohung;
- sexuelle Belästigung;
- Alkohol- oder Drogenvorwürfe;
- Gewalt oder unangemessenes Auftreten;
- Verstöße gegen die politische Treuepflicht.
Strafverfahren und Disziplinarverfahren gemeinsam betrachten
Wegen desselben Sachverhalts können gleichzeitig ein Strafverfahren und ein Disziplinarverfahren geführt werden. Aussagen gegenüber Polizei, Staatsanwaltschaft, Dienstherrn oder Ermittlungsführer können Auswirkungen auf beide Verfahren haben.
Eine Erklärung, die strafrechtlich zunächst günstig erscheint, kann disziplinarrechtlich nachteilig sein. Umgekehrt kann eine ausführliche Stellungnahme im Disziplinarverfahren zusätzliche Beweismittel für ein Strafverfahren liefern.
Auch eine Einstellung des Strafverfahrens oder ein Freispruch beendet ein Disziplinarverfahren nicht zwingend. Es kann weiterhin geprüft werden, ob unabhängig von einer Straftat eine beamtenrechtliche Pflichtverletzung vorliegt.
Muss ich mich sofort zu den Vorwürfen äußern?
Betroffene Beamte erhalten Gelegenheit, sich zu den Vorwürfen mündlich oder schriftlich zu äußern. Daraus folgt jedoch nicht, dass eine sofortige ausführliche Einlassung immer sinnvoll ist.
Häufig sollte zunächst Akteneinsicht beantragt werden. Erst danach lässt sich beurteilen, welche konkreten Vorwürfe erhoben werden, welche Beweise vorliegen und welche Tatsachen bestritten oder erläutert werden sollten.
Die gesetzte Äußerungsfrist darf dennoch nicht unbeachtet bleiben. Erforderlichenfalls kann eine Fristverlängerung oder eine Mitteilung beantragt werden, dass eine Stellungnahme nach erfolgter Akteneinsicht abgegeben wird.
Welche Disziplinarmaßnahmen sind möglich?
Gegen Ruhestandsbeamte kommen insbesondere die Kürzung oder die Aberkennung des Ruhegehalts in Betracht.
Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist nach der Rechtsprechung nur gerechtfertigt, wenn die betroffene Person durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat.
BVerwG, Beschluss vom 16.05.2012 – 2 B 3.12
Vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung von Bezügen
Bei schweren Vorwürfen kann bereits während des laufenden Disziplinarverfahrens eine vorläufige Dienstenthebung ausgesprochen werden. Daneben kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein Teil der Dienst-, Anwärter- oder Versorgungsbezüge einbehalten werden.
Die Voraussetzungen und die zulässige Höhe der Einbehaltung richten sich nach dem jeweils anwendbaren Bundes- oder Landesrecht. Insbesondere muss geprüft werden, ob die erwartete Disziplinarmaßnahme die vorläufige Maßnahme tatsächlich rechtfertigt und ob die Entscheidung verhältnismäßig ist.
Gegen Dienstenthebung und Bezügeeinbehaltung kommt gerichtlicher Eilrechtsschutz in Betracht. Das Bundesverwaltungsgericht hat bestätigt, dass solche Maßnahmen auszusetzen sind, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen.
BVerwG, Beschluss vom 12.08.2021 – 2 VR 6.21
Wie wird die Disziplinarmaßnahme bestimmt?
Die Maßnahme darf nicht schematisch allein nach der Bezeichnung des Vorwurfs bestimmt werden. Notwendig ist eine umfassende Würdigung aller belastenden und entlastenden Umstände.
- Art und Schwere der Pflichtverletzung;
- Vorsatz oder Fahrlässigkeit;
- dienstliche und außerdienstliche Auswirkungen;
- Höhe eines möglichen Schadens;
- Wiedergutmachung und Nachtatverhalten;
- bisherige dienstliche Leistungen;
- Persönlichkeitsbild und Beweggründe;
- gesundheitliche oder persönliche Belastungen;
- Ergebnisse eines Straf- oder Bußgeldverfahrens;
- Umfang der Beeinträchtigung des dienstlichen Vertrauens.
Typischer Ablauf des Disziplinarverfahrens
1. Einleitung
Mitteilung der Vorwürfe und Belehrung über die Rechte im Verfahren.
2. Ermittlungen
Erhebung von Unterlagen, Vernehmung von Zeugen und gegebenenfalls Beiziehung von Strafakten.
3. Anhörung
Gelegenheit zur Stellungnahme zum Ermittlungsergebnis und zur beabsichtigten Entscheidung.
4. Abschluss
Einstellung, Disziplinarverfügung, Disziplinarklage oder gerichtliche Überprüfung.
Mögliche Ziele der Verteidigung
- Einstellung des Disziplinarverfahrens;
- Widerlegung einzelner Vorwürfe;
- Begrenzung des Verfahrens auf nachweisbare Sachverhalte;
- Berücksichtigung entlastender Umstände;
- Vermeidung einer vorläufigen Dienstenthebung;
- Aufhebung oder Reduzierung einer Bezügeeinbehaltung;
- Verhinderung von Zurückstufung oder Entfernung;
- Reduzierung auf eine mildere Disziplinarmaßnahme;
- Abstimmung mit einem parallelen Strafverfahren;
- Schutz der weiteren Laufbahn und Versorgung.
Welche Unterlagen benötigen wir?
