Audi Abgasskandal

Ihre Rechte als Audi-Diesel-Käufer

Angesichts des Coronavirus sind viele Reisefreudige verunsichert, ob sie überhaupt eine Reise antreten oder buchen sollen.

So ist die Rechtslage bei einer weltweiten Reisewarnung

Die meisten Länder haben aufgrund der Coronavirus-Pandemie (Covid-19) ihre Grenzen bereits geschlossen und Reiseverkehr ist nicht möglich. Unabhängig davon hat das Auswärtige Amt eine weltweite Reisewarnung ausgesprochen. Auf der Homepage des Auswärtigen Amtes ist folgende Reisewarnung zu finden:

„Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen ins Ausland wird derzeit gewarnt. Sie müssen mit weiter zunehmenden drastischen Einschränkungen im Reiseverkehr, mit Quarantänemaßnahmen und Einschränkungen des öffentlichen Lebens rechnen.“

Das gilt für Pauschalurlaubsreisen

Aufgrund der Reisewarnung haben Pauschalurlauber für die Dauer der Reisewarnung nun nicht nur einen Anspruch auf eine Umbuchung ihrer Reise, sondern einen Anspruch auf Erstattung ihrer Kosten. Stornokosten - unabhängig von den Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Reiseveranstalter - nicht an! Die Kulanz der Reiseunternehmen wird aufgrund der amtlichen Reisewarnung also zur Pflicht. 

Das gilt für Individualurlaubsreisen ins Ausland

Bei einer individuell gebuchten Unterkunft im Ausland ist die rechtliche Lage schon schwieriger, weil hier deutsches Recht nicht greift. Bei Individualreisen ins Ausland ist nämlich der Vertragspartner nicht ein Reiseveranstalter im Inland, sondern beispielsweise ein Hotelbetreiber in Spanien, Italien oder in den USA. Für die Frage, was hier für den Reiserücktritt gilt, ist in diesen Fällen dann das jeweilige Recht vor Ort entscheidend. Selbst wenn die Rechtslage im betreffenden Urlaubsland günstig sein sollte, muss dieser Anspruch, notfalls bei den Gerichten in diesem Land durchgesetzt werden. In Anbetracht der aktuellen Lage aufgrund der Corona-Krise stellen sich auch faktischen Schwierigkeit, sein Recht vor den Gerichten im Ausland durchzusetzen. Urlauber sind auf die Kulanz der Hotelbetreiber angewiesen. Lesen Sie auch unseren Beitrag bei Zeit-Online zum Thema - Individualreisen: Konsularische Hilfe während der Pandemie.

Das gilt für individuell gebuchte Flüge

Individuell gebuchte Flugreisen, die noch stattfinden, dürften nicht ohne Weiteres kostenfrei zu stornieren sein. Nur wenn die Fluggesellschaft den Flug wegen höherer Gewalt annulliert, hat der Flugreisende einen Anspruch auf Rückerstattung der Kosten. Es empfiehlt sich hier, nicht den ersten Zug zu machen, sondern zu warten. Vielleicht macht die Fluggesellschaft den ersten Schritt und sagt den Flug. Dann sind die Flugkosten ohne Abzug zurückzuzahlen. In diesem Fall bleibt dann auch noch zu hoffen, dass die Fluggesellschaft keine Insolvenz anmeldet. Unter Umständen zeigt sich die Fluggesellschaft aber auch kulant und ermöglicht eine Umbuchung auf einen anderen Flug.

Das gilt für Individualurlaubsreisen in Deutschland

Nach den Rechtsverordnungen der Länder dürfen Hotels Übernachtungen nur anbieten, wenn sie notwendig sind. Übernachtungen „zu touristischen Zwecken“ sind untersagt. Sprich: Ein Hotelbetreiber darf einem Touristen eine Übernachtung nicht mehr anbieten. Da der Hotelbetreiber diese Leistung nicht mehr erbringen kann, können Privatleute vom Vertrag zurücktreten und die Übernachtung kostenlos stornieren.

Das gilt für Geschäftsreisen in Deutschland

Für Geschäftsreisende sind Übernachtungen nicht ausdrücklich untersagt worden. Der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband geht davon aus, dass Hoteliers auf Zahlung der vereinbarten Übernachtungskosten bestehen können, abzüglich der ersparten Aufwendungen, etwa für Frühstück.

Der vom Deutschen Hotel- und Gaststättenverband vertretene Standpunkt ist nachvollziehbar, allerdings ist die Rechtslage nicht eindeutig. Es wird auch die Auffassung vertreten, dass Geschäftsreisende unter Umständen den Vertrag mit dem Hotel nach den mietrechtlichen Vorschriften gemäß § 543 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) aus wichtigem Grund fristlos kündigen können.  Nach dieser Vorschrift kann jede Vertragssparte kündigen, wenn es unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht mehr zumutbar ist.

Die Rechtslage ist also umstritten. Das gilt übrigens für viele Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie. Es gibt hierzu natürlich noch keine gerichtlichen Entscheidungen. Letztlich werden die Gerichte die Rechtslage klären müssen. Dann ist anwaltlicher Beistand geboten. Haben Sie Probleme mit Ihrer gebuchten Reise oder Ihrer Reiserücktrittversicherung? Wir helfen Ihnen gerne. Rufen Sie uns unter 0201/4398680 an.

 

Anwälte für Reiserecht

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