Schon das Amtsgericht Nürnberg hat ein Anerkenntnisurteil (Az.: 23 C 8681/18 vom 05.02.19) gesprochen, dass die Widerrufsbelehrungen der Sparda Nürnberg nicht korrekt sind (mehr dazu hier). Nun hat auch der Bundesgerichtshof entschieden, dass der in dem Fall zu verhandelnde Darlehensvertrag der Sparda Berlin eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung aufweist, sodass die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen hat (Az. XI ZR 331/17, 04.06.19). Die Konsequenz daraus ist, dass der Kreditnehmer ein lebenslanges Widerrufsrecht hat, auch Jahre nach Beendigung des Vertrages.
Der Widerrufsjoker birgt für den Verbraucher die Möglichkeit, die Zinsen des Immobilienkredits zu senken: Nimmt der Verbraucher sein Widerrufsrecht wahr, kann er erreichen, dass die Zinsen seiner Hypothekenfinanzierung auf den aktuellen Hypothekenzins gesenkt werden; schließlich ist dieser aktuell auf ein Rekordtief gefallen. Somit kann der Kreditnehmer Kosten sparen und erhält sogar rückwirkend die bereits zu viel gezahlten Raten zurück.
Im Fall der Sparda Berlin ist es so, dass der Text nicht dem gesetzlichen Mustertext entspricht, da es dort heißt, dass die Widerrufsfrist erst zu laufen beginnt, sobald der Verbraucher „seine Pflichten § 312g Absatz 1 Satz 1 BGB […] erfüllt hat.“ Da dieser Passus jedoch nur für elektronisch geschlossenen Geschäftsverkehr gilt und der Vertrag jedoch eigenhändig unterschrieben wurde, ist dieser ungültig. Somit sind die Widerrufsinformationen nicht zulässig und die Widerrufsfrist nicht abgelaufen.
Sie haben auch kein Geld zu verschenken bzw. wissen Besseres damit anzufangen, als zu hohe Kreditraten zu zahlen? Dann lassen Sie von unseren Fachanwälten für Bankrecht Ihren Darlehensvertrag prüfen, um zu sehen, ob auch Sie vom Widerrufsjoker Gebrauch nehmen können. Unsere Anwälte untersuchen gern, ob Sie die Möglichkeit haben, die Kosten für Ihren Vertrag zu senken – vereinbaren Sie dazu einfach einen Termin unter 0201 439 868 0 oder nutzen Sie das unten stehende Formular.