- Einleitungsverfügung oder Anhörungsschreiben;
- Datum des Zugangs und gesetzte Fristen;
- Beschreibung der erhobenen Vorwürfe;
- bereits abgegebene Stellungnahmen;
- dienstliche Schreiben, Weisungen und Beurteilungen;
- E-Mails, Nachrichten und sonstige Beweismittel;
- Unterlagen eines Straf- oder Bußgeldverfahrens;
- Verfügungen über Dienstenthebung oder Bezügeeinbehaltung;
- entlastende dienstliche oder medizinische Unterlagen;
- Unterlagen der Rechtsschutzversicherung.
Kosten der Verteidigung im Disziplinarverfahren
Der notwendige Aufwand hängt insbesondere vom Umfang der Akten, der Zahl der Vorwürfe, möglichen Parallelverfahren, der Notwendigkeit umfangreicher Stellungnahmen und dem angestrebten Verfahrensziel ab.
Vor einer Beauftragung informieren wir Sie über die voraussichtlichen Kosten. Abhängig von Bedeutung und Umfang kann die Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz oder aufgrund einer individuellen Honorarvereinbarung erfolgen.
Eine Rechtsschutzversicherung kann die Kosten übernehmen, wenn der vereinbarte Tarif einen Disziplinarrechtsschutz enthält. Zu prüfen sind insbesondere Selbstbeteiligung, Höchstgrenzen und der Zeitpunkt des Versicherungsfalls.
Häufige Fragen zum Disziplinarverfahren
Vertritt SH Rechtsanwälte Beamte aus ganz Deutschland?
Ja. Wir vertreten Beamtinnen und Beamte bundesweit. Dabei wird geprüft, ob Bundesrecht oder das Disziplinarrecht des jeweiligen Bundeslandes anzuwenden ist. Besprechungen können persönlich, telefonisch oder per Videokonferenz stattfinden.
Muss ich sofort eine Stellungnahme abgeben?
Eine sofortige ausführliche Einlassung ist häufig nicht sinnvoll. Zunächst sollten die Vorwürfe und die Beweismittel geprüft werden. Die gesetzte Äußerungsfrist muss dennoch beachtet werden.
Kann ich bereits während der Ermittlungen einen Anwalt beauftragen?
Ja. Eine anwaltliche Begleitung ist bereits ab Einleitung des Disziplinarverfahrens möglich. Der Bevollmächtigte kann Akteneinsicht beantragen, Stellungnahmen vorbereiten und die Kommunikation mit der Disziplinarbehörde übernehmen.
Wird nach einer Strafanzeige immer ein Disziplinarverfahren eingeleitet?
Nicht jede Strafanzeige führt zu einer Disziplinarmaßnahme. Bestehen aber zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für ein Dienstvergehen, muss der Dienstherr den Sachverhalt regelmäßig disziplinarrechtlich prüfen.
Beendet ein Freispruch automatisch das Disziplinarverfahren?
Nicht zwingend. Es muss geprüft werden, weshalb der Freispruch erfolgte und ob der zugrunde liegende Sachverhalt unabhängig von einer Straftat eine beamtenrechtliche Pflichtverletzung darstellen kann.
Kann privates Verhalten ein Dienstvergehen darstellen?
Außerdienstliches Verhalten kann disziplinarrechtlich relevant sein, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für das Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
Kann der Dienstherr mich vorläufig vom Dienst entheben?
Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen kann eine vorläufige Dienstenthebung erfolgen. Gegen die Maßnahme kann gerichtlicher Eilrechtsschutz möglich sein.
Übernimmt meine Rechtsschutzversicherung die Kosten?
Das hängt vom vereinbarten Tarif ab. Erforderlich ist regelmäßig ein Disziplinarrechtsschutz. Selbstbeteiligung, Höchstbeträge und mögliche Ausschlüsse ergeben sich aus dem jeweiligen Versicherungsvertrag.
Erfahrung im öffentlichen Dienst
Verteidigung mit Blick auf das gesamte Dienstverhältnis
Ein Disziplinarverfahren sollte nicht isoliert betrachtet werden. Aussagen und Entscheidungen können Auswirkungen auf Beförderung, dienstliche Beurteilung, Versetzung, Besoldung, Sicherheitsüberprüfung und spätere Versorgung haben.
Unsere Rechtsanwälte verfügen über langjährige Erfahrung im Beamten- und Disziplinarrecht sowie durch Lehrtätigkeiten im öffentlichen Dienst. Wir beraten unter anderem Polizeibeamte, Lehrer, Feuerwehrbeamte, Justizbeamte, Kommunalbeamte, Bundesbeamte und Ruhestandsbeamte.
SH Rechtsanwälte übernimmt darüber hinaus nach vorheriger Kollisionsprüfung Aufgaben als externer Ermittlungsführer für Disziplinarbehörden.
Benötigen Sie Hilfe in einem Disziplinarverfahren?
Senden Sie uns die Einleitungsverfügung, das Anhörungsschreiben, den strafrechtlichen Vorwurf oder die Verfügung über eine vorläufige Dienstenthebung. Teilen Sie uns bitte den Zugangstag und die gesetzte Frist mit.
Hinweis zu Mandat und Fristen: Durch eine Anfrage oder die Übersendung von Unterlagen entsteht noch kein Mandatsverhältnis. Die Mandatsübernahme erfolgt erst nach einer Interessenkollisionsprüfung und ausdrücklichen Bestätigung durch SH Rechtsanwälte. Bis zu dieser Bestätigung werden keine Fristen übernommen oder überwacht.
Sie brauchen Hilfe bei einem Disziplinarverfahren?
Stefan PiotrowskiRechtsanwalt